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Wappen von Deizisau

Amtliche Bekanntmachungen

Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung während der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels

Das Rathaus ist in der Zeit vom 23.12.2024 bis 01.01.2025 gänzlich geschlossen.
 
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung sind bis einschließlich Freitag, den 20.12.2024 und ab Donnerstag, den 02.01.2025 wieder gerne für Sie und Ihre Anliegen da!
 
Die Ortspolizeibehörde bzw. den Krisenstab der Gemeinde Deizisau erreichen Sie während dieser Zeit in dringenden Krisenfällen per E-Mail unter: krisenstab@deizisau.de
 
Die Notdienstzeiten des Standes- und Friedhofsamtes finden Sie unten stehend.
 
Notdienst beim Standes- und Friedhofsamt
Die Gemeindeverwaltung hat 
am Montag, 23.12.2024 von 10.00 – 12.00 Uhr und
am Freitag, 27.12.2024 von 10.00 – 12.00 Uhr
einen Notdienst für Sterbefälle eingerichtet.
 
In dringenden Standesamts- und Friedhofsangelegenheiten wenden Sie sich bitte, während der oben genannten Zeiten, an folgende Telefonnummer: 07153/7013-25.

Wasser auf dem Friedhof wird abgestellt

Aufgrund der bevorstehenden, kalten Witterung und um dadurch Frostschäden zu vermeiden, wird das Wasser auf dem Friedhof am 18. November abgestellt.
 
Die Gemeindeverwaltung bittet die Friedhofsbesucher um Verständnis, dass die Wasserentnahmestellen erst nach Beendigung der Frostperiode – voraussichtlich Mitte März – wieder genutzt werden können.
 

Informationen zu den Neuerungen im Ausweiswesen

Ab November 2024 gibt es Neuerungen bei der Beantragung von Personalausweisen und elektronischen Aufenthaltstiteln, die die Verfahren für Bürgerinnen und Bürger deutlich vereinfachen:

  1. Direktübergabe des PIN-Briefs: Wenn Sie ab November einen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel beantragen, wird Ihnen der PIN-Brief direkt im Bürgerbüro übergeben. Sie müssen dann nicht mehr auf die Post warten.
  2. Direktversand auf Wunsch: Ab dem 1. November 2024 wird die rechtliche Grundlage für den sogenannten Direktversand geschaffen. Das bedeutet, dass Ihr neues Dokument direkt vom Hersteller an Ihre Meldeadresse geschickt werden kann. Dieser Service ist gebührenpflichtig und erfolgt nur auf Wunsch der antragstellenden Person. So entfällt der Weg zur Behörde.

Beide Neuerungen werden im November 2024 rechtlich verankert. Da die technischen und organisatorischen Anpassungen etwas Zeit in Anspruch nehmen, können Sie voraussichtlich ab Frühjahr 2025 von diesen Vorteilen profitieren. Künftig können Sie (ab ca. März 2025) neue Ausweisdokumente also bequem zu Hause in Empfang nehmen!

Weitere Vereinfachungen kommen ab Frühjahr 2025:

  • Direkt zum Antrag: Bei der Antragstellung in Ihrer Behörde erhalten Sie den PIN-Brief sofort vor Ort und nicht mehr per Post.
  • Ausweisdokumente direkt nach Hause: Auf Wunsch und gegen eine Gebühr können Sie sich nun Ihre neuen Ausweisdokumente bequem an Ihre Meldeanschrift senden lassen. So sparen Sie sich den Weg zur Abholung in der Behörde
  • Biometrische Fotos nach internationalen Standards: Ab Mai 2025 werden nur noch digital erstellte, biometrische Lichtbilder für Ausweisdokumente verwendet. Diese werden direkt in der Behörde oder bei Fotostudios erstellt und entsprechen internationalen Anforderungen. Die Behörden prüfen vor Ort die Identität und Biometriedaten der antragstellenden Person, um eine schnelle und sichere Identifizierung zu gewährleisten – auch im internationalen Reiseverkehr.

Diese Neuerungen erleichtern Ihnen den Prozess und bieten mehr Sicherheit für Ihre Ausweisdokumente.

24 Stunden, 7 Tage die Woche für Sie geöffnet! Mit dem elektronischen Identitätsnachweis (eID) auf Ihrem Ausweis können Sie sich online einfach und sicher ausweisen und die Onlinedienste nutzen. Immer mehr Anträge auf offizielle Dokumente können mit der eID gestellt oder auch Verträge digital unterzeichnet werden, ohne dass Sie dafür zum Amt oder zur Bank gehen müssen. Sie sind somit nicht mehr auf die Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung angewiesen, sondern können immer mehr Anträge in Ruhe von zu Hause rund um die Uhr beantragen. 
Auf unserer Webseite unter der Rubrik „Digitales Rathaus“ finden Sie viele Informationen zur eID, unseren aktuellen Onlinediensten und Erklärvideos.

Für alle interessierten Bürger bieten wir Anfang 2025 eine Informationsveranstaltung zur eID und deren Verwendungsmöglichkeiten. Hier können wir gemeinsam direkt vor Ort Ihre eID freischalten

Leitungsarbeiten in Deizisau

Netze BW erneuern in der Wilhelmstraße und Hermannstraße Stromkabel Die Netze BW GmbH beginnt voraussichtlich Ende Oktober mit der Verlegung von neuen Mittelspannungskabeln in der Wilhelmstraße und Hermannstraße. Die Verlegearbeiten finden zwischen der Umspannstation an der Wilhelmstraße, Höhe Hausnummer 37, sowohl bis zur Hermannstraße als auch bis zur Olgastraße statt. Die Gesamtlänge der Baustelle beträgt rund 180 Meter.

Während der Baumaßnahme ist mit Sperrungen zu rechnen. Da im offenen Graben gearbeitet wird, muss die Straße in der Zeit halbseitig gesperrt werden. Die Netze BW bittet für die Beeinträchtigungen um Verständnis.

Wenn alles planmäßig verläuft, wird die Baumaßnahme voraussichtlich nach sechs Wochen abgeschlossen sein.

Bei Fragen zum Baufortschritt wenden Sie sich bitte an die Netze BW:
Tel. 0711 289-88249
Email: presse@netze-bw.de

Grundsteuerreform

Ab dem 01.01.2025 muss die Gemeinde die Grundsteuer nach neuem Recht erheben. Zukünftig berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:

Das Finanzamt errechnet dabei den Grundsteuermessbetrag:

Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert

Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Die Gemeinde multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Die Hebesätze wurden „aufkommensneutral“ berechnet. Das bedeutet, dass die Gemeinde insgesamt, also für das gesamte Gemeindegebiet, im Jahr 2025 so viel Grundsteuer einnimmt
wie im Jahr 2024. Es werden keine Mehreinnahmen angestrebt. Das bedeutet nicht, dass jeder einzelne Grundstückseigentümer weiterhin denselben Grundsteuerbetrag zu zahlen hat. Es kommt hier zu Verschiebungen; während bei manchen Eigentümern die Grundsteuer steigt, werden einige Eigentümer zukünftig entlastet.

Ausführliche Unterlagen sowie Beispielfälle aus Deizisau und Erklärungen zum Thema finden Sie in den öffentlichen Unterlagen aus der Gemeinderatssitzung vom 15.10.2024 oder unter
www.deizisau.de/grundsteuerreform

Satzung über die Erhebung von Grundsteuer und Gewerbesteuer und über die Festlegung der Hebesätze

Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung während der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels

Das Rathaus ist in der Zeit vom 23.12.2024 bis 01.01.2025 gänzlich geschlossen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung sind bis einschließlich Freitag, den 20.12.2024 und ab Donnerstag, den 02.01.2025 wieder gerne für Sie und Ihre Anliegen da!

Die Ortspolizeibehörde bzw. den Krisenstab der Gemeinde Deizisau erreichen Sie während dieser Zeit, in dringenden Krisenfällen per E-Mail unter: krisenstab@deizisau.de

Die Notdienstzeiten des Standes- und Friedhofsamtes finden Sie unten stehend.

Notdienst beim Standes- und Friedhofsamt
Die Gemeindeverwaltung hat
am Montag, 23.12.2024 von 10.00 – 12.00 Uhr und
am Freitag, 27.12.2024 von 10.00 – 12.00 Uhr
einen Notdienst für Sterbefälle eingerichtet.

In dringenden Standesamts- und Friedhofsangelegenheiten wenden Sie sich bitte, während der oben genannten Zeiten, an folgende Telefonnummer: 07153/7013-25.

Gefahr durch Reißnägeln auf Geh- u. Radweg im Herrenlandweg

Unbekannte haben am letzten Wochenende im Bereich des Geh- u. Radweges im Herrenlandweg zwischen Fahrrad XXL Walcher und dem expert Techno Land großflächig Reißnägel verteilt. Die Nägel wurden offenbar so gezielt platziert, dass
sämtliche Spitzen nach oben zeigten. Dadurch wurden die Reifen mehrerer Fahrräder beschädigt. Da der Bereich auch von Spaziergängern mit Hunden frequentiert wird, könnten auch Tiere oder Menschen verletzt worden sein. 

Die Gemeinde Deizisau bittet alle Personen im Bereich des Herrenlandweges um erhöhte Aufmerksamkeit.

Hinweise zu möglichen Verursachern können per E-Mail unter post@deizisau.de der Gemeinde gemeldet werden.

Kennen Sie schon unsere digitalen Services?

Sie sind gerade nach Deizisau gezogen? Herzlichen Glückwunsch – eine gute Wahl!

Wer umzieht muss sich innerhalb von 14 Tagen ummelden.
Das geht nun ganz einfach und ohne Termin, bequem von zuhause oder unterwegs mit dem Onlinedienst:
www.wohnsitzanmeldung.de

Was benötigen Sie dafür?
• einen gültigen Personalausweis oder eine eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion und Pin
• ein Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder ein Kartenlesegerät
• die (kostenlose) Ausweis-App
• ein Bund-ID-Konto
• eine Wohnungsgeberbestätigung

Viele weitere digitale Services, Online-Anträge und Forsmulare der Gemeinde Deizisau finden Sie auch auf unserer Website unter: www.deizisau.de/digitales+rathaus

Der Laubsackverkauf beginnt ab dem 01.10.2024

Wohin bloß mit dem Herbstlaub?
Egal, woher die Blätter auch kommen, ob vom eigenen Baum, vom Grundstück des Nachbarn oder von öffentlichen Grünanlagen: Nicht nur, um unsere Gemeinde in einem ordentlichen Licht erscheinen zu lassen, sind Grundstückseigentümer und Mieter verpflichtet, Gehwege sauber zu halten und entsprechend der Räum- und Streupflichtsatzung auch Laub ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei den im Herbst zunehmend vorkommenden nassen und kalten Witterungsverhältnissen steigen schon bei vereinzelten Laubrückständen Rutschgefahr und Unfallrisiko beträchtlich.

Dabei gibt es gerade im Garten gute Möglichkeiten, Herbstlaub sinnvoll einzusetzen. Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es ökologisch sinnvoll ist, Laub so weit wie möglich zu kompostieren. Ob
unter dem Baum oder an einer Hecke, fast in jedem Garten lässt sich ein geeigneter Platz für das fallende Laub finden.

Zu einem Haufen aufgetürmt, wird es schnell zum Lebensraum der verschiedensten Lebewesen. Bei Eigenkompostierung kann das Laub gute Dienste tun und die organischen Abfälle abdecken. Damit das Laub nicht weggeweht wird, können die Blätter beispielsweise mit einer Schicht Erde abgedeckt werden.

Herbstlaub ist, sofern es nicht kompostiert werden kann, über die Biotonne zu entsorgen. Sofern der Platz in der Biotonne nicht ausreicht, können Laubsäcke des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Esslingen für die Entsorgung verwendet werden. Diese sind für 3,00 Euro pro Stück im Zimmer 0.21 im Erdgeschoss des Rathauses erhältlich und werden bei der Leerung der Biotonnen mit abgeholt.

Allen Paten von Pflanzbeeten/Bäumen sowie Anwohnern, die vom gemeindeeigenen Laub betroffen sind und dieses einsammeln, bieten wir die Laubsäcke kostenlos an.

Jahresabschluss der Gemeindewerke Deizisau 2023

TypNameDatumGröße
pdf Jahresabschluss Gemeindewerke Deizisau 2023.pdf (107,3 KB) 27.09.2024 107,3 KB

Jahresabschluss der Gemeindewerke Deizisau 2023

TypNameDatumGröße
pdf Jahresabschluss Gemeinde Deizisau 2023.pdf (111,3 KB) 27.09.2024 111,3 KB

Die Pacht für landwirtschaftliche Flächen ist am 01.10.2024 fällig

Die Gemeinde Deizisau möchte Sie daran erinnern, dass am 01.10.2024 die Zahlung der Pacht für landwirtschaftliche Flächen für das Jahr 2024 fällig ist. Bitte überweisen Sie den Betrag rechtzeitig an unsere Gemeindekasse.
Die Höhe des fälligen Pachtbetrages entnehmen Sie bitte Ihrem Pachtvertrag.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass keine Pacht-Zahlungsaufforderungen verschickt werden. 
Alle Zahlungspflichtigen, die uns bereits ein Lastschriftmandat erteilt haben, wird der fällige Betrag pünktlich zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Zahlungspflichtigen, die uns noch kein Lastschriftmandat erteilt haben, empfehlen wir, um unnötige Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden, dies mit dem beiliegenden Vordruck nachzuholen.

TypNameDatumGröße
pdf SEPA Lastschriftmandat.pdf (978,4 KB) 20.09.2024 978,4 KB

Fälligkeit der 3. Vorauszahlung 2024 für Wasser, Schmutz- u. Niederschlagswassergebühren

Am 30.09.2024 ist die dritte Vorauszahlung für 2024 für Wasser, Schmutz- u. Niederschlagswassergebühren fällig. Die Zahlung muss bis spätestens zu der obigen Fälligkeit bei der Gemeindekasse eingegangen sein. Barzahler werden gebeten, diesen Zahlungstermin unbedingt einzuhalten, um unnötige Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden. Bei Abbuchern wird zu der oben genannten Fälligkeit abgebucht.

Der Vorauszahlungsbetrag ist auf der Jahresabrechnung 2023 für Wasser und Abwasser vom 31.01.2024 auf der dritten Seite abgedruckt. Er wurde aufgrund des Wasserverbrauchs 2023 sowie der versiegelten Fläche und der aktuell geltenden Preise ermittelt. Die Verbrauchsgebühr beträgt im Jahr 2024 2,54 € je Kubikmeter Wasser plus 7 % USt. und 3,40 € je Kubikmeter Schmutzwasser sowie 0,38 € je m2 versiegelter Fläche Niederschlagswassergebühr.
Die Grundgebühr für den üblichen Wasserzähler Q3 4 (QN 2,5) beträgt 1,50 € pro Monat plus 7 % USt.

TypNameDatumGröße
pdf SEPA Lastschriftmandat.pdf (978,4 KB) 20.09.2024 978,4 KB

Sanierungsmaßnahme Plochinger Straße

Sehr geehrte Anlieger der Plochinger Straße,
Am Samstag, 21.09. ist der umfangreiche Asphalteinsatz im Amtliche Bekanntmachungen Bereich Plochingerstraße 41 (Feuerwehr) bis zur Einmündung Zeppelinstraße vorgesehen.
Am Sonntag, 22.09. bleibt die Straße ebenfalls voll gesperrt, damit der Asphalt auskühlen kann.
In diesem Zeitraum ist keine Zufahrt für die betroffenen Anlieger möglich.

Die Vollsperrung wird diesbezüglich an folgenden Tagen eingerichtet: Samstag, 21.09. ab 4.00 Uhr – Montag 23.09. bis 7.00 Uhr

Für evtl. Restarbeiten bleiben Teile der Straßensperrung im Baubereich anschließend noch bestehen. Anlieger können unter Beachtung des Baubetriebes weiterhin zufahren.
Alle angegebenen Termine können sich aus witterungsbedingten Gründen verschieben und sind vorerst nicht verbindlich.
Bei Änderungen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie die ausführende Baufirma gerne kontaktieren.
Email: info@julius-bach.de;
Tel.: 0711 78 48 70

Umbaumaßnahme barrierefreie Bushaltestellen

Die Bauarbeiten zum barrierefreien Umbau der Bushaltestelle Wert werden am 23.09.2024 beginnen und voraussichtlich zwei Wochen dauern. Aufgrund dieser Baumaßnahme gilt in diesem Bereich der Hohenstaufenstraße eine Einbahnregelung. Die Zufahrt von der Teckstraße ist in dieser Zeit nicht möglich. Eine örtliche Umleitung ist ausgeschildert. Während der Umbauphase ist eine Ersatzhaltestelle in unmittelbarer Nähe der betroffenen Haltestelle eingerichtet.

Umbaumaßnahme barrierefreie Bushaltestellen

Vollsperrung der Kirchstraße zwischen Gutenberg- und Hermannstraße

Die Bauarbeiten zum barrierefreien Umbau der Haltestelle Kirchstraße werden am 09.09.2024 beginnen und voraussichtlich 3 Wochen dauern. Aufgrund dieser Baumaßnahme wird die Kirchstraße zwischen Gutenberg- und Hermannstraße für den Durchgangsverkehr voll gesperrt. Anliegern ist die Zufahrt zu ihren Gebäuden möglich. Eine örtliche Umleitung ist ausgeschildert. Während der Umbauphase ist in unmittelbarer Nähe der betroffenen Haltestelle eine Ersatzhaltestelle eingerichtet.

Vollsperrung der Kirchstraße zwischen Gutenberg- und Hermannstraße

Die Bauarbeiten zum barrierefreien Umbau der Haltestelle Kirchstraße werden am 09.09.2024 beginnen und voraussichtlich 3 Wochen dauern. 

Aufgrund dieser Baumaßnahme wird die Kirchstraße zwischen Gutenberg- und Hermannstraße für den Durchgangsverkehr voll gesperrt.

Anliegern ist die Zufahrt zu Ihren Gebäuden möglich. Eine örtliche Umleitung ist ausgeschildert.

Während der Umbauphase ist in unmittelbarer Nähe der betroffenen Haltestelle eine Ersatzhaltestelle eingerichtet.

Bewerbung um einen Standplatz auf dem Deizisauer Weihnachtsmarkt 2024 am Sonntag, 08.12.2024

Bewerbung um einen Standplatz auf dem Deizisauer Weihnachtsmarkt 2024 am Sonntag, 08.12.2024

Marktordnung Deizisauer Weihnachtsmarkt

1. Allgemeines
Der Weihnachtsmarkt findet jährlich am 2. Adventssonntag in Deizisau statt. Veranstalter des Weihnachtsmarktes ist die Gemeinde Deizisau.
Die Marktzeiten sind: Sonntag von 11:00 bis 19:00 Uhr.
Am Markttag müssen die Verkaufsstände ab 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr besetzt und betrieben werden.

2. Anmeldung
Der Deizisauer Weihnachtsmarkt richtet sich an Vereine, kulturelle und soziale Organisationen sowie Handwerks- und Gewerbetriebe, die ein dem Weihnachtsmarkt konformes Angebot bereithalten.
Interessenten melden sich bei der Gemeinde Deizisau unter der E-Mail-Adresse kultur@deizisau.de. Sie bekommen daraufhin das Bewerbungsformular zugesandt.
Der Bewerbungszeitraum ist ab dem 15. September bis spätestens 15. Oktober des aktuellen Jahres.
Anmeldungen, die nach dem 15. Oktober eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Bewerbungsformular wird ebenfalls im Amtsblatt der Gemeinde Deizisau sowie auf der Webseite unter www.deizisau.de veröffentlicht.
Zeitnah nach der Bewerbung für den Weihnachtsmarkt erhalten die Marktteilnehmenden die Gebührenrechnung.

3. Marktabgaben/-gebühren
a. Für die Zulassung zum Weihnachtsmarkt wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem angebotenen Sortiment und wird jährlich neu festgesetzt. Diese Gebühr beinhaltet die Kosten für Organisation, Werbung, das künstlerische Rahmenprogramm, die Nutzung des Geschirrmobils sowie die Restmüllentsorgung – ausgenommen Papier, Glas, Fette und Grüner Punkt.
b. Die Standgebühr muss im Voraus, 14 Tage nach Rechnungseingang, auf das angegebene Konto unter Angabe des Verwendungszwecks und der Rechnungsnummer eingegangen sein, spätestens jedoch zum 30. Oktober des aktuellen Jahres.
c. Bei Nichteingang der Standgelder bis zu diesem Fälligkeits-Zeitpunkt wird der Standplatz anderweitig vergeben.
d. Standgebühren für Stände gemeindeeigener ganzer Stand EUR 35,00 (3,50 m x 0,9 m), gemeindeeigener halber Stand (1,75 m x 0,9 m) EUR 17,50, eigene Stände (3 x 3 m Pavillon ohne Werbung) EUR 20,00
e. Im Falle einer Stornierung bis zum 15. November des Jahres wird die Standgebühr vollumfänglich erstattet.

4. Zulassung und Platzzuteilung
a. Ein Anspruch auf Teilnahme am Markt besteht nicht. Die Gemeinde entscheidet jeweils über die Teilnahme.
b. Die Zulassung zu dem Weihnachtsmarkt kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, von der Gemeinde versagt werden. Darüber hinaus können einzelne Produkte aus dem Sortiment   gestrichen werden.
c. Die Platzzuteilung erfolgt durch die Gemeindeverwaltung. Der Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen werden durch die Gemeinde eingeholt.

5. Auf- und Abbau
a. Mit dem Aufbau darf am Markttag ab 8:00 Uhr begonnen werden. Frühere Aufbauarbeiten sind nicht gestattet. Bauten, die eigenmächtig und am falschen Standplatz errichten wurden, sind untersagt und gegebenenfalls unverzüglich abzubauen.
b. Die Grenzen der zugeteilten Plätze und die genehmigten Standgrößen dürfen nicht überschritten werden.
c. Stützen, Anker, Streben usw. dürfen nur im Einverständnis mit dem Beauftragten der Gemeinde Deizisau eingeschlagen werden, sofern diese Befestigungen für die Standsicherheit unbedingt erforderlich sind. Der Marktteilnehmer/die Marktteilnehmerin ist zur     Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unverzüglich nach dem Abbau verpflichtet.
d. Während der Öffnungszeiten des Marktes ist das Befahren mit Fahrzeugen des Marktbereiches zum Be- und Entladen untersagt. Zur Anlieferung des Verkaufsstandes und des Sortimentes darf vor und nach den Öffnungszeiten in den Marktbereich eingefahren   werden. Rettungswege für Sanitätsdienste und Feuerwehr müssen dabei frei bleiben.

6. Verkaufsstände
a. Für die Teilnahme am Weihnachtsmarkt ist ein Stand zwingend erforderlich. Die Gemeinde stellt eine begrenzte Anzahl von Ständen zum Verleih zur Verfügung.
b. Eigene Stände müssen neutral und ohne Werbeanbringung gestaltet sein.
c. Sonnenschirme, Planen usw., die in den unmittelbaren Marktbereich hineinragen, sind nicht gestattet.
d. Zur Zubereitung von Speisen oder Lagerung von Waren ist maximal ein zusätzlicher Pavillon (Maße 3 x 3 m) hinter dem Stand zugelassen. Weitere Aufbauten sind nicht zulässig. Werbung für den Verkauf eigener Produkte ist gestattet.
e. Pro Stand sind maximal 2 Stehtische im Publikumsbereich erlaubt, weitere Stehtische oder Biertischgarnituren sind nicht gestattet.
f. Die Aufstellung von Lautsprechern und/oder Musikwiedergabegeräten ist nicht erlaubt.
g. Alle Materialien, die für den Standbau verwendet werden, sind, in neutralem Erscheinungsbild zu halten, Werbeaufschriften von Firmen/Unternehmen sind nicht gestattet. Werbung für den Verkauf der eigenen Produkte und des eigenen Vereins oder     Organisation ist gestattet.
h. Die Stände sind mit Lichterketten ausgestattet. Damit eine weihnachtliche Stimmung entsteht, sind die Stände weihnachtlich zu gestalten, Tannenreisig liegt für die Marktteilnehmenden bereit.
i. Die Verkaufsstände sind nach Ende des Weihnachtsmarktes unverzüglich abzubauen.
j. Die gemieteten Marktstände sind nach Marktende abzudekorieren, wozu auch u.a. die Entfernung der Nägel, Pinn-Nadeln und Tackerklammern gehört. Das Dach und die Seitenwände müssen abgebaut und zusammengelegt werden.
k. Der Standplatz ist ordnungsgemäß und sauber zu verlassen!
l. Unsauber verlassene Standflächen werden auf Kosten des Marktteilnehmers gereinigt und diesem in Rechnung gestellt.

7. Strom
a. Jeder Marktteilnehmer muss alle eingesetzten Elektrogeräte im Voraus anmelden, nur so kann das Stromnetz bedarfsgerecht eingerichtet werden. Die elektrische Ausrüstung des Standes muss in einwandfreiem Zustand sein und den VDE-Vorschriften   entsprechen.
b. Elektrogeräte mit mehr als 3 kW/h sind nicht erlaubt.
c. Die Nutzung von Starkstrom muss bei der Gemeinde beantragt werden; ein eigener Adapter muss mitgebracht werden.
d. Die Entnahme von Strom zu Heizzwecken ist untersagt! Heizöfen sind nicht zugelassen.
e. Die Stromverteilung wird von der Marktaufsicht festgelegt. Auf dem Gelände sind Abgabepunkte vorhanden, von denen der Strom für ihren Stand, der bei uns angemeldet ist, beziehen können. Dieser wird von der Marktaufsicht mitgeteilt.
f. Für den Außenbereich sind geeignete Kabeltrommeln mitzubringen.
g. Bei der Kabelführung ist darauf zu achten, dass keine Kurzschlussgefahr entstehen kann. Die Kabel sind hinter den Ständen zu verlegen.

8. Gas
a. Gebrauchs- und Betriebsvorschriften für Flüssiggas-Flaschen sowie die Brandschutzmaßnahmen bei Veranstaltungen und Märkten sind strengstens einzuhalten.
b. Es dürfen nur Gasgeräte betrieben werden, die über eine aktuelle, zertifizierte Prüfplakette (nicht älter als zwei Jahre) verfügen.
c. Es dürfen max. zwei Gasflaschen im Stand stehen. Diese müssen aufrecht stehend angeschlossen werden und für unbefugte Personen unzugänglich gemacht werden. Die Standsicherheit der Gasflasche muss gewährleistet werden.
d. Stände mit gewerblichen Flüssiggasanlagen müssen auf Aufforderung vor Beginn des Marktes einen aktuellen gültigen Prüfnachweis nach DGUV 79 der Marktaufsicht vorlegen.

9. Brand- und Katastrophenschutz
Zur Verhütung von Personen- und Sachschäden sind:
a. Fritteusen und andere mit Fett betriebene Geräte zum Rücken des Marktstandes (weg vom Besucher) auszurichten. Bei Verwendung von Fritteusen ist zusätzlich eine Löschdecke oder ein spezieller Fettbrandlöscher selbst zu organisieren und bereitzuhalten.
b. an jedem Verkaufsstand ein Feuerlöscher mit mind. 6 kg Löschmitteleinheiten selbst zu organisieren und bereitzuhalten.
c. sämtliche Stände und Verkaufseinrichtungen sicher und standfest aufzustellen und, soweit erforderlich, gut zu befestigen.
d. bei aufkommendem starkem Wind alle mit Planen oder sonst wie abgedeckten Verkaufsstände durch geeignete Maßnahmen schnell und wirksam so zu sichern, dass Gegenstände weder weggerissen noch umhergeschleudert werden und u.U. vollständig zu   räumen.

10. Besondere Hinweise für alle Marktteilnehmer, die ein Verpflegungsangebot anbieten
Folgende Regelungen sind von jedem, der einen Stand betreibt, an dem gekocht bzw. gebraten wird oder Waren abgegeben werden, die nicht in Fertigpackungen sind, eingehalten werden:
a. Die Ausgabe von Einweg-Plastikgeschirr ist untersagt, erlaubt ist Einweggeschirr aus recycelbaren (Pappe) oder kompostierbaren Materialien (Holz, Bambus …) sowie Mehrweggeschirr.
b. Lebensmittel müssen vor Verunreinigung durch unsachgemäße Behandlung sowie Staub, Schmutz, Witterungseinflüsse usw. und vor nachteiliger Beeinflussung durch Besucher und Tiere geschützt sein.
c. Der Stand muss nach oben geschützt sein und drei fest umschlossene Seiten haben.
d. Offene Lebensmittel müssen an der Vorderseite des Verkaufsstandes durch eine ausreichende Abschirmung (z.B. vor Husten, Niesen oder Anfassen durch Kunden und/oder Passanten) geschützt werden „Spuckschutz“ (z.B. Verwendung von Klarsichthauben für Kuchen oder Frischhaltefolie zum Abdecken).
e. Es muss eine Handwaschgelegenheit mit fließend warmen Wasser vorhanden sein (z.B. aus einem Warmwasserkessel mit Hahn und Heizspirale) sowie ein Seifenspender (mit Pumpsystem) und Einmalhandtücher (z.B. Küchenrolle). Bei der Abgabe von   verpackten oder nicht leicht verderblichen Lebensmitteln ist fließend Kaltwasser ausreichend.
f. Das Abwasser kann in einen Auffangeimer mit Deckel (mind. 10 l) oder per Schlauchanschluss zur Abwasserleitung in den Ortskanal geleitet werden.
g. Wasser für die Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln sowie zum Reinigen von Gerätschaften und Geschirr muss Trinkwasserqualität haben.
h. Sauberes Geschirr ist getrennt von Schmutzgeschirr zu lagern und muss vor Verschmutzung geschützt werden.
i. Die Arbeitsflächen müssen sauber, glatt und leicht zu reinigen sein.
j. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, d.h. mindestens [1] die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels und [2] die enthaltenen Zusatzstoffe wie z.B. Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Phosphate oder auch Koffein bei Erfrischungsgetränken erfolgt auf einem   Preisaushang oder in einer Speisekarte.
k. Persönliche Kleidung und Gegenstände dürfen im Zubereitungsbereich nicht offen aufbewahrt werden.
l. Für Beschäftigte an Ständen mit Lebensmittelverkauf steht eine Toilette im Rathaus zur Verfügung.

11. Jugendschutz
a. Die Bestimmungen zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der jeweils geltenden Fassung ist genau zu beachten. Der vorgeschriebene Aushang muss deutlich sichtbar angebracht sein. Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn,   Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
b. In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, sowie andere alkoholische Getränke an   Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
c. Dies gilt nicht, wenn Jugendliche von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden.
 Grundsätzlich dürfen Minderjährige nur beim Ausschank/Verkauf von Alkohol eingesetzt werden, wenn eine erwachsene Person diesen lückenlos überwacht. Die erwachsene Person hat die Aufsichtspflicht und haftet im Falle von unzulässiger Abgabe oder   Eigenkonsum – eine entsprechende Ermahnung oder ein Verbot reichen nicht aus. Völlig ausgeschlossen ist der Ausschank/Verkauf solchen Alkohols durch Minderjährige, den sie aufgrund der Altersbeschränkung nach § 9 des Jugendschutzgesetzes selbst   nicht konsumieren dürfen.
d. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit.

12. Haftungsbestimmungen
a. Mit der Zuteilung von Standplätzen entsteht kein Verwahrungs- oder Bewachungsvertrag.
b. Die Versicherung der Stände und der lagernden Waren usw. gegen Feuerschäden, Diebstahl, Witterungseinflüssen, Haftpflicht usw. ist grundsätzlich Sache des Marktteilnehmers.
c. Die Marktteilnehmer haften für alle Schäden, die während der Dauer des Marktes sowie des Auf- und Abbaus der Stände durch ihre Tätigkeit an fremdem Eigentum entstehen.
d. Der Marktteilnehmer haftet für die Folgen aus der Verletzung der standbedingten Pflicht und stellt den Veranstalter von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

13. Gewerberecht
a. Am Stand ist ein ausreichend großes, deutlich sicht- und lesbares Namensschild mit Vor- und Familienname des verantwortlichen Marktteilnehmers anzubringen.
b. Es ist ein Preisverzeichnis von allen angebotenen Waren auszulegen, aufzuhängen oder an jedem Artikel ein Preisschild anzubringen.
c. Beim Verkauf von Getränken ist darauf zu achten, dass mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer ist als das günstigste alkoholische Getränk (bezogen auf den Literpreis).

14. Datenschutz
a. Bei Anfragen werden durch die Gemeinde nach Bedarf Name, Adresse, Telefon und E-Mail-Adresse erfasst. Diese Daten werden nur zur Bearbeitung bzw. zur Beantwortung des Anliegens genutzt. Bei Servicedienstleistungen, bei denen personenbezogenen   Daten erfasst werden, ist eine Einwilligung zwingend erforderlich. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht werden die Daten rechtskonform gelöscht, b. Fotos auf der Veranstaltung. Wir weisen darauf hin, dass von der Gemeinde beauftragte Fotografen bei Veranstaltungen Fotos anfertigen. Diese Fotos werden von der Gemeinde für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verwendet. Personen, die eine   Aufnahme ablehnen, werden nicht fotografiert. Der Speicherung wie der Verwendung zu oben genannten Zwecken kann jederzeit widersprochen oder die Löschung (per Brief, Fax oder E-Mail) verlangt werden.

Gemeinde Deizisau
September 2024

Bekanntmachung Ortsbegehung Deizisau – Ortskern III

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Gemeinde Deizisau beabsichtigt, für den Ortskern einen Antrag zur Aufnahme in ein Programm der Städtebaulichen Erneuerung zu stellen. Die STEG Stadtentwicklung GmbH aus Stuttgart wurde damit beauftragt. Bestandteil der Antragstellung ist eine Bestandserhebung und Untersuchung des Gebietes. Die Ortsbegehung dient der Bestandsaufnahme und Bewertung der städtebaulichen Bestandsaufnahme mit Aussagen zu den strukturellen, funktionalen und räumlich-gestalterischen Rahmenbedingungen im Gebiet.

Dazu werden Mitarbeitende der STEG Stadtentwicklung am 06.08.2024 im Gebiet unterwegs sein und Fotos der Straßen und Gebäude machen.

Betroffener Bereich des Ortskern III für die Ortsbegehung

Wir bitten dabei um Ihre Unterstützung! Die Fotos und die erfassten Daten werden ausschließlich zum Zweck der zukünftigen Sanierung zur Dokumentation angefertigt bzw. erhoben. Die STEG gewährleistet den Datenschutz.

Bei Rückfragen können Sie sich gerne bei Herrn Arnold melden.

Tobias Arnold
Tel.: 07153/7013-36
E-Mail: arnold@deizisau.de

Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens„Landtag verkleinern“

TypNameDatumGröße
pdf Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens.pdf (260,4 KB) 02.08.2024 260,4 KB

Bericht aus dem Gemeinderat vom 16.07.2024

Konstituierende Gemeinderatssitzung 2024

Alle öffentlichen Gemeinderatsvorlagen und -unterlagen, sowie die Sitzungstermine des Gemeinderats finden Sie unter https://deizisau-sitzungsdienst.komm.one/bi/info.asp.

Tagesordnung

  1. Begrüßung zur konstituierenden Sitzung

    Bürgermeister Thomas Matrohs begrüßte alle Anwesenden zur konstituierenden Sitzung mit den folgenden Worten:

    „Meine sehr geehrten Damen und Herren Gemeinderäte, liebe Angehörige, verehrte Anwesenden,

    ich begrüße Sie alle ganz herzlich zur heutigen konstituierenden Sitzung des Gemeinderats. Mein besonderer Gruß gilt den Hauptakteuren des heutigen Abends, den 4 ausscheidenden
    sowie den 14 wieder gewählten und den 4 neu gewählten Gemeinderätinnen und Gemeinderäten. Sie übernehmen als Ergebnis der Wahl vom 9. Juni 2024 heute offiziell mit ihrer Verpflichtung die Verantwortung für die weitere Entwicklung unserer Gemeinde.

    Ich gratuliere Ihnen im Namen aller Bürgerinnen und Bürger und ganz persönlich zu Ihrer Wahl und wünsche Ihnen für Ihre Aufgaben Glück, Erfolg und Freude. Mit der Annahme Ihres Gemeinderatsmandates wollen Sie sich kommunalpolitisch weiterhin bzw. neu einbringen und als Vorbild für alle Bürgerinnen und Bürger, den Ihnen möglichen Beitrag für die Gestaltung unserer Gemeinde leisten. Hierfür danke ich Ihnen sehr herzlich.

    Ich freue mich, dass heute Abend auch Ihre Angehörigen der Einladung zur konstituierenden Sitzung gefolgt sind. Schließlich werden auf Sie in den nächsten fünf Jahren im Rahmen der
    Ratstätigkeit viele Termine und andere Verpflichtungen zukommen. Ich selbst weiß, wie wichtig es ist, dass die Familie hinter der Tätigkeit steht, die man ausübt. Daher auch an die Partnerinnen und Partner sowie an alle Familienangehörigen ein ganz herzliches Willkommen.

    Ebenso ein herzliches Willkommen gilt den Vertretern des gesellschaftlichen Lebens in unserer Gemeinde und nicht zuletzt der interessierten Bürgerschaft, die der öffentlichen Einladung
    zur heutigen feierlichen Sitzung des Gemeinderats gefolgt ist.

    Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Gemeinderätinnen und Gemeinderäte,
    als Teile des demokratischen Staates müssen nach Grundgesetz und Landesverfassung die Gemeinden eine Vertretung der Bürgerschaft haben, die nach demokratischen Grundsätzen gebildet wird.

    Am 9. Juni dieses Jahres war die Deizisauer Bürgerschaft aufgerufen, das Hauptorgan der Gemeinde und damit ihre Vertretung für die nächsten fünf Jahre zu wählen. Diesem Aufruf
    sind von den 5.324 Wahlberechtigten 3.629 Wahlberechtigte gefolgt. Die Wahlbeteiligung lag bei 68,2 Prozent und damit um 2,4 %-Punkte höher als bei der Wahl im Jahr 2019. Diese Entwicklung ist durchaus erfreulich.

    Zur Erinnerung: 
    Im Jahr 2014 lag die Wahlbeteiligung in unserer Gemeinde lediglich bei 56 %. 5 Jahre zuvor, im Jahr 2009, waren es noch 62,9 %. Die gestiegene Wahlbeteiligung kann als Indiz gewertet
    werden, dass Politik auf kommunaler Ebene für die Menschen greifbarer und erlebbarer ist – schließlich betreffen unsere Gemeinderatsentscheidungen doch meistens die unmittelbaren
    Lebensverhältnisse der Bewohnerinnen und Bewohner unserer Gemeinde. Mit Ihrem Gemeinderatsmandat übernehmen Sie Verantwortung, die Ihnen die Wählerinnen und Wähler übergeben haben. Jede einzelne Stimme, der 59.633 abgegebenen Stimmen ist Ausdruck von Vertrauen und Zutrauen in Ihre politische Arbeit. Nachdem sich im Vorfeld 4 amtierende Gemeinderätinnen und Gemeinderäte dazu entschieden hatten, nicht wieder zur Wahl anzutreten, war bereits vor der Wahl klar, dass sich das Gesicht des neuen Gemeinderats verändern würde.

    Mit dem heutigen Tag, liebe Ratsmitglieder, beginnt wieder der Alltag kommunalpolitischen Handelns. Der Wahlkampf ist „hoffentlich“ Vergangenheit, – ab heute zählt die Konzentration auf die vor uns liegenden Aufgaben. Jetzt kommt es darauf an, das Vertrauen zu rechtfertigen, das die Wählerinnen und Wähler Ihnen mit ihrer Stimme gegeben haben. Die Bürger erwarten zu Recht, dass wir die bestmöglichen Entscheidungen für unsere Gemeinde, die Bürgerschaft, den Wirtschaftsstandort und unser Lebens- und Betätigungsumfeld treffen – sowie zukunftsfähige Projekte entwickeln und umsetzen.

    Ich persönlich empfand es in den letzten 15 Jahren als großen Vorzug, dass es in Deizisau nahezu immer gelungen ist, die anstehenden Fragen sachlich und fair auszudiskutieren und dann fraktionsübergreifend zumeist einvernehmlichen Beschlüssen zu kommen beziehungsweise für alle Beteiligten annehmbare Kompromisse zu erzielen. An diesem Ziel möchte ich auch in der neuen Legislaturperiode festhalten! Wir haben eine riesige Themenfülle vor uns. Ich freue mich darauf, mit Ihnen gemeinsam sowie mit meiner Verwaltung diese Themen anzugehen und nach den besten Ideen, Lösungen und Umsetzungen zu suchen!

    Meine Damen und Herren,
    unsere Gemeinde versteht sich schon seit Jahren als bürgernahe Kommune. Deshalb sehe ich es als weiteres wichtiges Ziel dieser Wahlperiode an, Bürgerbeteiligung und Transparenz weiter auszubauen und zu stärken. Dazu gehört, die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig und umfassend über alle anstehenden Planungen zu informieren und sie in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Denn sie sind es, die damit leben müssen, was Gemeinderat und Verwaltung für richtig befinden. Und die Bürgerinnen und Bürger selbst fragen nicht nur immer stärker nach Mitwirkungsmöglichkeiten, – sie entwickeln auch konstruktive Vorschläge.

    Ich bin davon überzeugt, dass Bürgerbeteiligung – wie wir sie bisher praktiziert haben und auch in Zukunft praktizieren werden – ein guter Weg ist, die Menschen noch mehr für Kommunalpolitik zu interessieren. In diesem Sinne wünsche ich uns allen für die kommenden 5 Jahre eine glückliche Hand sowie Ihnen, liebe Gemeinderätinnen und Gemeinderäte, viel Erfolg und viel Freude am Engagement für unser schönes Deizisau.“
  2. Ehrungen

    Mit den folgenden Worten nahm Bürgermeister Thomas Matrohs die Ehrungen für die langjährige Gemeinderatstätigkeit vor:

    „Meine Damen und Herren,
    in unserer schnelllebigen, individualisierten Zeit hat es fast schon Seltenheitswert, wenn sich jemand über mehrere Jahre hinweg, einer Sache verschreibt, und sich mit Herzblut jahrelang an verantwortungsvoller Stelle engagiert. Es ist gerade heute alles andere als selbstverständlich, Jahr für Jahr viel von seiner Freizeit zu opfern, sich aktiv und immerwährend kommunalpolitisch einzubringen, für Entscheidungen einzustehen und zum Teil dicke Bretter bohren zu müssen.

    Sie alle, – und ganz besonders diejenigen, die heute geehrt werden, sind mit ihrem ehrenamtlichen Engagement als Gemeinderätin bzw. Gemeinderat Vorbilder in unserer Gesellschaft
    – ganz gleich, ob Sie heute für 20, 25 oder gar 30 Jahre geehrt werden.“

    Für ihre langjährige Tätigkeit als Gemeinderätin bzw. Gemeinderat wurden mit der Ehrennadel des Gemeindetags Baden-Württemberg geehrt:

    Für 20-jährige Gemeinderatszugehörigkeit
    Frau Claudia Künstle-Zeh

    "Liebe Frau Gemeinderätin Künstle-Zeh, ich darf mit Ihnen beginnen:

    Sie wurden am 13.06.2004 zum ersten Mal und auf Anhieb mit 1.332 Stimmen auf dem Wahlvorschlag der CDU Bürgerliste in den Gemeinderat gewählt. Bei den anschließenden Gemeinderatswahlen 2009, 2014, 2019 und 2024 wurden Sie dann als amtierende Gemeinderätin mit guten Ergebnissen wiedergewählt. Bei der diesjährigen Wahl erreichten Sie mit 2.289 Stimmen Ihr persönliches Top-Ergebnis – eine Steigerung um knapp 1.000 Stimmen im Vergleich zu Ihrer ersten Wahl im Jahr 2004.

    Sie waren seit Beginn Ihrer Gremientätigkeit in den vergangenen 20 Jahren sowohl ordentliches Mitglied im technischen Ausschuss als auch im Verwaltungs- und Finanzausschuss. Zudem vertreten Sie die Gemeinde Deizisau seit 10 Jahren in unserem Gemeindeverwaltungsverband Plochingen-Altbach-Deizisau.

    Lieber Frau Gemeinderätin Künstle-Zeh,
    ich danke Ihnen für Ihr nunmehr 20-jähriges kommunalpolitisches Engagement zum Wohle der Gemeinde Deizisau und ihren Bürgerinnen und Bürgern.
    Ich darf Ihnen zudem den Dank des Gemeindetags von BadenWürttemberg mit dem Verlesen der Ehrenurkunde aussprechen. Vom Gemeindetag gibt es hierfür diese Ehrenurkunde sowie eine Ehrenstele mit eingravierter „20“ und die dazugehörige Ehrennadel.

    Von der Gemeinde Deizisau gibt es einen Essensgutschein für ein lokales Lokal Ihrer Wahl, den Sie mit Ihrer Familie einlösen können."

    Für 20-jährige Gemeinderatszugehörigkeit
    Herr Dr. Gerhard Knospe

    "Lieber Herr Gemeinderat Dr. Knospe,

    auch Sie sind seit 20 Jahren in diesem Gremium als Gemeinderat vertreten. Sie wurden am 13.06.2004 zum ersten Mal und auf Anhieb mit 1.616 Stimmen auf dem Wahlvorschlag der
    Freien Wähler Gemeinschaft in den Gemeinderat gewählt. Bei den anschließenden Gemeinderatswahlen 2009, 2014, 2019 und 2024 wurden Sie dann als amtierender Gemeinderat souverän wiedergewählt. In den Jahren 2014, 2019 und 2024 hatten Sie jeweils das beste Ergebnis auf der Liste der Freien Wähler Gemeinschaft. Bei der zurückliegenden Wahl erzielten Sie mit 3.254 Stimmen Ihr persönliches Top-Ergebnis.

    Seit Beginn Ihrer Gremientätigkeit sind Sie ordentliches Mitglied im Verwaltungs- und Finanzausschuss sowie Stellvertreter im technischen Ausschuss. Darüber hinaus sind Sie seit 5 Jahren zweiter stellvertretender Bürgermeister und seit einigen Monaten Fraktionsvorsitzender der FWG.

    Lieber Herr Gemeinderat Dr. Knospe, ich danke Ihnen für Ihr Engagement zum Wohle der Gemeinde Deizisau und ihrer Bürgerinnen und Bürgern.
    Außerdem danke ich Ihnen für das zusätzliche und vorbildliche Engagement als zweiter stellvertretender Bürgermeister – diese zusätzliche Aufgabe üben Sie aus, wenn ich verhindert bin
    und gleichzeitig mein erster Stellvertreter ebenso verhindert ist.

    Ich darf Ihnen zudem den Dank des Gemeindetags von Baden-Württemberg mit dem Verlesen der Ehrenurkunde aussprechen. Vom Gemeindetag gibt es hierfür diese Ehrenurkunde sowie eine Ehrenstele mit eingravierter „20“ und die dazugehörige Ehrennadel.

    Von Seiten der Gemeinde erhalten Sie einen Essensgutschein in einem Lokal Ihrer Wahl, den Sie dann mit Ihrer Frau einlösen können. Als Dankeschön für Ihr zusätzliches zeitliches Engagement als 2. Stellvertretender Bürgermeister, erhalten Sie noch ein weiteres Geschenk, das Sie – durchaus ebenfalls mit Ihrer Frau einlösen und genießen können."

    Für 25-jährige Gemeinderatszugehörigkeit
    wurde Herrn Markus Eberhardt neben der Ehrennadel des Gemeindetags Baden-Württemberg auf Beschluss des Gemeinderats auch die Ehrenmedaille der Gemeinde Deizisau in Silber verliehen.

    "Lieber Herr Gemeinderat Eberhardt,
    25 Jahre Gemeinderat bedeuten bei Ihnen ebenfalls, dass Sie mit zwei Bürgermeistern zusammengearbeitet haben. 25 Jahre Gemeinderat bedeuten aber auch 5 erfolgreiche Wahlen als
    Kandidat und zugleich 5 vollendete volle Amtsperioden als Gemeinderat. Auch wenn mit dieser langen Gemeinderats-Amtszeit viele Verpflichtungen verbunden waren, denke ich, dass es
    in diesen 25 Jahren viel mehr positive als negative Aspekte der Gremienarbeit gab.
     
    Auch auf Sie trifft zu, dass Sie nach 25 Jahren noch immer für kommunalpolitische Themen und das „Mitgestalten-Wollen“ brennen. Sie wurden am 24.10.1999 zum ersten Mal und auf Anhieb mit 1.831 Stimmen auf dem Wahlvorschlag der CDU Bürgerliste in den Gemeinderat gewählt. Bei den anschließenden Gemeinderatswahlen 2004, 2009, 2014, 2019 und 2024 wurden Sie dann als amtierender Gemeinderat souverän wiedergewählt. In den Jahren 2009, 2014, 2019 und 2024 waren Sie Stimmenkönig mit jeweils über 3.000 Stimmen und in diesem Jahr mit über 4.200 Stimmen. Seit Beginn Ihrer Gremientätigkeit sind Sie zudem ordentliches Mitglied im technischen Ausschuss sowie Stellvertreter im Verwaltungs- und Finanzausschuss.

    Seit 5 Jahren sind Sie erster stellvertretender Bürgermeister, zuvor waren Sie 15 Jahre lange zweiter stellvertretender Bürgermeister.

    Lieber Herr Gemeinderat Eberhardt,
    ich danke Ihnen für Ihr Engagement zum Wohle der Gemeinde Deizisau und ihren Bürgerinnen und Bürgern. Zudem danke ich Ihnen für das zusätzliche und vorbildliche Engagement als erster stellvertretender Bürgermeister, wenn ich zeitlich oder räumlich verhindert bin. Diesen Dank unterstreiche ich mit einem Gutschein, den Sie am besten gemeinsam mit Ihrer Frau nutzen können.

    Ich darf Ihnen zudem den Dank des Gemeindetags von Baden-Württemberg mit dem Verlesen der Ehrenurkunde aussprechen. Vom Gemeindetag gibt es hierfür diese Ehrenurkunde sowie eine Ehrenstele mit eingravierter „25“.

    Darüber hinaus freut es mich, dass der Deizisauer Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.04.2024 beschlossen hat, aufgrund Ihrer besonderen Verdienste und als Zeichen dankbarer Würdigung die Ehrenmedaille in Silber der Gemeinde Deizisau zu verleihen.

    Herzlichen Glückwunsch!"


    Für 30-jährige Gemeinderatszugehörigkeit
    wurde Herrn Oliver Krüger neben der Ehrennadel des Gemeindetags Baden-Württemberg auf Beschluss des Gemeinderats auch die Ehrenmedaille der Gemeinde Deizisau in
    Gold verliehen.


    "Lieber Herr Gemeinderat Krüger,
    wir kommen nun zu einer ganz besonderen Ehrung. Die 30-jährige Gemeinderatszugehörigkeit ist in Deizisau etwas Seltenes. Das ist bisher 5 Mal vorgekommen. 30 Jahre Gemeinderat bedeuten 6 erfolgreiche Wahlen als Kandidat für den Gemeinderat. 30 Jahre Gemeinderat bedeuten zudem, dass die Gremienarbeit einen Großteil des eigenen Lebens ausmacht.


    Wenn ich hier die Statistik bemühe, dann waren das ungefähr:
    • 330 Gemeinderatssitzungen + diverse Sondersitzungen und Ortstermine
    • 330 Ausschuss-Sitzungen
    • und entsprechend viele Fraktionssitzungen

    In Summe heißt das: Ein unvorstellbares Pensum an kommunalpolitischem Engagement für die Themen unserer Gemeinde.

    Und: Lieber Herr Krüger,
    Sie haben bisher deutlich mehr als die Hälfte Ihres Lebens Verantwortung für die Gemeinde Deizisau und das Wohl ihrer Bürgerinnen und Bürger übernommen. Sie wurden am 12.06.1994 zum ersten Mal und auf Anhieb mit 1.104 Stimmen auf dem Wahlvorschlag der CDU Bürgerliste in den Gemeinderat gewählt. Bei den anschließenden Gemeinderatswahlen in den Jahren 1999, 2004, 2009, 2014, 2019 und 2024 wurden Sie dann als amtierender Gemeinderat souverän wiedergewählt. Bei der zurückliegenden Wahl erzielten Sie mit 2.391 Stimmen Ihr bestes Ergebnis.


    In den 30 Jahren Ihrer Gemeinderatstätigkeit waren Sie sowohl im technischen Ausschuss als auch im Verwaltungsausschuss vertreten. Darüber hinaus haben Sie die Gemeinde jahrelang als Vertreter im Gemeindeverwaltungsverband Plochingen-Altbach-Deizisau vertreten. Zudem sind Sie seit vielen Jahren Fraktionsvorsitzender der CDU Bürgerliste.

    6 vollendete volle Amtsperioden als Gemeinderat bedeuten, vielfältige Diskussionsprozesse über unzählige Tagesordnungspunkte, zahlreiche Termine als Gemeinderat und natürlich auch private, zeitliche Einschränkungen.

    Lieber Herr Gemeinderat Krüger,
    ich danke Ihnen für Ihr 30-jähriges Engagement zum Wohle der Gemeinde Deizisau und ihren Bürgerinnen und Bürgern. Ich darf Ihnen zudem den Dank des Gemeindetags von Baden-Württemberg mit dem Verlesen der Ehrenurkunde aussprechen. Vom Gemeindetag gibt es hierfür diese Ehrenurkunde sowie eine Ehrenstele mit eingravierter „30“.


    Darüber hinaus freut es mich, dass der Deizisauer Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.04.2024 beschlossen hat, aufgrund Ihrer hervorragenden Verdienste und als Zeichen dankbarer
    Würdigung die Ehrenmedaille in Gold der Gemeinde Deizisau zu verleihen.
    Herzlichen Glückwunsch!"



    Allen Geehrten sprach der Vorsitzende den Dank der Deizisauer Bevölkerung und auch seinen persönlichen Dank aus.
  3. Feststellung von etwaigen Hinderungsgründen nach § 29 GemO für den Eintritt in den Gemeinderat

    Durch einstimmigen Beschluss wurde festgestellt, dass bei keinem der am 09. Juni 2024 gewählten Gemeinderatsmitgliedern ein Hinderungsgrund nach § 29 GemO vorliegt.
  4. Verabschiedung der ausscheidenden Gemeinderatsmitglieder

    Bürgermeister Thomas Matrohs verabschiedete die ausscheidenden Gemeinderatsmitglieder mit den folgenden Worten:

    „Liebe Frau Gemeinderätin Kenner,
    lieber Herr Gemeinderat Bingel,
    lieber Herr Gemeinderat Nagel,
    lieber Herr Gemeinderat Fischer,

    bereits im Vorfeld zur zurückliegenden Kommunalwahl haben Sie sich dazu entschlossen, kein weiteres Mal für das Amt der Gemeinderätin bzw. des Gemeinderats zu kandidieren. Sie vier verfügen in Summe über 41 Jahre kommunalpolitische Erfahrung. Das ist jede Menge.

    Besonders hervorheben möchte ich hierbei den damit verbundenen enormen persönlichen zeitlichen Einsatz Ihres Ehrenamtes als Gemeinderätin bzw. als Gemeinderat. Hierzu gehören nicht nur die Sitzungen sowie die Vorbereitungen hierzu, sondern auch das Einarbeiten in Themen, die Fraktionsarbeit sowie die Gespräche mit Bürgerinnen und Bürgern zu diversen
    Themen. Sie haben mit Ihrem Wirken auf unterschiedliche Art und Weise dazu beigetragen, dass sich unsere Gemeinde in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten weiterentwickelt hat.
    Allein die letzten 5 Jahre waren aus kommunalpolitischer Sicht für die Gemeinde Deizisau sehr intensiv und reich an ganz unterschiedlichen Projekten, Themen und Herausforderungen

    - Corona-Pandemie: Sitzung unter erschwerten Bedingungen
    - Erschließung des Baugebiets „Untere Halden“
    - Verabschiedung des Feuerwehr-Bedarfsplans
    - Masterplanung Feuerwehr-Magazin
    - Bau und Inbetriebnahme des ersten kommunalen Kindergartens
    - PV-Masterplanung und erste Realisierungen
    - Vollständige Umstellung auf LED-Straßenbeleuchtung
    - Erarbeitung eines Gemeindeentwicklungskonzepts
    - Entscheidung zum Baugemeinschaftsprojekt
    - Maßnahmen zur Begegnung des Fachkräftemangels
    - Schulentwicklungsthemen (Rechtsanspruch GanztagesGrundschule)
    - Schaffung von weiteren Plätzen für die Flüchtlingsunterbringung
    - Grundsatzentscheidung zur Einrichtung einer UMA
    - Krisen-Szenarien (Ukraine-Russland, Energiekrise, Preissteigerungen, Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen)
    - Glasfaser-Thematik
    - Carsharing
    - U. v. m.

    Liebe Frau Gemeinderätin Kenner,
    lieber Herr Gemeinderat Bingel,Sie waren 5 Jahre lang Mitglieder unseres Gemeinderats. Bei der vorangegangenen Wahl im Jahr 2019 wurden Sie auf der Liste der LED – Herr Bingel mit 1.195 Stimmen und Frau Kenner mit 1.088 Stimmen direkt gewählt. Ihre Wahl bedeutete nicht nur, dass sich unser Gremium spürbar verjüngte, sondern dass mit Ihrer Wahl auch „frische Gedanken und neue Ideen“ in das Gremium einzogen.

    Herzlichen Dank für Ihr bürgerschaftliches Engagement zum Wohl unserer Gemeinde und ihren Bürgerinnen und Bürgern. Danken möchte ich Ihnen heute nicht nur für Ihre gute Arbeit, sondern auch für die gute Zusammenarbeit, - mit mir, meiner Verwaltung sowie mit dem gesamten Gemeinderat! Als Dank
    und Anerkennung darf ich Ihnen jeweils einen Essensgutschein sowie einen Blumenstrauß überreichen.


    Lieber Herr Gemeinderat Nagel,
    knapp 7 Jahre lang waren Sie als Gemeinderat in unserem Gremium tätig – die letzten 5 Jahre waren Sie sogar „Alterspräsident“ unseres Gremiums. Als Ersatzperson rückten Sie im
    November 2017 – damals noch auf der Liste der SPD – für den ausscheidenden Gemeinderat Axel Tschorn nach. Im Jahr 2019 wurden Sie dann auf der „Nachfolge-Liste“ der SPD, der sog. Freien Sozialen Liste mit 747 Stimmen direkt in den Gemeinderat gewählt. Auch bei schwierigeren oder emotionaleren Themen haben Sie es verstanden, mit sachlichen Wortbeiträge und Fragen stets den Hauptaspekt des Themas im Blick zu behalten.

    Herzlichen Dank für Ihr bürgerschaftliches Engagement zum Wohl unserer Gemeinde und ihren Bürgerinnen und Bürgern. Auch ich danke Ihnen für Ihre vorbildliche Gremienarbeit und
    für die gute Zusammenarbeit, - mit mir, meiner Verwaltung sowie mit dem gesamten Gemeinderat! Als Dank und Anerkennung darf ich Ihnen ebenso einen Essensgutschein sowie einen
    Blumenstrauß überreichen.

    Lieber Herr Gemeinderat Fischer,
    Sie scheiden mit dem heutigen Tag auf eigenen Wunsch nach knapp 24 Jahren aus dem Gemeinderat aus. Nach der Gemeinderatswahl im Jahr 1999 waren Sie mit 1.113 Stimmen erster Ersatzbewerber bei der Fraktion der Freien Wählergemeinschaft. Aufgrund des Ausscheidens von Alt-Gemeinderat Michael Rost konnten Sie bereits ein Jahr später, am 12.09.2000 als dessen Nachfolger verpflichtet werden. Bei der anschließenden Gemeinderatswahl im Jahr 2004 erzielten Sie 1.837 Stimmen und verteidigten Ihr direktes Mandat. Auch bei allen weiteren Gemeinderatswahlen in den Jahren 2009, 2014 und 2019 wurden Sie souverän wiedergewählt und übersprangen mit Leichtigkeit die 2.000er-Marke (Stimmenanzahl) und kratzten im Jahr 2009 sogar an der 3.000er-Stimmenzahl. Bei der Gemeinderatswahl im Jahr 2019 errangen Sie auf der Liste der FWG das zweitbeste Ergebnis.

    Seit Beginn Ihrer Gremientätigkeit waren Sie als Bauingenieur ordentliches Mitglied im technischen Ausschuss sowie Stellvertreter im Verwaltungs- und Finanzausschuss. Viele Jahre waren Sie zudem Fraktionsvorsitzender der FWG – was sicherlich noch mit einem spürbaren Mehraufwand an ehrenamtlichem Engagement für unsere Gemeinde verbunden war. Ich habe Sie als jemanden kennengelernt, der sich sehr gewissenhaft und intensiv mit den Inhalten der Sitzungen befasst hat und der immer bestens vorbereitet, zu den Sitzungen erschienen ist.

    Herzlichen Dank für Ihr außerordentliches Engagement zum Wohl unserer Gemeinde und ihren Bürgerinnen und Bürgern. Danken möchte ich Ihnen heute nicht nur für Ihre gute Arbeit,
    sondern auch für die gute Zusammenarbeit, - mit mir, meiner Verwaltung sowie mit dem gesamten Gemeinderat! Als Dank und Anerkennung darf ich Ihnen jeweils einen Essensgutschein
    sowie einen Blumenstrauß überreichen.“

    Im Anschluss an die Reden und die Ehrungen durch den Vorsitzenden sprachen die Fraktionsvorsitzenden der ausscheidenden Gemeinderäte Ihren Dank aus. Die Gemeinderäte Fischer, Nagel und Bingel bedankten sich ihrerseits beim Gremium.
  5. Verpflichtung der am 09.06.2024 gewählten Gemeinderäte
    Die am 9. Juni gewählten Gemeinderatsmitglieder wurden formell durch Bürgermeister Thomas Matrohs in ihr Ehrenamt verpflichtet. Dabei wurde besonders auf die Amtspflichten und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hingewiesen.
  6. Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter der beschließenden Ausschüsse
    • Ausschuss für Technik und Umwelt (ATU)
    • Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA)

    Aufgrund der Vorberatung der Fraktionsvorsitzenden wurden die Gemeinderäte und ihre Stellvertreter in den beschließenden Ausschüssen im Wege der Einigung wie folgt
    bestellt:
ATU
Ordentliche Mitglieder Stellvertreter
Eberhardt, Markus Krüger, Oliver
Dr. Berner, Volker Weisbeck, Bianca
Ulfig, Holger  Künstle-Zeh, Claudia
Haist, Daniel Dr. Knospe, Gerhard
Müller, Dirk  Theil, Petra
Gauch-Dörre, Stefanie Leonberger, Martin
Kaufmann, Regine Sohn, Gerhard
Pfeifer, Lena Sohn, Gerhard
Becker-Özdemir, Liane Vosseler, Maik
VFA
Ordentliche Mitglieder Stellvertreter
Krüger, Oliver Eberhardt, Markus
Weisbeck, Bianca Dr. Berner, Volker
Künstle-Zeh, Claudia Ulfig, Holger
Kern, Annette Dr. Berner, Volker
Dr. Knospe, Gerhard Haist, Daniel
Theil, Petra Müller, Dirk
Leonberger, Martin Gauch-Dörre, Stefanie
Sohn, Gerhard Kaufmann, Regine
Vosseler, Maik Becker-Özdemir, Liane

7. Wahl der 4 Mitglieder und deren Stellvertreter in die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Plochingen (GVV)
Neben Bürgermeister Thomas Matrohs, der kraft seines Amtes Mitglied in der Verbandsversammlung ist, wurden folgende weitere Vertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag einstimmig bestellt:

Ordentliche Mitglieder Stellvertreter
Künstle-Zeh, Claudia Kern, Annette
Theil, Petra Haist, Daniel
Sohn, Gerhard Kaufmann, Regine
Vosseler, Maik Becker-Özdemir, Liane

8. Bestellung eines weiteren Vertreters und dessen Stellvertreter in den Zweckverband Landeswasserversorgung
Auch im Zweckverband Landeswasserversorgung ist Bürgermeister Thomas Matrohs kraft seines Amtes Mitglied der Verbandsversammlung. Als weiterer Vertreter der Gemeinde Deizisau und dessen Stellvertreter wurden einstimmig bestellt:

Mitglied Stellvertreter
Martin Leonberger (FWG) Markus Eberhardt (CDU)

9. Bestellung eines ordentlichen Mitglieds und dessen Stellvertreter im Beirat der Zehntscheuer
Im Wege der Einigung wurden neben Bürgermeister Thomas Matrohs als weitere Vertreterin für die erste Hälfte der Legislaturperiode Frau Gemeinderätin Lena Pfeifer (FWG) mit Frau
Gemeinderätin Stefanie Gauch-Dörre (FWG) als Stellvertreterin bestellt.

Weiterhin wurde vorgeschlagen, in der zweiten Hälfte der Legislaturperiode Frau Gemeinderätin Stefanie Gauch-Dörre als ordentliches Mitglied zu entsenden und Frau Gemeinderätin Lena Pfeifer als ihre Stellvertreterin zu bestellen.

10. Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters
Die CDU schlug als stärkste Fraktion Gemeinderat Markus Eberhardt als 1. stellvertretenden und die FWG als zweitstärkste Fraktion Gemeinderat Dr. Gerhard Knospe als 2. stellvertretenden Bürgermeister vor. In getrennt voneinander stattfindenden geheimen Wahlen wurde beide Stellvertreter einstimmig ins Amt gewählt.

11. Verschiedenes
Bürgermeister Thomas Matrohs lud die Öffentlichkeit zur Eröffnung des Deer E-Carsharing-Standorts in der Karlstraße 10, am 01.08.2024, um 11 Uhr ein.

Bürgermeister Thomas Matrohs informierte das Gremium über die Einladung der EnBW zur Baustellenbesichtigung der Fuel-Switch-Anlage in Altbach/Deizisau am 23. September um 16.30 Uhr.

Umbaumaßnahmen barrierefreie Bushaltestellen

Umbau barrierefreie Bushaltestellen

Die Haltestellen Schule, Wert, Olgastraße/Zeppelinstraße sowie Kirchstraße/Nelkenweg werden in den nächsten Wochen barrierefrei umgebaut. Aufgrund dieser Umbaumaßnahmen wird es im Zeitraum 29.07. bis 27.09.2024 leider immer wieder zu kurzfristigen Fahrplanabweichungen und Haltestellenverlegungen kommen. Während der Umbauphase wird in unmittelbarer Nähe der betroffenen Haltestelle jeweils eine Ersatzhaltestelle eingerichtet.

Wir bitten daher um Ihr Verständnis
.
Alle Änderungen und Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Internetseite des VVS unter: www.vvs.de

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 33 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW)

Die EnergyEffizienz GmbH (Auftragnehmer) wurde von der Stadtverwaltung Wendlingen am Neckar in einer Ausschreibung mit der Erarbeitung einer Kommunalen Wärmeplanung, als Konvoi für insgesamt sieben Gemeinden, gemäß § 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) beauftragt.

Im Zusammenhang mit der Erhebung der erforderlichen Daten sieht § 33 Abs. 6 KlimaG BW folgende Regelungen vor: Abs. 6: Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ortsüblich bekanntzumachen. Unter Beachtung von Art. 13 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung teilt die Gemeinde Deizisau Folgendes mit:

Die Gemeinde Deizisau beabsichtigt nicht, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden (Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gemäß § 27 KlimaG BW). Andernfalls stellt die Gemeindeverwaltung betroffenen Personen vor einer Weiterleitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Datenschutz-Grundverordnung, Art. 13 Abs. 2 zur Verfügung.

Die zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erforderlichen Daten werden durch die EnergyEffizienz GmbH (Auftragnehmer) auf der Grundlage von § 33 KlimaG BW erhoben. Erhoben und verarbeitet werden Daten des Energieoder Brennstoffverbrauchs sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken. Art und Umfang der erhobenen Daten sind in § 33 KlimaG BW dargelegt.

Die Daten werden nach Verarbeitung bzw. Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gelöscht. Es besteht ein Auskunftsrecht gegenüber den verantwortlichen Stellen. Darüber hinaus besteht ein Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit sowie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Als Informationsquelle dienen die Auskünfte der Bezirksschornsteinfegermeister und der für Deizisau zuständigen Energieunternehmen (Strom- und Gasnetzbetreiber).

Deizisau, 16.07.2024

gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister

Bericht aus dem Gemeinderat vom 02.07.2024

Alle öffentlichen Gemeinderatsvorlagen und -unterlagen, sowie die Sitzungstermine des Gemeinderats finden Sie unter https://deizisau-sitzungsdienst.komm.one/bi/info.asp.

Tagesordnung:

  1. Bekanntgaben der Verwaltung
    Aus der letzten nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung waren keine Beschlüsse bekannt zu geben.
  2. Finanzzwischenbericht für das Haushaltsjahr 2024
    Zu diesem Tageordnungspunkt ist die Gemeinderatsvorlage 069/2024 im Ratsinformationssystem öffentlich einsehbar. Abteilungsleiterin Nadine Jud stellte dem Gremium den Finanzzwischenbericht für das Haushaltsjahr 2024 vor und hob insbesondere die positive Entwicklung des Gewerbesteueraufkommens im Gemeindegebiet hervor.
  3. Betriebsabrechnung für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswassergebühr 2023
    Zu diesem Tageordnungspunkt ist die Gemeinderatsvorlage 066/2024 im Ratsinformationssystem öffentlich einsehbar. Abteilungsleiterin Nadine Jud informierte das Gremium über die Betriebsabrechnung für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2023.
  4. Verschiedenes
    Zu diesem Tagesordnungspunkt lag nichts vor.

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Straßen- und Verkehrsflächen

Äste und Sträucher, die aus dem Garten in Straßen und Gehwege hineinragen, können ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer darstellen. Oft sind Gehwege durch wuchernde Hecken und Sträucher so weit eingeengt, dass bereits für Fußgänger kein Durchkommen mehr möglich ist. Vor allem für Menschen im Rollstuhl, mit Kinderwagen, Rollator oder Kinder auf dem Fahrrad ist das Ausweichen auf die Straße gefährlich.

Behinderung des Gehweges durch wuchernde Hecken

Zudem wird nicht nur die Sicht an Kreuzungen und Einmündungen eingeschränkt, oft werden auch Verkehrszeichen, Beleuchtungen oder Hausnummern verdeckt. Neben der durch Hecken eingeschränkten Breite ist manchmal auch die Höhe der Bepflanzung ein Problem.
Zum Teil ragen Äste so niedrig in den Gehweg hinein, dass ein Durchkommen ebenfalls stark erschwert wird.

Nach § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg ist das sogenannte „Lichtraumprofil“ für öffentliche Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten. Der Sicherheitsraum über der Fahrbahn muss mindestens 4,50 m, bei Rad- und Gehwegen 2,50 m betragen. Der seitliche Abstand vom befestigten Fahrbahnrand 0,50 m.

Zur Beseitigung über das zulässige Maß hinausreichender Äste, Zweige oder Sträucher sind die Haus- und Grundstückseigentümer verpflichtet.

Die Gemeindeverwaltung bittet daher alle Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Gehweg- und Straßenbereich gemäß den Vorschriften freigehalten wird und die überhängenden Äste, Sträucher und Hecken zurückgeschnitten werden.

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024

TypNameDatumGröße
pdf Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses.pdf (75,6 KB) 14.06.2024 75,6 KB

Gemeindeverwaltungsverband Plochingen-Altbach-Deizisau

Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024/2025

TypNameDatumGröße
pdf Veroeffentlichung GVV Haushaltsplan 2024-2025.pdf (146,6 KB) 14.06.2024 146,6 KB

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

TypNameDatumGröße
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Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl am 09. Juni 2024

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pdf Bekanntmachung der Wahldurchführung.pdf (111,2 KB) 31.05.2024 111,2 KB

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Schulkindbetreuung Deizisau

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Kinderhaus Himmelblau Deizisau

Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen Deizisau Kindergartenjahr 2024/25

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pdf Elternbeiträge Kiga 2024-25.pdf (131 KB) 17.05.2024 131 KB

Gemeindeverwaltungsverband Plochingen-Altbach-Deizisau,

Die Verbandsversammlung hat in der öffentlichen Sitzung am 29.04.2024 die Jahresrechnungen 2022 und 2023 wie folgt festgestellt:

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pdf GVV JA 2022 2023.pdf (99,7 KB) 10.05.2024 99,7 KB

Urlaubszeit steht bevor: Reisepass oder Personalausweis rechtzeitig beantragen – auch für Kinder!

Wer allein oder mit seinen Kindern in den Urlaub fahren möchte, sollte sich schon jetzt um die notwendigen Ausweisdokumente kümmern.

Seit dem 1. Januar 2024 werden keine Kinderreisepässe neu ausgestellt oder verlängert. Das bedeutet, dass nun auch für Kinder unter 12 Jahren elektronische Reisedokumente beantragt werden müssen. Diese werden nicht mehr vor Ort, sondern von der Bundesdruckerei ausgestellt, wodurch es zu deutlich längeren Lieferzeiten kommt.

Für Reisen innerhalb der EU ist sowohl für Kinder als auch für Erwachsene ein Personalausweis ausreichend. Bei allen Reisen außerhalb der Europäischen Union wird ein elektronischer Reisepass benötigt. Das Deizisauer Bürgerbüro bittet deswegen alle Bürgerinnen und Bürger, beim Planen und Buchen einer Reise auch an die Beantragung von Personalausweisen und Reisepässen zu denken, damit es auf dem Weg in den Urlaub keine bösen Überraschungen gibt. Dabei sollte unbedingt die Lieferzeit der Bundesdruckerei mit bedacht werden, die aktuell zwischen drei und sechs Wochen liegt. 
 
Infos darüber, was zum Beantragen von Reisepässen und Personalausweisen mitgebracht werden muss, sind hier auf der Webseite der Gemeinde Deizisau zu finden.

www.deizisau.de 
Stichwort: Personalausweis beantragen / Reisepass beantragen
 

Öffentliche Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und für die Wahl des Gemeinderats, des Kreistags und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 9. Juni 2024

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pdf Bekanntmachung Einsicht Wählerverzeichnis.pdf (118,6 KB) 26.04.2024 118,6 KB

Bekanntmachung über die Übertragung von polizeilichen Vollzugsaufgaben

Gemäß § 32 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVOPolG) in Verbindung mit § 31 DVOPolG Für das Gemeindegebiet Deizisau werden dem gemeindlichen Vollzugsbediensteten Herrn Sergej Miller folgende Aufgaben nach § 31 DVOPolG übertragen:

1. beim Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde

2. im Straßenverkehrsrecht

a. beim Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

b. beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen

c. bei der Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen

d. bei der Überwachung der Durchfahrtverbote in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen und in Kur- und Erholungsorten

e. bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen

f. bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann

g. bei der Überwachung der Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung im ruhenden Verkehr

3. beim Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straßen

4. beim Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen

5. beim Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen

6. im Umweltschutz

a. beim Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren

b. beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen

c. beim Vollzug der Vorschriften über Wasserschutzgebiete, über den Schutz der Gewässer und über Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewässern

7. im Feldschutz

a. beim Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken

b. beim Vollzug der Vorschriften über Schutz und Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere in der freien Landschaft

c. beim Vollzug von Vorschriften über den Brandschutz in der freien Landschaft

8. im Veterinärwesen

a. beim Vollzug von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und die Tierkörperbeseitigung

b. beim Vollzug der Vorschriften über den Tierschutz

c. bei Maßnahmen gegenüber herrenlosen Tieren

9. für sonstige Aufgaben

a. beim Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung

b. beim Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren

c. beim Vollzug der Vorschriften über die Belästigung der Allgemeinheit

d. beim Vollzug der Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage

e. beim Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluss

f. beim Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit

g. auf dem Gebiet des Sammlungswesens

h. beim Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere

i. auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes

j. beim Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und über das Parken auf Privatgrundstücken (§§ 9 und 12 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten)

k. bei der Überwachung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum

l. bei der Überprüfung von Verkehrszeichen und - einrichtungen auf Sicherheit und Zustand

m. bei der Durchführung von Ermittlungen bei Ordnungswidrigkeiten als Außenbeamte der Bußgeldstelle, auch im Wege der Amtshilfe


Durch Einzelanweisung können weitere Aufgaben übertragen werden.

Die Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdienstes und der Forstschutzbeauftragten bleiben unberührt. Soweit die DVOPolG die Zustimmung weiterer Dachbehörden (z.B. Forstbehörde) vorsieht, bleibt die Wahrnehmung von der jeweiligen Zustimmung abhängig.

Bürgermeisteramt Deizisau

Sanierung Hermann-­Ertinger­-Sporthalle, 4. Bauabschnitt

Ab dem 06. Mai 2024 beginnt der voraussichtlich 6 Monate andauernde 4. Bauabschnitt der energetischen Teilsanierung der Hermann-Ertinger-Sporthalle.

Die Sanierungsarbeiten betreffen die technische Erneuerung des Innenraumes der Hermann-Ertinger-Sporthalle. Dabei wird die Heizung von der Lüftungsanlage getrennt. Die Beheizung erfolgt künftig über Deckenstrahlplatten und die bestehende Lüftungsanlage sorgt nur noch für den Luftaustausch in der Halle. Die alten Langfeldleuchten werden durch neue, energiesparende LED-Leuchten ersetzt und die Sporthalle mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet. Für die Umsetzung der Maßnahmen muss statisch und höhentechnisch die bisher sichtbare Zwischendecke ausgebaut werden, d. h. die Technik wird künftig unter der Hallendecke sichtbar bleiben.

Da es durch die Sanierungsarbeiten unweigerlich zu Einschränkungen für die Nutzer kommt, bedankt sich die Gemeindeverwaltung an dieser Stelle für die kooperative Zusammenarbeit mit den Vereinen und der Schule im Vorfeld der Maßnahme.

Neues Online-Portal für Verwarnungs- und Bußgeldverfahren: Bürger haben nun mehr Möglichkeiten

Ab sofort haben Betroffene oder Zeugen die Möglichkeit, über ein Online-Portal Einsicht in Teile des Vorgangs zu nehmen und sich zum Tatvorwurf zu äußern oder diesen direkt
zu bezahlen. Das neue Portal eröffnet den betroffenen Personen eine Reihe von Optionen, um schnell und unkompliziert auf Verfahrensanliegen zu reagieren.

Zu den Hauptfunktionen gehören:

Einsicht in den Vorgang.
Bürger können online Teile des Verfahrens oder auch das Lichtbild einsehen, was ihnen einen klaren Überblick über den Vorfall gibt.

Stellungnahme zur Person oder zum Tatvorgang abgeben.
Die betroffenen Personen haben die Möglichkeit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern oder eine Stellungnahme zur Person oder zum Vorfall abzugeben.

Den Fahrer/die Fahrerin benennen.
Wenn das Verfahren ein Fahrzeug betrifft und der Fahrer nicht der Halter ist, kann dieser über das Portal benannt werden.

Anlagen beifügen.
Zusätzliche Dokumente oder Nachweise können digital hochgeladen und dem Verfahren hinzugefügt werden.

Die Einführung dieses Online-Portals bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Anstatt persönlich zur Post zu gehen oder Briefe zu verschicken, können alle erforderlichen Schritte bequem von zu Hause oder unterwegs erledigt werden. Die Nutzung des Portals ist einfach und benutzerfreundlich gestaltet. Melden Sie sich einfach im Portal an, geben Sie die erforderlichen Informationen ein und bearbeiten Sie Ihre Anliegen.

Bei Fragen oder Anliegen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Landratsamt Esslingen richtet eine Unterkunft für unbegleitete, minderjährige Ausländer (UMA) in Deizisau ein

Ab dem 2. April 2024 wird im Schießhausweg in Deizisau eine Notfallunterbringung für unbegleitete, minderjährige Ausländer (UMA) eröffnet. Die Jugendlichen sind im Alter von 16 bis 18 Jahren und kommen aus den unterschiedlichsten Krisen- und Kriegsgebieten wie z.B. Afghanistan. In dem Gebäude sind 40 Unterbringungsplätze für diese Jugendlichen entstanden. 

Deizisau ist neben der Stadt Esslingen die einzige Kommune im Landkreis, die aktuell solch eine Notfallunterbringung für unbegleitete minderjährige Jugendliche bereitstellen kann.

Sozialdezernentin Katharina Kiewel betont die Notwendigkeit der möglichst guten Versorgung der jungen Menschen, die dem Landkreis zugewiesen werden. Dabei ist die Landkreisverwaltung auf die gute Kooperation mit den freien Trägern der Jugendhilfe und den aufnehmenden Gemeinden angewiesen. Wenn diese an die Grenzen ihrer Belastung geraten, ist der Landkreis in der rechtlichen Verpflichtung die Angebote selbst zu übernehmen. Von der Notunterbringung werden die Jugendlichen in Regeleinrichtungen der freien Jugendhilfeträger im Landkreis weitervermittelt. Freie Träger, der Landkreis und die Kommunen stellen hier eine Solidargemeinschaft dar. Dezernentin Kiewel dankt allen Beteiligten und hier ausdrücklich der Gemeinde Deizisau, die dazu beitragen, dass die Situation für geflüchtete junge Menschen nach ihrer Ankunft im Landkreis Esslingen bisher gut gestaltet werden konnte.

Nun werden die ersten 20 – 25 Jugendlichen in der Woche nach Ostern ihre Zimmer im Schießhausweg beziehen, um dann so bald wie möglich, ein weiterführendes Angebot der Jugendhilfe zu erhalten.

Bürgermeister Thomas Matrohs sagt in diesem Zusammenhang: „Bei der Entscheidung für diesen Standort war es uns wichtig, dass die Jugendlichen hier in Deizisau eine rundum-die-Uhr-Betreuung erhalten, mit dem Ziel eine gute Aufnahme in einem sicheren Umfeld zu gewährleisten.“ Zusätzlich sollen hier am Standort bereits erste Maßnahmen zur Integration, wie Sprachkurse und andere tagesstrukturierende Maßnahmen stattfinden. Auch die Nähe zum Interkulturellen Campus Deizisau (ICD) hält Bürgermeister Thomas Matrohs für ideal. „Durch die gute Integrationsarbeit im ICD existiert hier bereits ein ergänzender Baustein der Sozialbetreuung und Integration für die Minderjährigen.“

Klar ist, dass die Unterbringung von Flüchtlingen die Städte und Gemeinden, sowie die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Strukturen, aktuell an die Grenzen des Leistbaren und zum Teil darüber hinausbringt. Hinzu kommt, dass dieses Thema gesamtgesellschaftlich zunehmend kritischer gesehen wird. Dennoch sind die Zuweisungszahlen des Bundes an die Bundesländer und von dort an die Landkreise ungebrochen hoch bzw. steigen weiterhin an. Der Landkreis Esslingen weist seinerseits die ihm zugeteilten Flüchtlinge den 44 Städten und Gemeinden des Landkreises zu.

Bürgermeister Thomas Matrohs weiter: „Die Entscheidung unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge aufzunehmen, basiert auf unserem Verständnis für die Notlage dieser Jugendlichen und unserer Überzeugung an die demokratischen Werte, wie Solidarität und Menschlichkeit. Daher möchten wir in Deizisau diesen jungen Menschen die Möglichkeit geben, sich auf ihre Integration im Landkreis Esslingen vorzubereiten und sie bei der Erarbeitung von Zukunftsaussichten unterstützen.

Anzeigepflicht der Haus- u. Grundstückseigentümer über Änderung oder Neuanlage von versiegelten Flächen (Niederschlagswassergebühr)

Die Gemeinde Deizisau weist hiermit ausdrücklich auf die Anzeigepflicht für Haus- und Grundstückseigentümer bei Änderung oder Neuanlage von versiegelten Flächen zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr nach § 47 AbwS der Gemeinde Deizisau hin.

Auszug aus der Abwassersatzung (AbwS)

§ 47
Anzeigepflicht

(1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen
angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3);
c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).

(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen und der Zisternen sowie von Sickermulden, Mulden-Rigolen-Systemen oder einer anderen vergleichbaren Anlage (Entlastungssonderbauwerke), von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a Abs. 1 bis Abs. 4) der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Unbeschadet amtlicher Nachprüfung wird aus dieser Mitteilung die Berechnungsfläche ermittelt. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.

(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1.000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Angaben zu Lage und Größe von
Entlastungssonderbauwerken nach Abs. 3. 

(5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks oder ändern sich Größe oder Nutzung von Entlastungssonderbauwerken nach Abs. 3 oder entfallen solche Entlastungssonderbauwerke oder werden neu errichtet, ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. Änderungen sind bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ab dem der Anzeige folgenden Monat zu berücksichtigen.

(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen:
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.

(7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzung gem. § 26 Abs.1 Nr.2 dieser Satzung und § 31 Abs.1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.
(8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer
diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.

§ 50
Ordnungswidrigkeiten

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 47 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.



Für Rückfragen steht Ihnen gern Herr Alexander Baur per Telefon unter 07153/7013-33 oder per Mail an steuern@deizisau.de zur Verfügung.

Technische Betriebsführung - Trinkwasser durch die SWE

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Betreuung der Trinkwasserversorgung für die Gemeinde Deizisau ab dem 01.03.2024 durch die Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG (SWE) übernommen wird. Bitte melden Sie Störungen zukünftig an die Notfallnummer 0711 3907-222. Die derzeit bekannten Notfallnummern des Bauhofs, der Wasserversorgung und des Wassermeisters wurden zum 01.03.2024 abgeschalten.

Wir verabschieden unseren Deizisauer Wassermeister Siegfried Gesierich nun nach 21 Jahren Tätigkeit für die Gemeinde Deizisau. Herr Gesierich wechselt beruflich zum 01.03.2024 zur SWE und wird aber weiterhin am Standort Deizisau für die Trinkwasserversorgung tätig sein. Wir wünschen Siegfried Gesierich alles Gute für die Zukunft und bedanken uns für die gute Zusammenarbeit.

Bürgermeister Thomas Matrohs mit Siegfried Gesierich

Betriebssatzung für die Gemeindewerke Deizisau

Gemeinde Deizisau Landkreis Esslingen

Betriebssatzungfür die Gemeindewerke Deizisau

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau am 27.02.2024 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1Gegenstand und Name des Eigenbetriebs
1. Die Wasserversorgung und das Freibad der Gemeinde Deizisau werden unter der Bezeichnung „Gemeindewerke Deizisau“ als Eigenbetrieb geführt.

2. Der Eigenbetrieb versorgt das Gemeindegebiet mit Wasser. Er kann aufgrund von Vereinbarungen sein Versorgungsgebiet auf andere Gemeinden ausdehnen oder Abnehmer außerhalb des Gemeindegebietes mit Wasser beliefern. Ferner hat der Eigenbetrieb die Aufgabe, das Freibad der Gemeinde Deizisau zu betreiben und die hierfür erforderlichen Anlagen bereitzustellen.

3. Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte.


§ 2 Zuständigkeiten
Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.

§ 3 Betriebsleitung
1. Für den Eigenbetrieb wird eine Betriebsleitung bestellt. Betriebsleiter ist der Fachbeamte für das Finanzwesen. Als Stellvertreter und Ansprechpartner des Betriebsleiters für technische Fragen wird der Ortsbaumeister eingesetzt.

2. Die technische Betriebsführung für die Wasserversorgungsleitungen und Wasseranlagen im Versorgungsbetrieb wird ab 01.03.2024 an einen Dritten vergeben. Dieser stellt auch die technische Führungskraft nach DVGW Regelwerk W1000. Der Bürgermeister der Gemeinde ist weisungsberechtigt gegenüber dem Dritten.

3. Den Betriebsleitern obliegen insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebes, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Liquiditätsplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind. Insbesondere der Einsatz von Personal, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

§ 4Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Stammkapital
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes – EigBG – und der EigenbetriebsverordnungHGB – EigBVO-HGB – auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. 

Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 900.000 € festgesetzt. Davon entfallen auf den Betriebszweig Wasserversorgung 600.000 € und auf den Betriebszweig Freibad 300.000 €.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt am 01.03.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 22.06.2022 außer Kraft.

Deizisau, 28.02.2024


gez.Thomas Matrohs
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Satzungsänderung verkaufsoffene Sonntage

Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Deizisau über die Verkaufsoffenen Sonntage vom 14.11.2023 am
Sonntag, 05. Mai 2024
Sonntag, 21. Juli 2024
und
Sonntag, 24. November 2024
 Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom
14.02.2007 (GBl. vom 05.03.2007 S. 135 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2017 (GBl. S. 631), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231), hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau am 23. Januar 2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1
Die Satzung der Gemeinde Deizisau über die verkaufsoffenen Sonntage vom 14.11.2023 wird wie folgt geändert:

1) Im Satzungsnamen wird der Termin „Sonntag, 24. November 2024“ in „Sonntag, 10. November“ geändert.

2) § 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst. 

 (3) Aufgrund des „Deizisauer Herbstmarktes“ am Sonntag, 10. November 2024, dürfen in der Gemeinde Deizisau die
Verkaufsstellen im Sinne von § 1 des Ladenschlussgesetzes, jeweils in der Zeit von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr, geöffnet
sein.

§ 2
Diese Änderungsatzung tritt am 01.02.2024 in Kraft.
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind.

Deizisau, den 23.01.2024

Thomas Matrohs
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024

1. Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.
 In der Gemeinde Deizisau sind dabei 18 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Ein Wahlvorschlag darf
höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.

2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau schriftlich einzureichen.
Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).

2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlen sind jeweils gesonderte Wahlvorschläge einzureichen.
Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2 Zulässige Zahl der Bewerber
Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde.

2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.

2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
 Nicht wählbar sind Bürger,

 • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;

 • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;

 • Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten
 • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;

 • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber;

 • bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden. Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.

 Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.

2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonstigen Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonstige Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von
drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer – vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).

2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein für die Wahl des Gemeinderats von 20 Personen, die
im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften);
Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

 • von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;

 • von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung der Partei oder Wählervereinigung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister – Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau – kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in
einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt
persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit
den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs.1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend. 

2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese
Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).

2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

 • eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;

 • von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;

 • Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung
der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;

 • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und
wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;

 • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen;
Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuchs;
er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-MailAdressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und
Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige
Erklärungen sowie für Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau. 

3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.

3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags – für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – aus dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis – in das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis – das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verlassen hat
oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

3.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum
Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.

3.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau eingehen.
 Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau bereit. 

 Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.  

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

Deizisau, den 09.02.2024
Bürgermeisteramt

Thomas Matrohs
Bürgermeister

Jährliche Bekanntmachung der melderechtlichen Widerspruchsrechte zur Datenübermittlung

Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen können bzw. müssen. Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Weitergabe, der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen. Die Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 5 können jederzeit – auch getrennt voneinander – mit einer schriftlichen Erklärung ausgeübt werden.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Per E-Mail oder telefonisch kann nicht widersprochen werden.
Die Widerspruchsrechte können bei der Gemeinde Deizisau, Bürgerbüro, Marktplatz 1, 73779 Deizisau ausgeübt werden.

Den Vordruck für den Widerspruch finden Sie als Onlineformular im Bereich „Engagierter Service / Formulare / Bürgerservice“ zum Download unter „Antrag auf Sperrvermerke“.

Für Familienangehörige ist jeweils ein separates Formular auszufüllen. Bei Personen unter 16 Jahren bedarf es der Unterschrift der Sorgeberechtigten. Wer in den vergangenen Jahren mit der Veröffentlichung nicht einverstanden war und dies bereits mitgeteilt hat, braucht sich nicht mehr zu melden. Die Daten werden auch weiterhin nicht veröffentlicht. Sollten Sie nicht sicher sein, ob bei Ihnen bereits ein Sperrvermerk eingetragen ist, können Sie im Bürgerbüro nachfragen.

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz und § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, 
Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium (§ 50 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 
Bundesmeldegesetz und § 9 Meldeverordnung)

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlagen (§ 50 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz, Adressbuchvorlagen zu allen Einwohnern, die das 
18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in 
Buchform) verwendet werden. 

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (§ 42 
Abs. 3 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz, § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 14 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.


Stand: 19.01.2024

Neues Besucherleitsystem im Rathaus

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

im Zuge der Anbringung des neuen Besucherleitsystems im Rathaus sind das Bürgerbüro und der Gemeindliche Vollzugsdienst umgezogen. Das Bürgerbüro finden Sie ab sofort direkt rechts, vom Haupteingang kommend, im Erdgeschoss in den Zimmern Nummer 0. 21 und 0.27. Den Gemeindlichen Vollzugsdienst finden Sie im Erdgeschoss zur linken Seite, vom Haupteingang kommend, im Zimmer Nummer 0.10. Die neue Übersichtstafel und eine Liste aller Mitarbeitenden nebst räumlicher Zuordnung finden Sie unten stehend.

Ihre Gemeindeverwaltung

Besucherleitsystem im Rathaus
TypNameDatumGröße
pdf Liste-Raumzuordnung.pdf (29,8 KB) 12.01.2024 29,8 KB

Hinweise zur Hebesatzerhöhung

Hinweise zur Hebesatzerhöhung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 17.10.2023 eine moderate Erhöhung der Grundsteuer-Hebesätze bei der Grundsteuer A und B von 300 % auf 320 % zum 1.1.2024 beschlossen. Damit wurden die Hebesätze erstmalig seit 2011 angehoben. Zum Vergleich: Mit einem Hebesatz von nunmehr 320 % liegt die Gemeinde Deizisau weiterhin deutlich
unter dem Kreisdurchschnitt. Dieser beträgt im Landkreis Esslingen 375 % bei der Grundsteuer B.

Grundsteuerreform

Grundsteuerreform

Häufig gestellte Fragen
Weshalb wird die Grundsteuer reformiert?
Grundlage für die Höhe der Grundsteuer ist bislang der sogenannte Einheitswert eines Grundstückes. Dieser wird vom Finanzamt aufwendig unter Berücksichtigung von
Zahlenwerten aus dem Jahr 1964 ermittelt. Nachdem Klage erhoben wurde, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden, dass dieses Vorgehen unter Berücksichtigung von Werten aus dem Jahr 1964 veraltet und damit verfassungswidrig ist. Daraufhin musste der Gesetzgeber die Grundsteuerreform anstoßen. Das Gericht hat eine Übergangszeit bis spätestens 31.12.2024 zur Umsetzung der Neuregelung gewährt.

Was ist die Aufgabe der Gemeinde bei der Grundsteuer(reform)?
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer (Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz). Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen in den Haushalt der jeweiligen Gemeinde, welche damit ihre
umfangreichen Aufgaben erfüllen kann. Zur Berechnung der Grundsteuer erhalten die Gemeinden von den Finanzämtern einen Grundsteuermessbescheid. Hierin sind Angaben wie
der Grundsteuerpflichtige (Eigentümer), die Lage des Objektes (Straße, Flurstücksnummer), die Grundstücksgröße und der vom Finanzamt errechnete Steuermessbetrag des
Grundstückes ersichtlich. Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz der Gemeinde.

Was bedeutet „Aufkommensneutralität“ in Bezug auf die Grundsteuer?
„Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Gemeinde insgesamt, also für das gesamte Gemeindegebiet, mit der neuen Grundsteuerberechnung keine Mehreinnahmen gegenüber der bisherigen Grundsteuer anstreben soll. Hierfür wird im Laufe des Jahres 2024 eine Anpassung des Hebesatzes erforderlich sein. Das bedeutet nicht, dass jeder einzelne Grundstückseigentümer ab 2025 weiterhin den gleichen Grundsteuerbetrag zu zahlen hat. Es wird Eigentümer geben, die weniger Grundsteuer zu zahlen haben werden und andere Eigentümer, die mehr Grundsteuer zu zahlen haben werden.

Ist die Gemeinde zur Aufkommensneutralität verpflichtet?
Nein. Die Gemeinden sind nicht zur Aufkommensneutralität verpflichtet. In den meisten Fällen werden sich die Gemeinden aber daran orientieren. 

Nach welchen Kriterien legt eine Gemeinde ihren Hebesatz fest?
Bei der Entscheidung über die Höhe eines Hebesatzes spielt vor allem die wirtschaftliche Lage der Gemeinde und die Aufgabenfülle eine große Rolle. Die jährlichen Ausgaben
müssen durch die erwirtschafteten Einnahmen gedeckt werden können. Gleichzeitig sollen die Steuerbelastungen der Bürger/innen vertretbar bleiben.

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27 für Grundschulkinder

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27 für Grundschulkinder

Liebe Eltern,

das Land Baden-Württemberg hat ab dem Schuljahr 2026/2027 einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter formuliert.

Der Rahmen, wie der „Grundschul-Ganztag“ organisiert werden soll, ist nicht starr vorgegeben, sondern er ermöglicht den Schulträgern passgenaue und bedarfsorientierte Lösungen zu erarbeiten. („Ganztag“ bedeutet nicht zwangsläufig bis 17 Uhr, sondern bspw. bis 14.45 Uhr an 3, 4 oder 5 Tagen pro Woche).

Für uns als Gemeinde heißt das nun, dass wir uns inhaltlich auf den Weg machen, um für die Deizisauer Kinder und Eltern das geeignete Modell zu finden.

In einem ersten Schritt findet am Montag, dem 11.12.2023 um 19 Uhr eine öffentliche Information im Rahmen einer Gemeinderatssitzung im Sitzungssaal des Rathauses statt.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind hierzu herzlich eingeladen. Außerdem werde ich am 24. Januar 2024 zu einer weiteren Informationsveranstaltung in die Schule einladen.

Da der Rechtsanspruch ab dem Schuljahr 2026/2027 umgesetzt werden muss und in Klasse 1 beginnt, richten sich beide Infoveranstaltungen vornehmlich an Eltern, deren Kinder zum Schuljahr 2026/2027 in die 1. Klasse eingeschult werden.

Neben den beiden Informationsveranstaltungen werden wir Anfang Januar mit einem Fragebogen zu diesem Thema auf die Eltern zukommen und deren Bedarf bzw. deren Interesse
abfragen. Final wird der Gemeinderat im Verlauf des Jahres 2024 über das geeignete Ganztagesmodell für Deizisau entscheiden müssen.

Ich freue mich, dass sowohl in der Gemeinderatssitzung am 11. Dezember als auch bei der Infoveranstaltung am 24. Januar 2024 Herr Schulrat Katuric vom staatlichen Schulamt anwesend sein wird und das Thema inhaltlich vorstellen wird.

Herzlichst, Ihr
Thomas Matrohs
Bürgermeister

Herausgabe eines qualifizierten Mietspiegels für die Gemeinde Deizisau

Herausgabe eines qualifizierten Mietspiegels für die Gemeinde Deizisau

Vor etwas mehr als zwei Jahren hat die Gemeinde Deizisau zum ersten Mal einen eigenen qualifizierten Mietspiegel herausgegeben.
 
Wir sind als -relativ- kleine Gemeinde diesen Weg gegangen, weil gerade im mittleren Neckarraum die Mieten in den letzten Jahren spürbar angezogen haben.
 
Darüber hinaus möchten wir durch diesen eigenen Mietspiegel sowohl Vermieterinnen und Vermietern als auch Mieterinnen und Mietern eine verlässliche Quelle bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichs-miete an die Hand zu geben. 
 
Neben der analogen Papierform steht dieser Mietspiegel auch online auf der Internetseite der Gemeinde Deizisau unter www.deizisau.de zum Download bereit. 
 
Ihr Thomas Matrohs 
Bürgermeister 

TypNameDatumGröße
pdf Deizisau 2023 Mietspiegel.pdf (884,6 KB) 01.12.2023 884,6 KB

Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 01. Juni 2016

Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 01. Juni 2016

Der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau hat am 17.10.2023 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 01. Juni 2016 beschlossen:

§ 1
Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Gemeinde Deizisau vom 01.06.2016 wird wie folgt geändert:
I. § 16 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Gebühr für eine Unterkunft nach Abs. 1 beträgt einschließlich der Betriebskosten 166,37 Euro pro Wohnplatz und Kalendermonat.

§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Deizisau, den 18.10.2023
gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister

Übersicht der Parkregelungen seit dem 1. Juni in Deizisau

Mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.07.2022 wurde die Erhebung von Parkgebühren und Einführung der Parkster-App in der Altbacher Straße beschlossen.
Die öffentlichen Parkplätze entlang der Altbacher Straße und der Gemeindehallenparkplatz können unentgeltlich für eine maximale Dauer von sechs Stunden genutzt werden. Hierfür können Sie – wie gewohnt – die Parkscheibe in Ihrem Fahrzeug auslegen oder die Parkster-App verwenden.
Die seit dem 01. Juni 2023 eröffnete Tiefgarage unter dem Kinderhaus Himmelblau stellt 18 kostenpflichtige Parkplätze mit einer Höchstparkdauer von max. sechs Stunden zur Verfügung. Die Parkgebühren in Höhe von 1 €/Stunde können mittels Parkschein am Automaten oder über die Parkster-App beglichen werden.
Parkster-App
Die Parkster-App kann im App Store (iOS) oder Google Play Store (Android) heruntergeladen werden und ermöglicht ein bargeldloses Lösen von Parkscheinen oder auch das digitale Stellen der Parkscheibe. Nachdem Sie die Parkster-App installiert haben, können Sie den jeweiligen Parkplatz auswählen und durch die Eingabe des amtlichen Kfz-Kennzeichens den Parkvorgang starten. In der App sehen Sie dann die Parkzeit und die voraussichtlichen Kosten, welche mit einer monatlichen Rechnung beglichen werden. Damit ist ein minutengenaues Abrechnen gewährleistet.
Die Nutzung der Parkster-App ist kostenlos und kann in über 750 Städten Deutschlands genutzt werden. Verschiedene umliegende Kommunen, wie beispielsweise Plochingen, Wernau oder Reichenbach haben die Parkster-App ebenfalls im Einsatz.
Weitere Informationen zur Parkster-App und deren Bedienung finden Sie unter https://www.parkster.com/de/for-drivers/how-it-works/.
In Deizisau benötigt der gemeindliche Vollzugsdienst keinen Nachweis darüber, dass der Parkschein mit Parkster gelöst bzw. die Parkscheibe mit der App gelöst wurde. Bei der Abfrage des Kennzeichens erhalten die Mitarbeitenden den Hinweis, dass das Parken mit der App erfolgt ist.
Es ist nicht auszuschließen, dass nach einer Erprobung auch weitere Parkflächen im Gemeindegebiet künftig zusätzlich über Parkster genutzt werden können. Diese Neuregelung stellt zunächst einen Versuch dar, den vorhandenen Parkraum sinnvoll zu bewirtschaften. Die Gemeindeverwaltung ist dabei dankbar für Hinweise und Rückmeldungen aus der Bürgerschaft, wie sich die Veränderungen auswirken. In jedem Fall soll die Neuregelung nach einer angemessenen Zeit evaluiert und bewertet werden.
 

Tauben füttern verboten!

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass Tauben auf öffentlicher Verkehrsfläche nicht gefüttert werden dürfen (§ 9 Absatz 2 der Polizeiverordnung der Gemeinde Deizisau).
Oft hinterlassen Taubenschwärme konzentriert auf engem Raum große Mengen an Kot, wenn sie gezielt gefüttert werden. Diese Taubenansammlungen auf engem Lebensraum erzeugen bei einzelnen Tieren Stress und einen erhöhten Befall / Durchseuchungsgrad. Die Sterblichkeitsrate bei Nestlingen steigt und die jungen Tiere werden durch Parasiten gequält und verenden schließlich qualvoll. Bei einem reduzierten Futterangebot lösen sich die Schwärme jedoch auf und die Tiere wandern in Randgebiete ab, wo sie natürliche Futterquellen finden. Sie sind auf keinen Fall vom Hungertod bedroht! Somit schützt das Fütterungsverbot auch die Tiere selbst.
Vor diesem Hintergrund bittet die Gemeindeverwaltung um Beachtung des Fütterungsverbots.
Damit sich die Tauben in den Randgebieten nicht weiter ausbreiten, appellieren wir an alle Hauseigentümer/-besitzer offene Lagerung von Unrat und sonstigen Abfällen zu vermeiden um keine weiteren Tiere anzulocken. Unter anderem bieten Photovoltaikanlagen auf den Dächern eine Nistmöglichkeit für Tauben. Zur Verhinderung einer Einnistung von Tauben und anderen Wildvögeln gibt es verschiedene Maßnahmen wie beispielsweise die Anbringung von Netzen, sodass ein Nisten unter den Anlagen nicht möglich ist. Bitte beachten Sie hierbei keine gefährlichen Gegenstände zu verwenden, um die Tiere nicht zu verletzen. Grundsätzlich gilt: Die Vögel dürfen nicht einfach entfernt oder gestört werden. Wenn Sie ein Taubennest auf Ihrem Grundstück haben, wenden Sie sich für die Entfernung an eine Schädlingsbekämpfungsfirma.
Ein achtsamer Umgang des Einzelnen hilft die Situation zu verbessern und eine weitere Ausbreitung der Tauben zu verhindern. Die Gemeindeverwaltung dankt für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung!

Notfalltreffpunkt im Rathaus Deizisau

Ob der Krieg in der Ukraine, ein Cyberangriff oder ein Hitzesommer mit extremen Niedrigwasser - im Falle einer möglichen Krisensituation muss die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sichergestellt sein.Dafür halten die Gemeinden und Städte in Baden-Württemberg, etwa im Falle eines großflächigen, länger andauernden Stromausfalls, Informationen, Kommunikationsmöglichkeiten sowie eine gewisse Notversorgung an einem zentralen Notfalltreffpunkt bereit.Auch in Deizisau hat die Gemeinde einen solchen Notfalltreffpunkt eingerichtet. Der Eingangsbereich des Deizisauer Rathauses dient in einer Notsituation der Bevölkerung als erste Anlaufstelle.
Hier stellt die Gemeinde sicher, dass betroffene Bürgerinnen und Bürger Informationen zur aktuellen Lage erhalten. Außerdem kann von dort aus Erste Hilfe oder die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln geleistet werden. Gleichzeitig dient der Notfalltreffpunkt auch dazu, freiwillige Helfer zu sammeln und zu koordinieren.
Die Notfalltreffpunkte hier in Deizisau, aber auch in anderen Städten und Gemeinden in ganz Baden-Württemberg, sind alle einheitlich gekennzeichnet und werden im Krisenfall aktiviert.
Die Gemeindeverwaltung  bittet die Bevölkerung hiervon Kenntnis zu nehmen.

Aufruf zur Bereitstellung von Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine

  • Der Landkreis ist als zuständiger Aufgabenträger für die vorläufige Unterbringung auf Wohnungsangebote aus der Bevölkerung angewiesen und bittet die Gemeinden, diese zu sammeln.
    Auch die Gemeinde Deizisau wird ihr Möglichstes tun, eigene Liegenschaften zur Unterbringung von Geflüchteten zur Verfügung zu stellen. Sofern Sie sich vorstellen können, Geflüchtete aufzunehmen, möchte ich Sie bitten, das auf den nächsten Seiten veröffentlichte Formular ausgefüllt an krisenstab@deizisau.de zu übersenden.
    Sie erhalten infolgedessen eine Rückmeldung seitens des Landkreises oder von der Gemeindeverwaltung.
  • Sofern Sie bereits Geflüchtete aus der Ukraine bei sich aufgenommen haben, bitten wir Sie, dies bei uns zu melden, damit im Landkreis ein Überblick über die bereits vorhandenen Personen und deren Bedarfe gewonnen werden kann.
  • Hinsichtlich möglicher Sachspenden wird aktuell seitens des Landkreises ein „Matching“ durchgeführt, damit bedarfsgerechte Spenden eingeworben werden. Die Gemeinden wurden gebeten, von der eigenständigen Anwerbung von Sachspenden abzusehen.
  • Das Justizministerium veröffentlicht auf seiner Website unter www.justiz-bw.de und unter www.migration-bw.de/ukraine Informationen zu aufkommenden Fragestellungen im Zusammenhang mit den aktuellen Flüchtlingsbewegungen. 

Sie finden diese und weitere Informationen, wie den Menschen aus der Ukraine möglichst  sinnvoll geholfen werden kann, auch auf der Website des Landratsamtes Esslingen unter

https://www.landkreis-esslingen.de/start/landkreis/ukrainehilfe.html.

Für Ihre Mithilfe und die gemeinsame Bewältigung dieser Aufgabe darf ich mich bei Ihnen
allen ganz herzlich bedanken.

Ihr
Thomas Matrohs
Bürgermeister

TypNameDatumGröße
pdf Angebot Wohnraum für Geflüchtete.pdf (416 KB) 25.03.2022 416 KB
pdf Ukraine-Krise FAQ des Justizministeriums.pdf (422,4 KB) 11.03.2022 422,4 KB

Hinweise zur Grundsteuerreform - insbesondere zu den im Jahr 2022 notwendigen Schritten

Häufig gestellte Fragen

Weshalb wird die Grundsteuer reformiert?

Grundlage für die Höhe der Grundsteuer ist bislang der sogenannte Einheitswert eines Grundstückes. Dieser wird vom Finanzamt unter Berücksichtigung von Zahlenwerten aus dem Jahr 1964 ermittelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass dieses Vorgehen veraltet und damit verfassungswidrig ist. Daraufhin hat der Gesetzgeber die Grundsteuerreform angestoßen. Das Gericht hat eine Übergangszeit bis spätestens 31.12.2024 zur Umsetzung der Neuregelung gewährt.

Was ist die Aufgabe der Gemeinde bei der Grundsteuer(reform)?

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer (Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz). Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen in den Haushalt der jeweiligen Gemeinde, welche damit ihre umfangreichen Aufgaben erfüllen kann. Zur Berechnung der Grundsteuer erhalten die Gemeinden von den Finanzämtern einen Grundsteuermessbescheid. Darin sind Angaben wie der Grundsteuerpflichtige (Eigentümer), die Lage des Objektes (Straße, Hausnummer, Flurstücksnummer) und der vom Finanzamt errechnete Steuermessbetrag des Grundstückes ersichtlich. Finanzämter in Baden-Württemberg berechnen den Grundsteuermessbetrag nach dem Landesgrundsteuergesetz wie folgt:

Für Grundstücke gilt eine Steuermesszahl von 1,3 ‰. Bei Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden, erfolgt gemäß § 40 Abs. 3 LGrStG eine Reduzierung um 30 %.Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich dann durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz der Gemeinde.

Was bedeutet „Aufkommensneutralität“ in Bezug auf die Grundsteuer?

„Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Gemeinde insgesamt, also für das gesamte Gemeindegebiet, im Jahr 2025 so viel Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren zuvor. Es werden keine Mehreinnahmen angestrebt. Das bedeutet nicht, dass jeder einzelne Grundstückseigentümer weiterhin denselben Grundsteuerbetrag zu zahlen hat. Es kommt hier zu Verschiebungen, während bei manchen Eigentümern die Grundsteuer steigt werden andere Eigentümer zukünftig entlastet. 
Zur Abschätzung des geeigneten, aufkommensneutralen Hebesatzes der Grundsteuer für die Gemeinde Deizisau wurde eine Modellberechnung aufgestellt. Sie basiert auf den derzeit bekannten Grundsteuermessbeträgen und dem jährlichen Grundsteueraufkommen aus dem Jahr 2024.  Der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 15.10.2024 hat die nach aktuellem Stand aufkommensneutralen Hebesätze wie folgt beschlossen:Für die Grundsteuer A beträgt der Hebesatz ab 01.01.2025 380 %.Für die Grundsteuer B beträgt der Hebesatz ab 01.01.2025 172 %. Da jedoch aktuell mit unvollständigen und noch zu korrigierenden Werten vom Finanzamt gerechnet werden muss, ist die Modellberechnung fehleranfällig. Änderungen und Korrekturen durch das Finanzamt sind in den kommenden Jahren definitiv zu erwarten. Die Verwaltung wird die aufkommensneutrale Berechnung spätestens zum Jahreswechsel 2025/2026 unter Berücksichtigung aller bis dahin vorliegenden Daten prüfen und ggf. dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlegen.

Wieviel muss ich zukünftig bezahlen?

Wenn Sie Eigentümer sind und Ihren Grundsteuermessbescheid bereits vom Finanzamt erhalten haben, können Sie Ihre Grundsteuer ab 01.01.2025 ganz einfach errechnen.
Zum Beispiel: 

Bundesmeldegesetz (BMG) Stand: November 2023

Jährliche Bekanntmachung der melderechtlichen Widerspruchsrechte zur Datenübermittlung

Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen dürfen bzw. zur Übermittlung verpflichtet sind.
Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Weitergabe, der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen.

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz und § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden (§ 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG).

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium (§ 50 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz und § 9 Meldeverordnung) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift, sowie das Datum und die Art des Jubiläums (§ 9 Meldeverordnung).

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlagen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlagen (§ 50 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz, Adressbuchvorlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz, § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 14 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Haben Mitglieder einer der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
 
1. Vor- und Familiennamen
2. Geburtsdatum und Geburtsort
3. Geschlecht
3. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
4. derzeitige Anschrift
5. Auskunftssperren nach § 51 BMG, sowie
6. Sterbedatum.
 
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz). Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Für Ziff. 1. bis 5. gilt: Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Die Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 5 können jederzeit – auch getrennt voneinander – mit einer schriftlichen oder persönlichen Erklärung ausgeübt werden. Telefonisch kann die Erklärung nicht abgegeben werden. Ein Widerspruch wirkt sich dauerhaft aus, also auch für die Folgejahre, außer er wird widerrufen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann jederzeit ohne Angaben von Gründen aufgehoben werden.

Den Vordruck für den Widerspruch finden Sie als Onlineformular im Bereich "Engagierter Service / Bürgerservice" zum Download unter "Antrag auf Sperrvermerke" (241 KB).

Für Familienangehörige ist jeweils ein separates Formular auszufüllen. Bei Personen unter 16 Jahren bedarf es der Unterschrift der Sorgeberechtigten. Wer in den vergangenen Jahren mit der Veröffentlichung nicht einverstanden war und dies bereits mitgeteilt hat, braucht sich nicht mehr zu melden. Die Daten werden auch weiterhin nicht veröffentlicht. Sollten Sie nicht sicher sein, ob bei Ihnen bereits ein Sperrvermerk eingetragen ist, können Sie beim Bürgerbüro nachfragen.

Zuständig für die Eintragung der Widersprüche ist das:
Bürgermeisteramt Deizisau
Abteilung Bürgerdienste & Allgemeine Verwaltung
Sachgebiet: Bürgerservice
Marktplatz 1, 73779 Deizisau

Stand: 07.11.2023

Direkter Kontakt

Frau Anna Osdoba

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Am Marktplatz 1
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Telefon 07153 701319
Fax 07153 701340
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