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Wappen von Deizisau

Amtliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie Informationen zu ausgewählten Bekanntmachungen der Gemeinde Deizisau.

Alle amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Deizisau werden im Amtsblatt "Mein Deizisau im Blick" veröffentlicht, das jeweils freitags erscheint.

Umbaumaßnahmen barrierefreie Bushaltestellen

Haltestelle Schule verlegt
Von Dienstag, 06. August 2024 bis voraussichtlich Freitag, 23. August 2024 kann die Haltestelle Deizisau, Schule von der Buslinie 143 in Richtung Deizisau Wert aufgrund von Bauarbeiten nicht angefahren werden.

Ersatzhaltestelle:
Die Haltestelle Schule in Richtung Deizisau Wert wird zu einer Ersatzhaltestelle in die Hermannstraße auf Höhe der Hausnummer 23 verlegt.

Fälligkeit am 15.08.2024 für Grund- und Gewerbesteuer

Die Gemeinde Deizisau möchte Sie daran erinnern, dass am 15.08.2024 die dritte Grundsteuerrate für das Jahr 2024 sowie die dritte Vorauszahlungsrate der Gewerbesteuer fällig ist. Bitte überweisen Sie den Betrag rechtzeitig an unsere Gemeindekasse.

Die Höhe des fälligen Betrages entnehmen Sie bitte den aktuellen Bescheiden.

Allen Zahlungspflichtigen, die uns bereits eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Betrag pünktlich zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Bei Zahlungspflichtigen, die uns noch keine Einzugsermächtigung erteilt haben, empfehlen wir, um unnötige Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden, dies mit beiliegendem Vordruck nachzuholen.

TypNameDatumGröße
pdf SEPA Lastschriftmandat.pdf (978,4 KB) 02.08.2024 978,4 KB

Bekanntmachung Ortsbegehung Deizisau – Ortskern III

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Gemeinde Deizisau beabsichtigt, für den Ortskern einen Antrag zur Aufnahme in ein Programm der Städtebaulichen Erneuerung zu stellen. Die STEG Stadtentwicklung GmbH aus Stuttgart wurde damit beauftragt. Bestandteil der Antragstellung ist eine Bestandserhebung und Untersuchung des Gebietes. Die Ortsbegehung dient der Bestandsaufnahme und Bewertung der städtebaulichen Bestandsaufnahme mit Aussagen zu den strukturellen, funktionalen und räumlich-gestalterischen Rahmenbedingungen im Gebiet.

Dazu werden Mitarbeitende der STEG Stadtentwicklung am 06.08.2024 im Gebiet unterwegs sein und Fotos der Straßen und Gebäude machen.

Betroffener Bereich des Ortskern III für die Ortsbegehung

Wir bitten dabei um Ihre Unterstützung! Die Fotos und die erfassten Daten werden ausschließlich zum Zweck der zukünftigen Sanierung zur Dokumentation angefertigt bzw. erhoben. Die STEG gewährleistet den Datenschutz.

Bei Rückfragen können Sie sich gerne bei Herrn Arnold melden.

Tobias Arnold
Tel.: 07153/7013-36
E-Mail: arnold@deizisau.de

Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens„Landtag verkleinern“

TypNameDatumGröße
pdf Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens.pdf (260,4 KB) 02.08.2024 260,4 KB

Bericht aus dem Gemeinderat vom 16.07.2024

Konstituierende Gemeinderatssitzung 2024

Alle öffentlichen Gemeinderatsvorlagen und -unterlagen, sowie die Sitzungstermine des Gemeinderats finden Sie unter https://deizisau-sitzungsdienst.komm.one/bi/info.asp.

Tagesordnung

  1. Begrüßung zur konstituierenden Sitzung

    Bürgermeister Thomas Matrohs begrüßte alle Anwesenden zur konstituierenden Sitzung mit den folgenden Worten:

    „Meine sehr geehrten Damen und Herren Gemeinderäte, liebe Angehörige, verehrte Anwesenden,

    ich begrüße Sie alle ganz herzlich zur heutigen konstituierenden Sitzung des Gemeinderats. Mein besonderer Gruß gilt den Hauptakteuren des heutigen Abends, den 4 ausscheidenden
    sowie den 14 wieder gewählten und den 4 neu gewählten Gemeinderätinnen und Gemeinderäten. Sie übernehmen als Ergebnis der Wahl vom 9. Juni 2024 heute offiziell mit ihrer Verpflichtung die Verantwortung für die weitere Entwicklung unserer Gemeinde.

    Ich gratuliere Ihnen im Namen aller Bürgerinnen und Bürger und ganz persönlich zu Ihrer Wahl und wünsche Ihnen für Ihre Aufgaben Glück, Erfolg und Freude. Mit der Annahme Ihres Gemeinderatsmandates wollen Sie sich kommunalpolitisch weiterhin bzw. neu einbringen und als Vorbild für alle Bürgerinnen und Bürger, den Ihnen möglichen Beitrag für die Gestaltung unserer Gemeinde leisten. Hierfür danke ich Ihnen sehr herzlich.

    Ich freue mich, dass heute Abend auch Ihre Angehörigen der Einladung zur konstituierenden Sitzung gefolgt sind. Schließlich werden auf Sie in den nächsten fünf Jahren im Rahmen der
    Ratstätigkeit viele Termine und andere Verpflichtungen zukommen. Ich selbst weiß, wie wichtig es ist, dass die Familie hinter der Tätigkeit steht, die man ausübt. Daher auch an die Partnerinnen und Partner sowie an alle Familienangehörigen ein ganz herzliches Willkommen.

    Ebenso ein herzliches Willkommen gilt den Vertretern des gesellschaftlichen Lebens in unserer Gemeinde und nicht zuletzt der interessierten Bürgerschaft, die der öffentlichen Einladung
    zur heutigen feierlichen Sitzung des Gemeinderats gefolgt ist.

    Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Gemeinderätinnen und Gemeinderäte,
    als Teile des demokratischen Staates müssen nach Grundgesetz und Landesverfassung die Gemeinden eine Vertretung der Bürgerschaft haben, die nach demokratischen Grundsätzen gebildet wird.

    Am 9. Juni dieses Jahres war die Deizisauer Bürgerschaft aufgerufen, das Hauptorgan der Gemeinde und damit ihre Vertretung für die nächsten fünf Jahre zu wählen. Diesem Aufruf
    sind von den 5.324 Wahlberechtigten 3.629 Wahlberechtigte gefolgt. Die Wahlbeteiligung lag bei 68,2 Prozent und damit um 2,4 %-Punkte höher als bei der Wahl im Jahr 2019. Diese Entwicklung ist durchaus erfreulich.

    Zur Erinnerung: 
    Im Jahr 2014 lag die Wahlbeteiligung in unserer Gemeinde lediglich bei 56 %. 5 Jahre zuvor, im Jahr 2009, waren es noch 62,9 %. Die gestiegene Wahlbeteiligung kann als Indiz gewertet
    werden, dass Politik auf kommunaler Ebene für die Menschen greifbarer und erlebbarer ist – schließlich betreffen unsere Gemeinderatsentscheidungen doch meistens die unmittelbaren
    Lebensverhältnisse der Bewohnerinnen und Bewohner unserer Gemeinde. Mit Ihrem Gemeinderatsmandat übernehmen Sie Verantwortung, die Ihnen die Wählerinnen und Wähler übergeben haben. Jede einzelne Stimme, der 59.633 abgegebenen Stimmen ist Ausdruck von Vertrauen und Zutrauen in Ihre politische Arbeit. Nachdem sich im Vorfeld 4 amtierende Gemeinderätinnen und Gemeinderäte dazu entschieden hatten, nicht wieder zur Wahl anzutreten, war bereits vor der Wahl klar, dass sich das Gesicht des neuen Gemeinderats verändern würde.

    Mit dem heutigen Tag, liebe Ratsmitglieder, beginnt wieder der Alltag kommunalpolitischen Handelns. Der Wahlkampf ist „hoffentlich“ Vergangenheit, – ab heute zählt die Konzentration auf die vor uns liegenden Aufgaben. Jetzt kommt es darauf an, das Vertrauen zu rechtfertigen, das die Wählerinnen und Wähler Ihnen mit ihrer Stimme gegeben haben. Die Bürger erwarten zu Recht, dass wir die bestmöglichen Entscheidungen für unsere Gemeinde, die Bürgerschaft, den Wirtschaftsstandort und unser Lebens- und Betätigungsumfeld treffen – sowie zukunftsfähige Projekte entwickeln und umsetzen.

    Ich persönlich empfand es in den letzten 15 Jahren als großen Vorzug, dass es in Deizisau nahezu immer gelungen ist, die anstehenden Fragen sachlich und fair auszudiskutieren und dann fraktionsübergreifend zumeist einvernehmlichen Beschlüssen zu kommen beziehungsweise für alle Beteiligten annehmbare Kompromisse zu erzielen. An diesem Ziel möchte ich auch in der neuen Legislaturperiode festhalten! Wir haben eine riesige Themenfülle vor uns. Ich freue mich darauf, mit Ihnen gemeinsam sowie mit meiner Verwaltung diese Themen anzugehen und nach den besten Ideen, Lösungen und Umsetzungen zu suchen!

    Meine Damen und Herren,
    unsere Gemeinde versteht sich schon seit Jahren als bürgernahe Kommune. Deshalb sehe ich es als weiteres wichtiges Ziel dieser Wahlperiode an, Bürgerbeteiligung und Transparenz weiter auszubauen und zu stärken. Dazu gehört, die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig und umfassend über alle anstehenden Planungen zu informieren und sie in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Denn sie sind es, die damit leben müssen, was Gemeinderat und Verwaltung für richtig befinden. Und die Bürgerinnen und Bürger selbst fragen nicht nur immer stärker nach Mitwirkungsmöglichkeiten, – sie entwickeln auch konstruktive Vorschläge.

    Ich bin davon überzeugt, dass Bürgerbeteiligung – wie wir sie bisher praktiziert haben und auch in Zukunft praktizieren werden – ein guter Weg ist, die Menschen noch mehr für Kommunalpolitik zu interessieren. In diesem Sinne wünsche ich uns allen für die kommenden 5 Jahre eine glückliche Hand sowie Ihnen, liebe Gemeinderätinnen und Gemeinderäte, viel Erfolg und viel Freude am Engagement für unser schönes Deizisau.“
  2. Ehrungen

    Mit den folgenden Worten nahm Bürgermeister Thomas Matrohs die Ehrungen für die langjährige Gemeinderatstätigkeit vor:

    „Meine Damen und Herren,
    in unserer schnelllebigen, individualisierten Zeit hat es fast schon Seltenheitswert, wenn sich jemand über mehrere Jahre hinweg, einer Sache verschreibt, und sich mit Herzblut jahrelang an verantwortungsvoller Stelle engagiert. Es ist gerade heute alles andere als selbstverständlich, Jahr für Jahr viel von seiner Freizeit zu opfern, sich aktiv und immerwährend kommunalpolitisch einzubringen, für Entscheidungen einzustehen und zum Teil dicke Bretter bohren zu müssen.

    Sie alle, – und ganz besonders diejenigen, die heute geehrt werden, sind mit ihrem ehrenamtlichen Engagement als Gemeinderätin bzw. Gemeinderat Vorbilder in unserer Gesellschaft
    – ganz gleich, ob Sie heute für 20, 25 oder gar 30 Jahre geehrt werden.“

    Für ihre langjährige Tätigkeit als Gemeinderätin bzw. Gemeinderat wurden mit der Ehrennadel des Gemeindetags Baden-Württemberg geehrt:

    Für 20-jährige Gemeinderatszugehörigkeit
    Frau Claudia Künstle-Zeh

    "Liebe Frau Gemeinderätin Künstle-Zeh, ich darf mit Ihnen beginnen:

    Sie wurden am 13.06.2004 zum ersten Mal und auf Anhieb mit 1.332 Stimmen auf dem Wahlvorschlag der CDU Bürgerliste in den Gemeinderat gewählt. Bei den anschließenden Gemeinderatswahlen 2009, 2014, 2019 und 2024 wurden Sie dann als amtierende Gemeinderätin mit guten Ergebnissen wiedergewählt. Bei der diesjährigen Wahl erreichten Sie mit 2.289 Stimmen Ihr persönliches Top-Ergebnis – eine Steigerung um knapp 1.000 Stimmen im Vergleich zu Ihrer ersten Wahl im Jahr 2004.

    Sie waren seit Beginn Ihrer Gremientätigkeit in den vergangenen 20 Jahren sowohl ordentliches Mitglied im technischen Ausschuss als auch im Verwaltungs- und Finanzausschuss. Zudem vertreten Sie die Gemeinde Deizisau seit 10 Jahren in unserem Gemeindeverwaltungsverband Plochingen-Altbach-Deizisau.

    Lieber Frau Gemeinderätin Künstle-Zeh,
    ich danke Ihnen für Ihr nunmehr 20-jähriges kommunalpolitisches Engagement zum Wohle der Gemeinde Deizisau und ihren Bürgerinnen und Bürgern.
    Ich darf Ihnen zudem den Dank des Gemeindetags von BadenWürttemberg mit dem Verlesen der Ehrenurkunde aussprechen. Vom Gemeindetag gibt es hierfür diese Ehrenurkunde sowie eine Ehrenstele mit eingravierter „20“ und die dazugehörige Ehrennadel.

    Von der Gemeinde Deizisau gibt es einen Essensgutschein für ein lokales Lokal Ihrer Wahl, den Sie mit Ihrer Familie einlösen können."

    Für 20-jährige Gemeinderatszugehörigkeit
    Herr Dr. Gerhard Knospe

    "Lieber Herr Gemeinderat Dr. Knospe,

    auch Sie sind seit 20 Jahren in diesem Gremium als Gemeinderat vertreten. Sie wurden am 13.06.2004 zum ersten Mal und auf Anhieb mit 1.616 Stimmen auf dem Wahlvorschlag der
    Freien Wähler Gemeinschaft in den Gemeinderat gewählt. Bei den anschließenden Gemeinderatswahlen 2009, 2014, 2019 und 2024 wurden Sie dann als amtierender Gemeinderat souverän wiedergewählt. In den Jahren 2014, 2019 und 2024 hatten Sie jeweils das beste Ergebnis auf der Liste der Freien Wähler Gemeinschaft. Bei der zurückliegenden Wahl erzielten Sie mit 3.254 Stimmen Ihr persönliches Top-Ergebnis.

    Seit Beginn Ihrer Gremientätigkeit sind Sie ordentliches Mitglied im Verwaltungs- und Finanzausschuss sowie Stellvertreter im technischen Ausschuss. Darüber hinaus sind Sie seit 5 Jahren zweiter stellvertretender Bürgermeister und seit einigen Monaten Fraktionsvorsitzender der FWG.

    Lieber Herr Gemeinderat Dr. Knospe, ich danke Ihnen für Ihr Engagement zum Wohle der Gemeinde Deizisau und ihrer Bürgerinnen und Bürgern.
    Außerdem danke ich Ihnen für das zusätzliche und vorbildliche Engagement als zweiter stellvertretender Bürgermeister – diese zusätzliche Aufgabe üben Sie aus, wenn ich verhindert bin
    und gleichzeitig mein erster Stellvertreter ebenso verhindert ist.

    Ich darf Ihnen zudem den Dank des Gemeindetags von Baden-Württemberg mit dem Verlesen der Ehrenurkunde aussprechen. Vom Gemeindetag gibt es hierfür diese Ehrenurkunde sowie eine Ehrenstele mit eingravierter „20“ und die dazugehörige Ehrennadel.

    Von Seiten der Gemeinde erhalten Sie einen Essensgutschein in einem Lokal Ihrer Wahl, den Sie dann mit Ihrer Frau einlösen können. Als Dankeschön für Ihr zusätzliches zeitliches Engagement als 2. Stellvertretender Bürgermeister, erhalten Sie noch ein weiteres Geschenk, das Sie – durchaus ebenfalls mit Ihrer Frau einlösen und genießen können."

    Für 25-jährige Gemeinderatszugehörigkeit
    wurde Herrn Markus Eberhardt neben der Ehrennadel des Gemeindetags Baden-Württemberg auf Beschluss des Gemeinderats auch die Ehrenmedaille der Gemeinde Deizisau in Silber verliehen.

    "Lieber Herr Gemeinderat Eberhardt,
    25 Jahre Gemeinderat bedeuten bei Ihnen ebenfalls, dass Sie mit zwei Bürgermeistern zusammengearbeitet haben. 25 Jahre Gemeinderat bedeuten aber auch 5 erfolgreiche Wahlen als
    Kandidat und zugleich 5 vollendete volle Amtsperioden als Gemeinderat. Auch wenn mit dieser langen Gemeinderats-Amtszeit viele Verpflichtungen verbunden waren, denke ich, dass es
    in diesen 25 Jahren viel mehr positive als negative Aspekte der Gremienarbeit gab.
     
    Auch auf Sie trifft zu, dass Sie nach 25 Jahren noch immer für kommunalpolitische Themen und das „Mitgestalten-Wollen“ brennen. Sie wurden am 24.10.1999 zum ersten Mal und auf Anhieb mit 1.831 Stimmen auf dem Wahlvorschlag der CDU Bürgerliste in den Gemeinderat gewählt. Bei den anschließenden Gemeinderatswahlen 2004, 2009, 2014, 2019 und 2024 wurden Sie dann als amtierender Gemeinderat souverän wiedergewählt. In den Jahren 2009, 2014, 2019 und 2024 waren Sie Stimmenkönig mit jeweils über 3.000 Stimmen und in diesem Jahr mit über 4.200 Stimmen. Seit Beginn Ihrer Gremientätigkeit sind Sie zudem ordentliches Mitglied im technischen Ausschuss sowie Stellvertreter im Verwaltungs- und Finanzausschuss.

    Seit 5 Jahren sind Sie erster stellvertretender Bürgermeister, zuvor waren Sie 15 Jahre lange zweiter stellvertretender Bürgermeister.

    Lieber Herr Gemeinderat Eberhardt,
    ich danke Ihnen für Ihr Engagement zum Wohle der Gemeinde Deizisau und ihren Bürgerinnen und Bürgern. Zudem danke ich Ihnen für das zusätzliche und vorbildliche Engagement als erster stellvertretender Bürgermeister, wenn ich zeitlich oder räumlich verhindert bin. Diesen Dank unterstreiche ich mit einem Gutschein, den Sie am besten gemeinsam mit Ihrer Frau nutzen können.

    Ich darf Ihnen zudem den Dank des Gemeindetags von Baden-Württemberg mit dem Verlesen der Ehrenurkunde aussprechen. Vom Gemeindetag gibt es hierfür diese Ehrenurkunde sowie eine Ehrenstele mit eingravierter „25“.

    Darüber hinaus freut es mich, dass der Deizisauer Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.04.2024 beschlossen hat, aufgrund Ihrer besonderen Verdienste und als Zeichen dankbarer Würdigung die Ehrenmedaille in Silber der Gemeinde Deizisau zu verleihen.

    Herzlichen Glückwunsch!"


    Für 30-jährige Gemeinderatszugehörigkeit
    wurde Herrn Oliver Krüger neben der Ehrennadel des Gemeindetags Baden-Württemberg auf Beschluss des Gemeinderats auch die Ehrenmedaille der Gemeinde Deizisau in
    Gold verliehen.


    "Lieber Herr Gemeinderat Krüger,
    wir kommen nun zu einer ganz besonderen Ehrung. Die 30-jährige Gemeinderatszugehörigkeit ist in Deizisau etwas Seltenes. Das ist bisher 5 Mal vorgekommen. 30 Jahre Gemeinderat bedeuten 6 erfolgreiche Wahlen als Kandidat für den Gemeinderat. 30 Jahre Gemeinderat bedeuten zudem, dass die Gremienarbeit einen Großteil des eigenen Lebens ausmacht.


    Wenn ich hier die Statistik bemühe, dann waren das ungefähr:
    • 330 Gemeinderatssitzungen + diverse Sondersitzungen und Ortstermine
    • 330 Ausschuss-Sitzungen
    • und entsprechend viele Fraktionssitzungen

    In Summe heißt das: Ein unvorstellbares Pensum an kommunalpolitischem Engagement für die Themen unserer Gemeinde.

    Und: Lieber Herr Krüger,
    Sie haben bisher deutlich mehr als die Hälfte Ihres Lebens Verantwortung für die Gemeinde Deizisau und das Wohl ihrer Bürgerinnen und Bürger übernommen. Sie wurden am 12.06.1994 zum ersten Mal und auf Anhieb mit 1.104 Stimmen auf dem Wahlvorschlag der CDU Bürgerliste in den Gemeinderat gewählt. Bei den anschließenden Gemeinderatswahlen in den Jahren 1999, 2004, 2009, 2014, 2019 und 2024 wurden Sie dann als amtierender Gemeinderat souverän wiedergewählt. Bei der zurückliegenden Wahl erzielten Sie mit 2.391 Stimmen Ihr bestes Ergebnis.


    In den 30 Jahren Ihrer Gemeinderatstätigkeit waren Sie sowohl im technischen Ausschuss als auch im Verwaltungsausschuss vertreten. Darüber hinaus haben Sie die Gemeinde jahrelang als Vertreter im Gemeindeverwaltungsverband Plochingen-Altbach-Deizisau vertreten. Zudem sind Sie seit vielen Jahren Fraktionsvorsitzender der CDU Bürgerliste.

    6 vollendete volle Amtsperioden als Gemeinderat bedeuten, vielfältige Diskussionsprozesse über unzählige Tagesordnungspunkte, zahlreiche Termine als Gemeinderat und natürlich auch private, zeitliche Einschränkungen.

    Lieber Herr Gemeinderat Krüger,
    ich danke Ihnen für Ihr 30-jähriges Engagement zum Wohle der Gemeinde Deizisau und ihren Bürgerinnen und Bürgern. Ich darf Ihnen zudem den Dank des Gemeindetags von Baden-Württemberg mit dem Verlesen der Ehrenurkunde aussprechen. Vom Gemeindetag gibt es hierfür diese Ehrenurkunde sowie eine Ehrenstele mit eingravierter „30“.


    Darüber hinaus freut es mich, dass der Deizisauer Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.04.2024 beschlossen hat, aufgrund Ihrer hervorragenden Verdienste und als Zeichen dankbarer
    Würdigung die Ehrenmedaille in Gold der Gemeinde Deizisau zu verleihen.
    Herzlichen Glückwunsch!"



    Allen Geehrten sprach der Vorsitzende den Dank der Deizisauer Bevölkerung und auch seinen persönlichen Dank aus.
  3. Feststellung von etwaigen Hinderungsgründen nach § 29 GemO für den Eintritt in den Gemeinderat

    Durch einstimmigen Beschluss wurde festgestellt, dass bei keinem der am 09. Juni 2024 gewählten Gemeinderatsmitgliedern ein Hinderungsgrund nach § 29 GemO vorliegt.
  4. Verabschiedung der ausscheidenden Gemeinderatsmitglieder

    Bürgermeister Thomas Matrohs verabschiedete die ausscheidenden Gemeinderatsmitglieder mit den folgenden Worten:

    „Liebe Frau Gemeinderätin Kenner,
    lieber Herr Gemeinderat Bingel,
    lieber Herr Gemeinderat Nagel,
    lieber Herr Gemeinderat Fischer,

    bereits im Vorfeld zur zurückliegenden Kommunalwahl haben Sie sich dazu entschlossen, kein weiteres Mal für das Amt der Gemeinderätin bzw. des Gemeinderats zu kandidieren. Sie vier verfügen in Summe über 41 Jahre kommunalpolitische Erfahrung. Das ist jede Menge.

    Besonders hervorheben möchte ich hierbei den damit verbundenen enormen persönlichen zeitlichen Einsatz Ihres Ehrenamtes als Gemeinderätin bzw. als Gemeinderat. Hierzu gehören nicht nur die Sitzungen sowie die Vorbereitungen hierzu, sondern auch das Einarbeiten in Themen, die Fraktionsarbeit sowie die Gespräche mit Bürgerinnen und Bürgern zu diversen
    Themen. Sie haben mit Ihrem Wirken auf unterschiedliche Art und Weise dazu beigetragen, dass sich unsere Gemeinde in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten weiterentwickelt hat.
    Allein die letzten 5 Jahre waren aus kommunalpolitischer Sicht für die Gemeinde Deizisau sehr intensiv und reich an ganz unterschiedlichen Projekten, Themen und Herausforderungen

    - Corona-Pandemie: Sitzung unter erschwerten Bedingungen
    - Erschließung des Baugebiets „Untere Halden“
    - Verabschiedung des Feuerwehr-Bedarfsplans
    - Masterplanung Feuerwehr-Magazin
    - Bau und Inbetriebnahme des ersten kommunalen Kindergartens
    - PV-Masterplanung und erste Realisierungen
    - Vollständige Umstellung auf LED-Straßenbeleuchtung
    - Erarbeitung eines Gemeindeentwicklungskonzepts
    - Entscheidung zum Baugemeinschaftsprojekt
    - Maßnahmen zur Begegnung des Fachkräftemangels
    - Schulentwicklungsthemen (Rechtsanspruch GanztagesGrundschule)
    - Schaffung von weiteren Plätzen für die Flüchtlingsunterbringung
    - Grundsatzentscheidung zur Einrichtung einer UMA
    - Krisen-Szenarien (Ukraine-Russland, Energiekrise, Preissteigerungen, Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen)
    - Glasfaser-Thematik
    - Carsharing
    - U. v. m.

    Liebe Frau Gemeinderätin Kenner,
    lieber Herr Gemeinderat Bingel,Sie waren 5 Jahre lang Mitglieder unseres Gemeinderats. Bei der vorangegangenen Wahl im Jahr 2019 wurden Sie auf der Liste der LED – Herr Bingel mit 1.195 Stimmen und Frau Kenner mit 1.088 Stimmen direkt gewählt. Ihre Wahl bedeutete nicht nur, dass sich unser Gremium spürbar verjüngte, sondern dass mit Ihrer Wahl auch „frische Gedanken und neue Ideen“ in das Gremium einzogen.

    Herzlichen Dank für Ihr bürgerschaftliches Engagement zum Wohl unserer Gemeinde und ihren Bürgerinnen und Bürgern. Danken möchte ich Ihnen heute nicht nur für Ihre gute Arbeit, sondern auch für die gute Zusammenarbeit, - mit mir, meiner Verwaltung sowie mit dem gesamten Gemeinderat! Als Dank
    und Anerkennung darf ich Ihnen jeweils einen Essensgutschein sowie einen Blumenstrauß überreichen.


    Lieber Herr Gemeinderat Nagel,
    knapp 7 Jahre lang waren Sie als Gemeinderat in unserem Gremium tätig – die letzten 5 Jahre waren Sie sogar „Alterspräsident“ unseres Gremiums. Als Ersatzperson rückten Sie im
    November 2017 – damals noch auf der Liste der SPD – für den ausscheidenden Gemeinderat Axel Tschorn nach. Im Jahr 2019 wurden Sie dann auf der „Nachfolge-Liste“ der SPD, der sog. Freien Sozialen Liste mit 747 Stimmen direkt in den Gemeinderat gewählt. Auch bei schwierigeren oder emotionaleren Themen haben Sie es verstanden, mit sachlichen Wortbeiträge und Fragen stets den Hauptaspekt des Themas im Blick zu behalten.

    Herzlichen Dank für Ihr bürgerschaftliches Engagement zum Wohl unserer Gemeinde und ihren Bürgerinnen und Bürgern. Auch ich danke Ihnen für Ihre vorbildliche Gremienarbeit und
    für die gute Zusammenarbeit, - mit mir, meiner Verwaltung sowie mit dem gesamten Gemeinderat! Als Dank und Anerkennung darf ich Ihnen ebenso einen Essensgutschein sowie einen
    Blumenstrauß überreichen.

    Lieber Herr Gemeinderat Fischer,
    Sie scheiden mit dem heutigen Tag auf eigenen Wunsch nach knapp 24 Jahren aus dem Gemeinderat aus. Nach der Gemeinderatswahl im Jahr 1999 waren Sie mit 1.113 Stimmen erster Ersatzbewerber bei der Fraktion der Freien Wählergemeinschaft. Aufgrund des Ausscheidens von Alt-Gemeinderat Michael Rost konnten Sie bereits ein Jahr später, am 12.09.2000 als dessen Nachfolger verpflichtet werden. Bei der anschließenden Gemeinderatswahl im Jahr 2004 erzielten Sie 1.837 Stimmen und verteidigten Ihr direktes Mandat. Auch bei allen weiteren Gemeinderatswahlen in den Jahren 2009, 2014 und 2019 wurden Sie souverän wiedergewählt und übersprangen mit Leichtigkeit die 2.000er-Marke (Stimmenanzahl) und kratzten im Jahr 2009 sogar an der 3.000er-Stimmenzahl. Bei der Gemeinderatswahl im Jahr 2019 errangen Sie auf der Liste der FWG das zweitbeste Ergebnis.

    Seit Beginn Ihrer Gremientätigkeit waren Sie als Bauingenieur ordentliches Mitglied im technischen Ausschuss sowie Stellvertreter im Verwaltungs- und Finanzausschuss. Viele Jahre waren Sie zudem Fraktionsvorsitzender der FWG – was sicherlich noch mit einem spürbaren Mehraufwand an ehrenamtlichem Engagement für unsere Gemeinde verbunden war. Ich habe Sie als jemanden kennengelernt, der sich sehr gewissenhaft und intensiv mit den Inhalten der Sitzungen befasst hat und der immer bestens vorbereitet, zu den Sitzungen erschienen ist.

    Herzlichen Dank für Ihr außerordentliches Engagement zum Wohl unserer Gemeinde und ihren Bürgerinnen und Bürgern. Danken möchte ich Ihnen heute nicht nur für Ihre gute Arbeit,
    sondern auch für die gute Zusammenarbeit, - mit mir, meiner Verwaltung sowie mit dem gesamten Gemeinderat! Als Dank und Anerkennung darf ich Ihnen jeweils einen Essensgutschein
    sowie einen Blumenstrauß überreichen.“

    Im Anschluss an die Reden und die Ehrungen durch den Vorsitzenden sprachen die Fraktionsvorsitzenden der ausscheidenden Gemeinderäte Ihren Dank aus. Die Gemeinderäte Fischer, Nagel und Bingel bedankten sich ihrerseits beim Gremium.
  5. Verpflichtung der am 09.06.2024 gewählten Gemeinderäte
    Die am 9. Juni gewählten Gemeinderatsmitglieder wurden formell durch Bürgermeister Thomas Matrohs in ihr Ehrenamt verpflichtet. Dabei wurde besonders auf die Amtspflichten und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hingewiesen.
  6. Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter der beschließenden Ausschüsse
    • Ausschuss für Technik und Umwelt (ATU)
    • Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA)

    Aufgrund der Vorberatung der Fraktionsvorsitzenden wurden die Gemeinderäte und ihre Stellvertreter in den beschließenden Ausschüssen im Wege der Einigung wie folgt
    bestellt:
ATU
Ordentliche Mitglieder Stellvertreter
Eberhardt, Markus Krüger, Oliver
Dr. Berner, Volker Weisbeck, Bianca
Ulfig, Holger  Künstle-Zeh, Claudia
Haist, Daniel Dr. Knospe, Gerhard
Müller, Dirk  Theil, Petra
Gauch-Dörre, Stefanie Leonberger, Martin
Kaufmann, Regine Sohn, Gerhard
Pfeifer, Lena Sohn, Gerhard
Becker-Özdemir, Liane Vosseler, Maik
VFA
Ordentliche Mitglieder Stellvertreter
Krüger, Oliver Eberhardt, Markus
Weisbeck, Bianca Dr. Berner, Volker
Künstle-Zeh, Claudia Ulfig, Holger
Kern, Annette Dr. Berner, Volker
Dr. Knospe, Gerhard Haist, Daniel
Theil, Petra Müller, Dirk
Leonberger, Martin Gauch-Dörre, Stefanie
Sohn, Gerhard Kaufmann, Regine
Vosseler, Maik Becker-Özdemir, Liane

7. Wahl der 4 Mitglieder und deren Stellvertreter in die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Plochingen (GVV)
Neben Bürgermeister Thomas Matrohs, der kraft seines Amtes Mitglied in der Verbandsversammlung ist, wurden folgende weitere Vertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag einstimmig bestellt:

Ordentliche Mitglieder Stellvertreter
Künstle-Zeh, Claudia Kern, Annette
Theil, Petra Haist, Daniel
Sohn, Gerhard Kaufmann, Regine
Vosseler, Maik Becker-Özdemir, Liane

8. Bestellung eines weiteren Vertreters und dessen Stellvertreter in den Zweckverband Landeswasserversorgung
Auch im Zweckverband Landeswasserversorgung ist Bürgermeister Thomas Matrohs kraft seines Amtes Mitglied der Verbandsversammlung. Als weiterer Vertreter der Gemeinde Deizisau und dessen Stellvertreter wurden einstimmig bestellt:

Mitglied Stellvertreter
Martin Leonberger (FWG) Markus Eberhardt (CDU)

9. Bestellung eines ordentlichen Mitglieds und dessen Stellvertreter im Beirat der Zehntscheuer
Im Wege der Einigung wurden neben Bürgermeister Thomas Matrohs als weitere Vertreterin für die erste Hälfte der Legislaturperiode Frau Gemeinderätin Lena Pfeifer (FWG) mit Frau
Gemeinderätin Stefanie Gauch-Dörre (FWG) als Stellvertreterin bestellt.

Weiterhin wurde vorgeschlagen, in der zweiten Hälfte der Legislaturperiode Frau Gemeinderätin Stefanie Gauch-Dörre als ordentliches Mitglied zu entsenden und Frau Gemeinderätin Lena Pfeifer als ihre Stellvertreterin zu bestellen.

10. Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters
Die CDU schlug als stärkste Fraktion Gemeinderat Markus Eberhardt als 1. stellvertretenden und die FWG als zweitstärkste Fraktion Gemeinderat Dr. Gerhard Knospe als 2. stellvertretenden Bürgermeister vor. In getrennt voneinander stattfindenden geheimen Wahlen wurde beide Stellvertreter einstimmig ins Amt gewählt.

11. Verschiedenes
Bürgermeister Thomas Matrohs lud die Öffentlichkeit zur Eröffnung des Deer E-Carsharing-Standorts in der Karlstraße 10, am 01.08.2024, um 11 Uhr ein.

Bürgermeister Thomas Matrohs informierte das Gremium über die Einladung der EnBW zur Baustellenbesichtigung der Fuel-Switch-Anlage in Altbach/Deizisau am 23. September um 16.30 Uhr.

Umbaumaßnahmen barrierefreie Bushaltestellen

Umbau barrierefreie Bushaltestellen

Die Haltestellen Schule, Wert, Olgastraße/Zeppelinstraße sowie Kirchstraße/Nelkenweg werden in den nächsten Wochen barrierefrei umgebaut. Aufgrund dieser Umbaumaßnahmen wird es im Zeitraum 29.07. bis 27.09.2024 leider immer wieder zu kurzfristigen Fahrplanabweichungen und Haltestellenverlegungen kommen. Während der Umbauphase wird in unmittelbarer Nähe der betroffenen Haltestelle jeweils eine Ersatzhaltestelle eingerichtet.

Wir bitten daher um Ihr Verständnis
.
Alle Änderungen und Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Internetseite des VVS unter: www.vvs.de

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 33 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW)

Die EnergyEffizienz GmbH (Auftragnehmer) wurde von der Stadtverwaltung Wendlingen am Neckar in einer Ausschreibung mit der Erarbeitung einer Kommunalen Wärmeplanung, als Konvoi für insgesamt sieben Gemeinden, gemäß § 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) beauftragt.

Im Zusammenhang mit der Erhebung der erforderlichen Daten sieht § 33 Abs. 6 KlimaG BW folgende Regelungen vor: Abs. 6: Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ortsüblich bekanntzumachen. Unter Beachtung von Art. 13 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung teilt die Gemeinde Deizisau Folgendes mit:

Die Gemeinde Deizisau beabsichtigt nicht, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden (Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gemäß § 27 KlimaG BW). Andernfalls stellt die Gemeindeverwaltung betroffenen Personen vor einer Weiterleitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Datenschutz-Grundverordnung, Art. 13 Abs. 2 zur Verfügung.

Die zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erforderlichen Daten werden durch die EnergyEffizienz GmbH (Auftragnehmer) auf der Grundlage von § 33 KlimaG BW erhoben. Erhoben und verarbeitet werden Daten des Energieoder Brennstoffverbrauchs sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken. Art und Umfang der erhobenen Daten sind in § 33 KlimaG BW dargelegt.

Die Daten werden nach Verarbeitung bzw. Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gelöscht. Es besteht ein Auskunftsrecht gegenüber den verantwortlichen Stellen. Darüber hinaus besteht ein Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit sowie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Als Informationsquelle dienen die Auskünfte der Bezirksschornsteinfegermeister und der für Deizisau zuständigen Energieunternehmen (Strom- und Gasnetzbetreiber).

Deizisau, 16.07.2024

gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister

Bericht aus dem Gemeinderat vom 02.07.2024

Alle öffentlichen Gemeinderatsvorlagen und -unterlagen, sowie die Sitzungstermine des Gemeinderats finden Sie unter https://deizisau-sitzungsdienst.komm.one/bi/info.asp.

Tagesordnung:

  1. Bekanntgaben der Verwaltung
    Aus der letzten nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung waren keine Beschlüsse bekannt zu geben.
  2. Finanzzwischenbericht für das Haushaltsjahr 2024
    Zu diesem Tageordnungspunkt ist die Gemeinderatsvorlage 069/2024 im Ratsinformationssystem öffentlich einsehbar. Abteilungsleiterin Nadine Jud stellte dem Gremium den Finanzzwischenbericht für das Haushaltsjahr 2024 vor und hob insbesondere die positive Entwicklung des Gewerbesteueraufkommens im Gemeindegebiet hervor.
  3. Betriebsabrechnung für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswassergebühr 2023
    Zu diesem Tageordnungspunkt ist die Gemeinderatsvorlage 066/2024 im Ratsinformationssystem öffentlich einsehbar. Abteilungsleiterin Nadine Jud informierte das Gremium über die Betriebsabrechnung für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2023.
  4. Verschiedenes
    Zu diesem Tagesordnungspunkt lag nichts vor.

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Straßen- und Verkehrsflächen

Äste und Sträucher, die aus dem Garten in Straßen und Gehwege hineinragen, können ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer darstellen. Oft sind Gehwege durch wuchernde Hecken und Sträucher so weit eingeengt, dass bereits für Fußgänger kein Durchkommen mehr möglich ist. Vor allem für Menschen im Rollstuhl, mit Kinderwagen, Rollator oder Kinder auf dem Fahrrad ist das Ausweichen auf die Straße gefährlich.

Behinderung des Gehweges durch wuchernde Hecken

Zudem wird nicht nur die Sicht an Kreuzungen und Einmündungen eingeschränkt, oft werden auch Verkehrszeichen, Beleuchtungen oder Hausnummern verdeckt. Neben der durch Hecken eingeschränkten Breite ist manchmal auch die Höhe der Bepflanzung ein Problem.
Zum Teil ragen Äste so niedrig in den Gehweg hinein, dass ein Durchkommen ebenfalls stark erschwert wird.

Nach § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg ist das sogenannte „Lichtraumprofil“ für öffentliche Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten. Der Sicherheitsraum über der Fahrbahn muss mindestens 4,50 m, bei Rad- und Gehwegen 2,50 m betragen. Der seitliche Abstand vom befestigten Fahrbahnrand 0,50 m.

Zur Beseitigung über das zulässige Maß hinausreichender Äste, Zweige oder Sträucher sind die Haus- und Grundstückseigentümer verpflichtet.

Die Gemeindeverwaltung bittet daher alle Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Gehweg- und Straßenbereich gemäß den Vorschriften freigehalten wird und die überhängenden Äste, Sträucher und Hecken zurückgeschnitten werden.

Fälligkeit am 01.07.2024 für Grundsteuer – Jahreszahler

Bitte denken Sie daran, dass am 01.07.2024 der Grundsteuer-Jahresbetrag fällig ist. Dies betrifft diejenigen, die bei der Grundsteuer die -Jahreszahlung- beantragt haben.
Bitte überweisen Sie den Betrag rechtzeitig an die Gemeindekasse. Die Höhe des fälligen Betrages entnehmen Sie bitte den aktuellen Bescheiden.

Allen Zahlungspflichtigen, die uns bereits ein Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Betrag pünktlich zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Zahlungspflichtigen, die uns noch kein Lastschriftmandat erteilt haben, empfehlen wir, um unnötige Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden, dies mit beiliegendem Vordruck nachzuholen.

TypNameDatumGröße
pdf SEPA Lastschriftmandat.pdf (978,4 KB) 21.06.2024 978,4 KB

Fälligkeit der 2. Abschlagszahlung 2024 für Wasser, Schmutz- u. Niederschlagswassergebühren

Am 30.06.2024 ist die zweite Abschlagszahlung für 2024 für Wasser, Schmutz- u. Niederschlagswassergebühren fällig. Die Zahlung muss bis spätestens zu der obigen Fälligkeit
bei der Gemeindekasse eingegangen sein. Barzahler werden gebeten diesen Zahlungstermin unbedingt einzuhalten, um unnötige Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden. Bei Abbuchern wird zu der oben genannten Fälligkeit abgebucht.

Der Vorauszahlungsbetrag ist auf der Jahresabrechnung 2023 für Wasser und Abwasser vom 31.01.2024 auf der dritten Seite abgedruckt. Er wurde aufgrund des Wasserverbrauchs 2023 sowie der versiegelten Fläche und der aktuell geltenden Preise ermittelt. Die Verbrauchsgebühr beträgt im Jahr 2024 2,54 € je Kubikmeter Wasser plus 7 % USt. und 3,40 € je Kubikmeter Schmutzwasser sowie 0,38 € je m2 versiegelter Fläche Niederschlagswassergebühr. Die Grundgebühr für den üblichen Wasserzähler Q3 4 (QN 2,5) beträgt 1,50 € pro Monat plus 7 % USt.

TypNameDatumGröße
pdf SEPA Lastschriftmandat.pdf (978,4 KB) 21.06.2024 978,4 KB

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024

TypNameDatumGröße
pdf Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses.pdf (75,6 KB) 14.06.2024 75,6 KB

Gemeindeverwaltungsverband Plochingen-Altbach-Deizisau

Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024/2025

TypNameDatumGröße
pdf Veroeffentlichung GVV Haushaltsplan 2024-2025.pdf (146,6 KB) 14.06.2024 146,6 KB

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

TypNameDatumGröße
pdf Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen .pdf (136,6 KB) 31.05.2024 136,6 KB

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl am 09. Juni 2024

TypNameDatumGröße
pdf Bekanntmachung der Wahldurchführung.pdf (111,2 KB) 31.05.2024 111,2 KB

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Schulkindbetreuung Deizisau

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Kinderhaus Himmelblau Deizisau

Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen Deizisau Kindergartenjahr 2024/25

TypNameDatumGröße
pdf Elternbeiträge Kiga 2024-25.pdf (131 KB) 17.05.2024 131 KB

Asiatische Hornisse breitet sich aus – bitte Sichtungen melden!

Die Asiatische Hornisse, eine invasive gebietsfremde Art, hat sich im Jahr 2023 massiv in Baden-Württemberg ausgebreitet. Sie kann insbesondere Schäden an Honigbienenvölkern, aber auch im Obst- und Weinbau verursachen. Im Frühjahr baut die Asiatische Hornisse kleine Primärnester an geschützten Stellen (z. B. an Decken von Garagen und Gartenhäuschen). Im Lauf des Sommers werden bis zu einem Meter große Sekundärnester im Freien, häufig hoch oben in Baumkronen, gebaut. Die Art verhält sich grundsätzlich wenig aggressiv und Stiche sind vergleichbar mit denen der heimischen Europäischen Hornisse oder Wespen, dennoch kann es in Einzelfällen zu allergischen Reaktionen kommen. Von Nestern sollte Abstand gehalten und diese nur von Personen mit Fachkenntnis und Schutzausrüstung entfernt werden, um Attacken und Stiche zu vermeiden.

Vergleich der Asiatischen Hornisse (links) mit der heimischen und geschützten Europäischen Hornisse (rechts). Foto: Reiner Jahn

Um möglichst rasch Maßnahmen zum Fang der Königinnen und Beseitigung der Nester der Asiatischen Hornisse zu veranlassen, bittet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft um Meldung von Sichtungen in Baden-Württemberg.

Dies ist über die Meldeplattform auf der Homepage der Landesanstalt für Umwelt (LUBW), aber auch über die kostenlose „Meine Umwelt-App“ möglich:

QR-Code: Meine Umwelt-App
QR-Code: Meine Umwelt-App
QR-Code: Meldeplattform Asiatische Hornisse
QR-Code: Meldeplattform Asiatische Hornisse

Weitere Informationen zur Asiatischen Hornisse und wie sich die Art von heimischen Insekten unterscheiden lässt, finden sich auf der Homepage der LUBW https://www.lubw.badenwuerttemberg.de/natur-und-landschaft/asiatische-hornisse sowie auf der Homepage der Landesanstalt für Bienenkunde der Universität Hohenheim unter https://bienenkunde.unihohenheim.de/vespavelutina. Dort finden sich auch weitere Informationen, wie Bürgerinnen und Bürger aktiv bei der Suche nach Tieren und Nestern mitwirken können. Seit April 2024 koordiniert die Landesanstalt für Bienenkunde in Stuttgart-Hohenheim im Auftrag der Naturschutzverwaltung das landesweite Management der Asiatischen Hornisse (Kontakt siehe Homepage).

Gemeindeverwaltungsverband Plochingen-Altbach-Deizisau,

Die Verbandsversammlung hat in der öffentlichen Sitzung am 29.04.2024 die Jahresrechnungen 2022 und 2023 wie folgt festgestellt:

TypNameDatumGröße
pdf GVV JA 2022 2023.pdf (99,7 KB) 10.05.2024 99,7 KB

Langjährige Mitarbeiterin in der Nachbarschaftshilfe der Gemeinde Deizisau verabschiedet

Nach über 11 Jahren Tätigkeit bei der Gemeinde Deizisau wurde Frau Kandziora nun von Herrn Bürgermeister Thomas Matrohs in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in der Nachbarschaftshilfe verfügte Frau Kandziora über einen großen Erfahrungsschatz und ein außerordentliches Einfühlungsvermögen.

Frau Kandziora wird uns mit ihrer hilfsbereiten Art und als treue Wegbegleiterin sehr fehlen. Wir möchten uns ganz herzlich für ihre langjährige, zuverlässige und vertrauensvolle Arbeit bedanken. Für die Zukunft wünschen wir Frau Kandziora alles Gute und viel Gesundheit.

Urlaubszeit steht bevor: Reisepass oder Personalausweis rechtzeitig beantragen – auch für Kinder!

Wer allein oder mit seinen Kindern in den Urlaub fahren möchte, sollte sich schon jetzt um die notwendigen Ausweisdokumente kümmern.

Seit dem 1. Januar 2024 werden keine Kinderreisepässe neu ausgestellt oder verlängert. Das bedeutet, dass nun auch für Kinder unter 12 Jahren elektronische Reisedokumente beantragt werden müssen. Diese werden nicht mehr vor Ort, sondern von der Bundesdruckerei ausgestellt, wodurch es zu deutlich längeren Lieferzeiten kommt.

Für Reisen innerhalb der EU ist sowohl für Kinder als auch für Erwachsene ein Personalausweis ausreichend. Bei allen Reisen außerhalb der Europäischen Union wird ein elektronischer Reisepass benötigt. Das Deizisauer Bürgerbüro bittet deswegen alle Bürgerinnen und Bürger, beim Planen und Buchen einer Reise auch an die Beantragung von Personalausweisen und Reisepässen zu denken, damit es auf dem Weg in den Urlaub keine bösen Überraschungen gibt. Dabei sollte unbedingt die Lieferzeit der Bundesdruckerei mit bedacht werden, die aktuell zwischen drei und sechs Wochen liegt. 
 
Infos darüber, was zum Beantragen von Reisepässen und Personalausweisen mitgebracht werden muss, sind hier auf der Webseite der Gemeinde Deizisau zu finden.

www.deizisau.de 
Stichwort: Personalausweis beantragen / Reisepass beantragen
 

Öffentliche Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und für die Wahl des Gemeinderats, des Kreistags und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 9. Juni 2024

TypNameDatumGröße
pdf Bekanntmachung Einsicht Wählerverzeichnis.pdf (118,6 KB) 26.04.2024 118,6 KB

Bekanntmachung über die Übertragung von polizeilichen Vollzugsaufgaben

Gemäß § 32 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVOPolG) in Verbindung mit § 31 DVOPolG Für das Gemeindegebiet Deizisau werden dem gemeindlichen Vollzugsbediensteten Herrn Sergej Miller folgende Aufgaben nach § 31 DVOPolG übertragen:

1. beim Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde

2. im Straßenverkehrsrecht

a. beim Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

b. beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen

c. bei der Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen

d. bei der Überwachung der Durchfahrtverbote in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen und in Kur- und Erholungsorten

e. bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen

f. bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann

g. bei der Überwachung der Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung im ruhenden Verkehr

3. beim Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straßen

4. beim Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen

5. beim Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen

6. im Umweltschutz

a. beim Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren

b. beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen

c. beim Vollzug der Vorschriften über Wasserschutzgebiete, über den Schutz der Gewässer und über Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewässern

7. im Feldschutz

a. beim Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken

b. beim Vollzug der Vorschriften über Schutz und Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere in der freien Landschaft

c. beim Vollzug von Vorschriften über den Brandschutz in der freien Landschaft

8. im Veterinärwesen

a. beim Vollzug von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und die Tierkörperbeseitigung

b. beim Vollzug der Vorschriften über den Tierschutz

c. bei Maßnahmen gegenüber herrenlosen Tieren

9. für sonstige Aufgaben

a. beim Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung

b. beim Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren

c. beim Vollzug der Vorschriften über die Belästigung der Allgemeinheit

d. beim Vollzug der Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage

e. beim Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluss

f. beim Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit

g. auf dem Gebiet des Sammlungswesens

h. beim Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere

i. auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes

j. beim Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und über das Parken auf Privatgrundstücken (§§ 9 und 12 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten)

k. bei der Überwachung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum

l. bei der Überprüfung von Verkehrszeichen und - einrichtungen auf Sicherheit und Zustand

m. bei der Durchführung von Ermittlungen bei Ordnungswidrigkeiten als Außenbeamte der Bußgeldstelle, auch im Wege der Amtshilfe


Durch Einzelanweisung können weitere Aufgaben übertragen werden.

Die Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdienstes und der Forstschutzbeauftragten bleiben unberührt. Soweit die DVOPolG die Zustimmung weiterer Dachbehörden (z.B. Forstbehörde) vorsieht, bleibt die Wahrnehmung von der jeweiligen Zustimmung abhängig.

Bürgermeisteramt Deizisau

Sanierung Hermann-­Ertinger­-Sporthalle, 4. Bauabschnitt

Ab dem 06. Mai 2024 beginnt der voraussichtlich 6 Monate andauernde 4. Bauabschnitt der energetischen Teilsanierung der Hermann-Ertinger-Sporthalle.

Die Sanierungsarbeiten betreffen die technische Erneuerung des Innenraumes der Hermann-Ertinger-Sporthalle. Dabei wird die Heizung von der Lüftungsanlage getrennt. Die Beheizung erfolgt künftig über Deckenstrahlplatten und die bestehende Lüftungsanlage sorgt nur noch für den Luftaustausch in der Halle. Die alten Langfeldleuchten werden durch neue, energiesparende LED-Leuchten ersetzt und die Sporthalle mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet. Für die Umsetzung der Maßnahmen muss statisch und höhentechnisch die bisher sichtbare Zwischendecke ausgebaut werden, d. h. die Technik wird künftig unter der Hallendecke sichtbar bleiben.

Da es durch die Sanierungsarbeiten unweigerlich zu Einschränkungen für die Nutzer kommt, bedankt sich die Gemeindeverwaltung an dieser Stelle für die kooperative Zusammenarbeit mit den Vereinen und der Schule im Vorfeld der Maßnahme.

Neues Online-Portal für Verwarnungs- und Bußgeldverfahren: Bürger haben nun mehr Möglichkeiten

Ab sofort haben Betroffene oder Zeugen die Möglichkeit, über ein Online-Portal Einsicht in Teile des Vorgangs zu nehmen und sich zum Tatvorwurf zu äußern oder diesen direkt
zu bezahlen. Das neue Portal eröffnet den betroffenen Personen eine Reihe von Optionen, um schnell und unkompliziert auf Verfahrensanliegen zu reagieren.

Zu den Hauptfunktionen gehören:

Einsicht in den Vorgang.
Bürger können online Teile des Verfahrens oder auch das Lichtbild einsehen, was ihnen einen klaren Überblick über den Vorfall gibt.

Stellungnahme zur Person oder zum Tatvorgang abgeben.
Die betroffenen Personen haben die Möglichkeit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern oder eine Stellungnahme zur Person oder zum Vorfall abzugeben.

Den Fahrer/die Fahrerin benennen.
Wenn das Verfahren ein Fahrzeug betrifft und der Fahrer nicht der Halter ist, kann dieser über das Portal benannt werden.

Anlagen beifügen.
Zusätzliche Dokumente oder Nachweise können digital hochgeladen und dem Verfahren hinzugefügt werden.

Die Einführung dieses Online-Portals bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Anstatt persönlich zur Post zu gehen oder Briefe zu verschicken, können alle erforderlichen Schritte bequem von zu Hause oder unterwegs erledigt werden. Die Nutzung des Portals ist einfach und benutzerfreundlich gestaltet. Melden Sie sich einfach im Portal an, geben Sie die erforderlichen Informationen ein und bearbeiten Sie Ihre Anliegen.

Bei Fragen oder Anliegen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Landratsamt Esslingen richtet eine Unterkunft für unbegleitete, minderjährige Ausländer (UMA) in Deizisau ein

Ab dem 2. April 2024 wird im Schießhausweg in Deizisau eine Notfallunterbringung für unbegleitete, minderjährige Ausländer (UMA) eröffnet. Die Jugendlichen sind im Alter von 16 bis 18 Jahren und kommen aus den unterschiedlichsten Krisen- und Kriegsgebieten wie z.B. Afghanistan. In dem Gebäude sind 40 Unterbringungsplätze für diese Jugendlichen entstanden. 

Deizisau ist neben der Stadt Esslingen die einzige Kommune im Landkreis, die aktuell solch eine Notfallunterbringung für unbegleitete minderjährige Jugendliche bereitstellen kann.

Sozialdezernentin Katharina Kiewel betont die Notwendigkeit der möglichst guten Versorgung der jungen Menschen, die dem Landkreis zugewiesen werden. Dabei ist die Landkreisverwaltung auf die gute Kooperation mit den freien Trägern der Jugendhilfe und den aufnehmenden Gemeinden angewiesen. Wenn diese an die Grenzen ihrer Belastung geraten, ist der Landkreis in der rechtlichen Verpflichtung die Angebote selbst zu übernehmen. Von der Notunterbringung werden die Jugendlichen in Regeleinrichtungen der freien Jugendhilfeträger im Landkreis weitervermittelt. Freie Träger, der Landkreis und die Kommunen stellen hier eine Solidargemeinschaft dar. Dezernentin Kiewel dankt allen Beteiligten und hier ausdrücklich der Gemeinde Deizisau, die dazu beitragen, dass die Situation für geflüchtete junge Menschen nach ihrer Ankunft im Landkreis Esslingen bisher gut gestaltet werden konnte.

Nun werden die ersten 20 – 25 Jugendlichen in der Woche nach Ostern ihre Zimmer im Schießhausweg beziehen, um dann so bald wie möglich, ein weiterführendes Angebot der Jugendhilfe zu erhalten.

Bürgermeister Thomas Matrohs sagt in diesem Zusammenhang: „Bei der Entscheidung für diesen Standort war es uns wichtig, dass die Jugendlichen hier in Deizisau eine rundum-die-Uhr-Betreuung erhalten, mit dem Ziel eine gute Aufnahme in einem sicheren Umfeld zu gewährleisten.“ Zusätzlich sollen hier am Standort bereits erste Maßnahmen zur Integration, wie Sprachkurse und andere tagesstrukturierende Maßnahmen stattfinden. Auch die Nähe zum Interkulturellen Campus Deizisau (ICD) hält Bürgermeister Thomas Matrohs für ideal. „Durch die gute Integrationsarbeit im ICD existiert hier bereits ein ergänzender Baustein der Sozialbetreuung und Integration für die Minderjährigen.“

Klar ist, dass die Unterbringung von Flüchtlingen die Städte und Gemeinden, sowie die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Strukturen, aktuell an die Grenzen des Leistbaren und zum Teil darüber hinausbringt. Hinzu kommt, dass dieses Thema gesamtgesellschaftlich zunehmend kritischer gesehen wird. Dennoch sind die Zuweisungszahlen des Bundes an die Bundesländer und von dort an die Landkreise ungebrochen hoch bzw. steigen weiterhin an. Der Landkreis Esslingen weist seinerseits die ihm zugeteilten Flüchtlinge den 44 Städten und Gemeinden des Landkreises zu.

Bürgermeister Thomas Matrohs weiter: „Die Entscheidung unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge aufzunehmen, basiert auf unserem Verständnis für die Notlage dieser Jugendlichen und unserer Überzeugung an die demokratischen Werte, wie Solidarität und Menschlichkeit. Daher möchten wir in Deizisau diesen jungen Menschen die Möglichkeit geben, sich auf ihre Integration im Landkreis Esslingen vorzubereiten und sie bei der Erarbeitung von Zukunftsaussichten unterstützen.

Anzeigepflicht der Haus- u. Grundstückseigentümer über Änderung oder Neuanlage von versiegelten Flächen (Niederschlagswassergebühr)

Die Gemeinde Deizisau weist hiermit ausdrücklich auf die Anzeigepflicht für Haus- und Grundstückseigentümer bei Änderung oder Neuanlage von versiegelten Flächen zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr nach § 47 AbwS der Gemeinde Deizisau hin.

Auszug aus der Abwassersatzung (AbwS)

§ 47
Anzeigepflicht

(1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen
angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3);
c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).

(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen und der Zisternen sowie von Sickermulden, Mulden-Rigolen-Systemen oder einer anderen vergleichbaren Anlage (Entlastungssonderbauwerke), von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a Abs. 1 bis Abs. 4) der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Unbeschadet amtlicher Nachprüfung wird aus dieser Mitteilung die Berechnungsfläche ermittelt. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.

(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1.000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Angaben zu Lage und Größe von
Entlastungssonderbauwerken nach Abs. 3. 

(5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks oder ändern sich Größe oder Nutzung von Entlastungssonderbauwerken nach Abs. 3 oder entfallen solche Entlastungssonderbauwerke oder werden neu errichtet, ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. Änderungen sind bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ab dem der Anzeige folgenden Monat zu berücksichtigen.

(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen:
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.

(7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzung gem. § 26 Abs.1 Nr.2 dieser Satzung und § 31 Abs.1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.
(8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer
diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.

§ 50
Ordnungswidrigkeiten

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 47 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.



Für Rückfragen steht Ihnen gern Herr Alexander Baur per Telefon unter 07153/7013-33 oder per Mail an steuern@deizisau.de zur Verfügung.

Technische Betriebsführung - Trinkwasser durch die SWE

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Betreuung der Trinkwasserversorgung für die Gemeinde Deizisau ab dem 01.03.2024 durch die Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG (SWE) übernommen wird. Bitte melden Sie Störungen zukünftig an die Notfallnummer 0711 3907-222. Die derzeit bekannten Notfallnummern des Bauhofs, der Wasserversorgung und des Wassermeisters wurden zum 01.03.2024 abgeschalten.

Wir verabschieden unseren Deizisauer Wassermeister Siegfried Gesierich nun nach 21 Jahren Tätigkeit für die Gemeinde Deizisau. Herr Gesierich wechselt beruflich zum 01.03.2024 zur SWE und wird aber weiterhin am Standort Deizisau für die Trinkwasserversorgung tätig sein. Wir wünschen Siegfried Gesierich alles Gute für die Zukunft und bedanken uns für die gute Zusammenarbeit.

Bürgermeister Thomas Matrohs mit Siegfried Gesierich

Betriebssatzung für die Gemeindewerke Deizisau

Gemeinde Deizisau Landkreis Esslingen

Betriebssatzungfür die Gemeindewerke Deizisau

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau am 27.02.2024 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1Gegenstand und Name des Eigenbetriebs
1. Die Wasserversorgung und das Freibad der Gemeinde Deizisau werden unter der Bezeichnung „Gemeindewerke Deizisau“ als Eigenbetrieb geführt.

2. Der Eigenbetrieb versorgt das Gemeindegebiet mit Wasser. Er kann aufgrund von Vereinbarungen sein Versorgungsgebiet auf andere Gemeinden ausdehnen oder Abnehmer außerhalb des Gemeindegebietes mit Wasser beliefern. Ferner hat der Eigenbetrieb die Aufgabe, das Freibad der Gemeinde Deizisau zu betreiben und die hierfür erforderlichen Anlagen bereitzustellen.

3. Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte.


§ 2 Zuständigkeiten
Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.

§ 3 Betriebsleitung
1. Für den Eigenbetrieb wird eine Betriebsleitung bestellt. Betriebsleiter ist der Fachbeamte für das Finanzwesen. Als Stellvertreter und Ansprechpartner des Betriebsleiters für technische Fragen wird der Ortsbaumeister eingesetzt.

2. Die technische Betriebsführung für die Wasserversorgungsleitungen und Wasseranlagen im Versorgungsbetrieb wird ab 01.03.2024 an einen Dritten vergeben. Dieser stellt auch die technische Führungskraft nach DVGW Regelwerk W1000. Der Bürgermeister der Gemeinde ist weisungsberechtigt gegenüber dem Dritten.

3. Den Betriebsleitern obliegen insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebes, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Liquiditätsplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind. Insbesondere der Einsatz von Personal, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

§ 4Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Stammkapital
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes – EigBG – und der EigenbetriebsverordnungHGB – EigBVO-HGB – auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. 

Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 900.000 € festgesetzt. Davon entfallen auf den Betriebszweig Wasserversorgung 600.000 € und auf den Betriebszweig Freibad 300.000 €.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt am 01.03.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 22.06.2022 außer Kraft.

Deizisau, 28.02.2024


gez.Thomas Matrohs
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Satzungsänderung verkaufsoffene Sonntage

Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Deizisau über die Verkaufsoffenen Sonntage vom 14.11.2023 am
Sonntag, 05. Mai 2024
Sonntag, 21. Juli 2024
und
Sonntag, 24. November 2024
 Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom
14.02.2007 (GBl. vom 05.03.2007 S. 135 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2017 (GBl. S. 631), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231), hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau am 23. Januar 2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1
Die Satzung der Gemeinde Deizisau über die verkaufsoffenen Sonntage vom 14.11.2023 wird wie folgt geändert:

1) Im Satzungsnamen wird der Termin „Sonntag, 24. November 2024“ in „Sonntag, 10. November“ geändert.

2) § 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst. 

 (3) Aufgrund des „Deizisauer Herbstmarktes“ am Sonntag, 10. November 2024, dürfen in der Gemeinde Deizisau die
Verkaufsstellen im Sinne von § 1 des Ladenschlussgesetzes, jeweils in der Zeit von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr, geöffnet
sein.

§ 2
Diese Änderungsatzung tritt am 01.02.2024 in Kraft.
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind.

Deizisau, den 23.01.2024

Thomas Matrohs
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024

1. Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.
 In der Gemeinde Deizisau sind dabei 18 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Ein Wahlvorschlag darf
höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.

2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau schriftlich einzureichen.
Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).

2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlen sind jeweils gesonderte Wahlvorschläge einzureichen.
Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2 Zulässige Zahl der Bewerber
Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde.

2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.

2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
 Nicht wählbar sind Bürger,

 • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;

 • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;

 • Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten
 • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;

 • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber;

 • bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden. Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.

 Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.

2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonstigen Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonstige Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von
drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer – vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).

2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein für die Wahl des Gemeinderats von 20 Personen, die
im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften);
Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

 • von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;

 • von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung der Partei oder Wählervereinigung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister – Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau – kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in
einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt
persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit
den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs.1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend. 

2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese
Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).

2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

 • eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;

 • von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;

 • Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung
der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;

 • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und
wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;

 • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen;
Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuchs;
er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-MailAdressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und
Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige
Erklärungen sowie für Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau. 

3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.

3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags – für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – aus dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis – in das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis – das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verlassen hat
oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

3.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum
Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.

3.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau eingehen.
 Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau bereit. 

 Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.  

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

Deizisau, den 09.02.2024
Bürgermeisteramt

Thomas Matrohs
Bürgermeister

Abflugroute TEDGO NEU

Gemeinsame Pressemitteilung des Beigeordneten, der Bürgermeisterin und der Bürgermeister aus

Kurzüberblick: Neue Abflugroute TEDGO NEU ermöglicht messbare Entlastungen sowie Lärmpausen für zehntausende hochbelasteter Einwohner im Neckartal und auf dem Schurwald.
In dieser gemeinsamen Pressemitteilung fordern die Bürgermeister der hauptbetroffenen Kommunen nun den dauerhaften Regelbetrieb von TEDGO NEU und zwar ohne Einschränkung.
Großes Unverständnis innerhalb dieser Kommunen löst der verbale Angriff von Aichtal auf den Vorsitzenden der Fluglärmkommission, Oberbürgermeister Christof Bolay, aus.

Abflugroute TEDGO NEU In unserer, von Lärm umgebenen Raumschaft mit Straßen-, Schienen-, Industrie- und Fluglärm ist jede Lärmpause wertvoll, die wir in unseren Kommunen sowie im gesamten An- und Abflugkorridor des Stuttgarter Flughafens wahrnehmen dürfen.

Seit Jahren fordern die von Fluglärm hauptbetroffenen Kommunen östlich des Flughafens eine Entlastung. Mit TEDGO NEU wird diese Entlastung nun messbar und wahrnehmbar.
Wir sind dankbar, dass die Fluglärmkommission einen einjährigen Probebetrieb der neuen Abflugroute TEDGO NEU ermöglicht hat und hierbei belastbare Fakten und Ergebnisse gesammelt
werden konnten.

Die nun vorliegenden Lärm-Messungen der Firma ACCON GmbH beweisen objektiv, dass mit TEDGO NEU zehntausende Menschen zumindest temporär bei den Einzelschallereignissen entlastet werden – und zwar nicht nur im dichtbesiedelten Neckartal zwischen Esslingen und Wendlingen, sondern auch auf dem Schurwald (siehe Abbildungen 1 und 2)

Die Auswertungen der Firma ACCON GmbH zeigen darüber hinaus, dass mit TEDGO NEU weniger dichtbesiedeltes Gebiet überflogen wird (siehe Abbildungen 1 und 2) als bei TEDGO ALT.
Neben der geringeren Wohnbebauung unterhalb von TEDGO NEU hat hierauf auch die moderne Technik maßgeblichen Einfluss, die in zunehmend mehr Flugzeugen zum Einsatz kommt, Stichwort: RNP-Verfahren = Required Navigation Performance1. Anders als die bisherigen RNAV-Verfahren erfordern RNP-Verfahren eine geräteseitige permanente Überwachung der Integrität des Systems und der empfangenen Satellitensignale
.
Dieses Abflugverfahren garantiert, dass TEDGO NEU deutlich präziser geflogen werden kann, als das Verfahren auf TEDGO ALT und dass bei TEDGO NEU die exakte Flugspur eingehalten wird. 

Hier finden Sie die Ergebnis-Auswertungen der Firma ACCON GmbH, die den Probebetrieb von TEDGO NEU mit Fluglärmmessungen begleitet hat:

Bei der untenstehenden Abbildung 1 (Route TEDGO ALT) wird deutlich, dass die FluglärmMaximalpegel (mit mehr als 60dB) auf der alten Route hauptsächlich die Menschen im Ballungsraum zwischen Esslingen und Wendlingen und die Schurwaldkommunen zu (er)tragen haben.

Vor allem der rote Bereich (mit mehr als 65dB) findet bei der Route TEDGO ALT über dichtbesiedelten Wohngebieten statt.

Abbildung 1: Maximalpegel Route TEDGO ALT

Die Abbildung 2 (Route TEDGO NEU) veranschaulicht, dass bei TEDGO NEU weniger dichtbesiedeltes Gebiet überflogen wird und die Anzahl der Personen, die von einem Maximalpegel größer 60dB betroffen ist, deutlich geringer ist als bei der Nutzung von TEDGO ALT. Hinzu kommt, dass sich der rote Schallpegelbereich (mehr als 65dB) zu großen Teilen über
unbewohntem oder weniger dicht bewohntem Gebiet befindet.

Abbildung 2: Maximalpegel Route TEDGO NEU

Fazit zur Abflugroute TEDGO NEU  TEDGO NEU wird seit knapp einem Jahr im Probebetrieb geflogen und führt im dichtbesiedelten Neckartal und bei den Schurwaldgemeinden zu einer objektiv wahrnehmbaren UND messbaren Entlastung.

Aus diesem Grund fordern nun die Neckartal- und Schurwaldkommunen Esslingen am Neckar, Altbach, Deizisau, Plochingen, Wernau (Neckar) und Wendlingen am Neckar sowie Aichwald,
Baltmannsweiler und Lichtenwald die dauerhafte Beibehaltung von TEDGO NEU - und zwar für alle Abflüge in Richtung Osten, bei denen TEDGO NEU genutzt werden kann. Ein Dank dieser Kommunen geht an die Fluglärmkommission und an ihren Vorsitzenden, Herrn Oberbürgermeister Christof Bolay für die Ermöglichung des Probebetriebs von TEDGO NEU und für die Erarbeitung der belastbaren und objektiven Fakten und Ergebnisse, die eindeutig für die Beibehaltung von TEDGO NEU sprechen.

Mit großem Unverständnis lehnen diese Kommunen die Störfeuer und den unsachlichen verbalen Angriff aus Aichtal auf den Vorsitzenden der Fluglärmkommission ab. 

Originalzitate / Statements der Bürgermeister/in und Beigeordneten

Baubürgermeister / Beigeordneter der Stadt Esslingen am Neckar, Hans-Georg Sigel: „Innerhalb der kommunalen Familie wünscht man sich aus Esslingen einen anderen Umgangston, wie man ihn in der Vergangenheit stets gewöhnt war und gepflegt hat. Zudem schätze ich die ehrenamtliche Tätigkeit von Christoph Bolay im Rahmen der Fluglärmkommission, da er Themen stets sachlich und anhand von Fakten behandelt!“

Bürgermeister der Stadt Wendlingen am Neckar, Steffen Weigel:  „Wir leben in aufgeregten Zeiten in denen Politik auf allen Ebenen aufgerufen ist, aufgeheizte Stimmungen zu versachlichen und zu beruhigen. Die zeitweise Verlagerung der Abflugrouten am
Flughafen ist leider ein Gegenbeispiel. Die Verlagerung bringt auch in unserer Kommune eine nicht unerhebliche Entlastung von Fluglärm. Damit können die ansonsten durch Autobahn, Bundesstraße, S-Bahn und Zugverkehrslärm, nun auch noch durch die Neubaustrecke stark lärmgeplagten Wendlingerinnen und Wendlinger endlich ein wenig aufatmen. Kollegen, die ehrenamtlich in ihrer ohnehin knappen Freizeit sachlich an dem Thema Fluglärm arbeiten, öffentlich zu diskreditieren und im Sinne einer „Lärmbündelung“ darauf zu bestehen, alle Lasten anderen Kommunen und ihren Bürgerinnen und Bürgern aufzubürden, ist wenig hilfreich in der Gesamtsituation. Ich hätte mir gewünscht, dass man wenigstens Verständnis für die Belange anderer zeigt und diese Belange ebenfalls als wichtig anerkennt. Das wäre durchaus möglich, ohne die eigene Position dabei aufzugeben, wenn man das will.“ 

Bürgermeister der Stadt Plochingen, Frank Buß: „Ich erwarte von einem Bürgermeister seriöse und sachliche Arbeit. Die heiße Luft aus Aichtal ist ein einziges Ärgernis.“  

Bürgermeisterin der Stadt Wernau (Neckar), Christiane Krieger: „Wenn wir es innerhalb der kommunalen Familie nicht mehr schaffen, auch in emotionalen Situationen und aufgeladenen Sachverhalten konstruktiv zusammenzuarbeiten, habe ich große Sorgen darum, wie wir andere anstehende Herausforderungen bewältigen können. Ich erwarte gerade von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, dass sie als gutes Vorbild gegen Polemik vorangehen – gerade wir sollten aus eigener Erfahrung wissen, welcher Schaden damit angerichtet werden kann.“ 

Bürgermeister der Gemeinde Deizisau, Thomas Matrohs:  „Der Flughafen ist Wirtschaftsmotor für unsere gesamte Region. Nahezu alle Städte und Gemeinden haben im Nahbereich des Stuttgarter Flughafens durch den Flughafen wahrnehmbare Vorteile in Sachen Mobilität, Unternehmensansiedlung und Wirtschaftskraft. Aus meiner Sicht ist es gut und richtig, wenn daher der Fluglärm als negative Begleiterscheinung des Flugbetriebs genauso geteilt wird, wie die positiven Effekte des Flughafens. Hierfür gibt es übrigens ein ganz wunderbares Wort: Solidarität! – und konkret in diesem Fall: interkommunale Solidarität!

Manfred Rommel sagte passenderweise einmal: „Die Summe der Einzelinteressen ergibt nicht das Gemeinwohl, sondern Chaos.“

Mit TEDGO NEU ist nun eine zusätzliche Abflugroute am Stuttgarter Flughafen im Probebetrieb, die Lärmpausen und damit wahrnehmbare Fluglärm-Entlastungen für viele zehntausende Menschen in unserem dichtbesiedelten Ballungsraum (Neckartal und Schurwald) ermöglicht – dies beweisen die aktuellen Lärmmessungen der Firma ACCON. Von einer echten Fluglärm-Gerechtigkeit ist man aber auch mit dem Verfahren TEDGO NEU weit entfernt, weil TEDGO NEU nur einen kleinen Teil der gesamten Flugbewegungen ausmacht.

Nun kommt es darauf an, den Probebetrieb auf TEDGO NEU in den Regelbetrieb zu überführen. Hier zähle ich auf den Sachverstand und die Kompetenz innerhalb der Fluglärmkommission, die sich den vorliegenden und vor allem objektiven Fakten nicht verschließen kann. Ich bin mir zudem sicher, dass alle verantwortlichen Kommunalpolitiker und Entscheidungsträger
rund um unseren Flughafen bei objektiver Betrachtung ebenso erkennen, dass die dauerhafte Beibehaltung des Abflugverfahrens TEDGO NEU richtig und solidarisch begründbar ist!“

Bürgermeister der Gemeinde Altbach, Martin Funk:  „Ich finde es verwerflich durch Emotionalität und in dem man Stimmungen schürt eine Entscheidung die auf sach- und fachgerechter Grundlage zu treffen ist zu beeinflussen. Die bisherigen
Messergebnisse bestätigen, dass es richtig ist TEDGO NEU als Standard zu etablieren.“

Bürgermeister der Gemeinde Lichtenwald, Ferdinand Rentschler  „Wer sich Fluglärmmessungen in seinem Ort verweigert, kann sich nicht mehr über die neue Abflugroute und insbesondere auch nicht über Oberbürgermeister-Kollege Bolay einlassen, der als Vorsitzender der Fluglärmkommission eine ausschließlich faktenbasierte sehr gute Arbeit macht“


Die Bürgermeister der Gemeinde Baltmannsweiler, Simon Schmid und der Gemeinde Aichwald, Andreas Jarolim, haben sich dieser Stellungnahme des Kollegen Rentschler angeschlossen. 

Verfasser der Pressemitteilung: Bürgermeister Thomas Matrohs in Abstimmung mit ALLEN oben aufgeführten Kommunen (23.01.2024). 

Jährliche Bekanntmachung der melderechtlichen Widerspruchsrechte zur Datenübermittlung

Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen können bzw. müssen. Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Weitergabe, der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen. Die Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 5 können jederzeit – auch getrennt voneinander – mit einer schriftlichen Erklärung ausgeübt werden.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Per E-Mail oder telefonisch kann nicht widersprochen werden.
Die Widerspruchsrechte können bei der Gemeinde Deizisau, Bürgerbüro, Marktplatz 1, 73779 Deizisau ausgeübt werden.

Den Vordruck für den Widerspruch finden Sie als Onlineformular im Bereich „Engagierter Service / Formulare / Bürgerservice“ zum Download unter „Antrag auf Sperrvermerke“.

Für Familienangehörige ist jeweils ein separates Formular auszufüllen. Bei Personen unter 16 Jahren bedarf es der Unterschrift der Sorgeberechtigten. Wer in den vergangenen Jahren mit der Veröffentlichung nicht einverstanden war und dies bereits mitgeteilt hat, braucht sich nicht mehr zu melden. Die Daten werden auch weiterhin nicht veröffentlicht. Sollten Sie nicht sicher sein, ob bei Ihnen bereits ein Sperrvermerk eingetragen ist, können Sie im Bürgerbüro nachfragen.

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz und § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, 
Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium (§ 50 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 
Bundesmeldegesetz und § 9 Meldeverordnung)

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlagen (§ 50 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz, Adressbuchvorlagen zu allen Einwohnern, die das 
18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in 
Buchform) verwendet werden. 

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (§ 42 
Abs. 3 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz, § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 14 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.


Stand: 19.01.2024

Neues Besucherleitsystem im Rathaus

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

im Zuge der Anbringung des neuen Besucherleitsystems im Rathaus sind das Bürgerbüro und der Gemeindliche Vollzugsdienst umgezogen. Das Bürgerbüro finden Sie ab sofort direkt rechts, vom Haupteingang kommend, im Erdgeschoss in den Zimmern Nummer 0. 21 und 0.27. Den Gemeindlichen Vollzugsdienst finden Sie im Erdgeschoss zur linken Seite, vom Haupteingang kommend, im Zimmer Nummer 0.10. Die neue Übersichtstafel und eine Liste aller Mitarbeitenden nebst räumlicher Zuordnung finden Sie unten stehend.

Ihre Gemeindeverwaltung

Besucherleitsystem im Rathaus
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Hinweise zur Hebesatzerhöhung

Hinweise zur Hebesatzerhöhung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 17.10.2023 eine moderate Erhöhung der Grundsteuer-Hebesätze bei der Grundsteuer A und B von 300 % auf 320 % zum 1.1.2024 beschlossen. Damit wurden die Hebesätze erstmalig seit 2011 angehoben. Zum Vergleich: Mit einem Hebesatz von nunmehr 320 % liegt die Gemeinde Deizisau weiterhin deutlich
unter dem Kreisdurchschnitt. Dieser beträgt im Landkreis Esslingen 375 % bei der Grundsteuer B.

Grundsteuerreform

Grundsteuerreform

Häufig gestellte Fragen
Weshalb wird die Grundsteuer reformiert?
Grundlage für die Höhe der Grundsteuer ist bislang der sogenannte Einheitswert eines Grundstückes. Dieser wird vom Finanzamt aufwendig unter Berücksichtigung von
Zahlenwerten aus dem Jahr 1964 ermittelt. Nachdem Klage erhoben wurde, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden, dass dieses Vorgehen unter Berücksichtigung von Werten aus dem Jahr 1964 veraltet und damit verfassungswidrig ist. Daraufhin musste der Gesetzgeber die Grundsteuerreform anstoßen. Das Gericht hat eine Übergangszeit bis spätestens 31.12.2024 zur Umsetzung der Neuregelung gewährt.

Was ist die Aufgabe der Gemeinde bei der Grundsteuer(reform)?
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer (Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz). Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen in den Haushalt der jeweiligen Gemeinde, welche damit ihre
umfangreichen Aufgaben erfüllen kann. Zur Berechnung der Grundsteuer erhalten die Gemeinden von den Finanzämtern einen Grundsteuermessbescheid. Hierin sind Angaben wie
der Grundsteuerpflichtige (Eigentümer), die Lage des Objektes (Straße, Flurstücksnummer), die Grundstücksgröße und der vom Finanzamt errechnete Steuermessbetrag des
Grundstückes ersichtlich. Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz der Gemeinde.

Was bedeutet „Aufkommensneutralität“ in Bezug auf die Grundsteuer?
„Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Gemeinde insgesamt, also für das gesamte Gemeindegebiet, mit der neuen Grundsteuerberechnung keine Mehreinnahmen gegenüber der bisherigen Grundsteuer anstreben soll. Hierfür wird im Laufe des Jahres 2024 eine Anpassung des Hebesatzes erforderlich sein. Das bedeutet nicht, dass jeder einzelne Grundstückseigentümer ab 2025 weiterhin den gleichen Grundsteuerbetrag zu zahlen hat. Es wird Eigentümer geben, die weniger Grundsteuer zu zahlen haben werden und andere Eigentümer, die mehr Grundsteuer zu zahlen haben werden.

Ist die Gemeinde zur Aufkommensneutralität verpflichtet?
Nein. Die Gemeinden sind nicht zur Aufkommensneutralität verpflichtet. In den meisten Fällen werden sich die Gemeinden aber daran orientieren. 

Nach welchen Kriterien legt eine Gemeinde ihren Hebesatz fest?
Bei der Entscheidung über die Höhe eines Hebesatzes spielt vor allem die wirtschaftliche Lage der Gemeinde und die Aufgabenfülle eine große Rolle. Die jährlichen Ausgaben
müssen durch die erwirtschafteten Einnahmen gedeckt werden können. Gleichzeitig sollen die Steuerbelastungen der Bürger/innen vertretbar bleiben.

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27 für Grundschulkinder

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27 für Grundschulkinder

Liebe Eltern,

das Land Baden-Württemberg hat ab dem Schuljahr 2026/2027 einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter formuliert.

Der Rahmen, wie der „Grundschul-Ganztag“ organisiert werden soll, ist nicht starr vorgegeben, sondern er ermöglicht den Schulträgern passgenaue und bedarfsorientierte Lösungen zu erarbeiten. („Ganztag“ bedeutet nicht zwangsläufig bis 17 Uhr, sondern bspw. bis 14.45 Uhr an 3, 4 oder 5 Tagen pro Woche).

Für uns als Gemeinde heißt das nun, dass wir uns inhaltlich auf den Weg machen, um für die Deizisauer Kinder und Eltern das geeignete Modell zu finden.

In einem ersten Schritt findet am Montag, dem 11.12.2023 um 19 Uhr eine öffentliche Information im Rahmen einer Gemeinderatssitzung im Sitzungssaal des Rathauses statt.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind hierzu herzlich eingeladen. Außerdem werde ich am 24. Januar 2024 zu einer weiteren Informationsveranstaltung in die Schule einladen.

Da der Rechtsanspruch ab dem Schuljahr 2026/2027 umgesetzt werden muss und in Klasse 1 beginnt, richten sich beide Infoveranstaltungen vornehmlich an Eltern, deren Kinder zum Schuljahr 2026/2027 in die 1. Klasse eingeschult werden.

Neben den beiden Informationsveranstaltungen werden wir Anfang Januar mit einem Fragebogen zu diesem Thema auf die Eltern zukommen und deren Bedarf bzw. deren Interesse
abfragen. Final wird der Gemeinderat im Verlauf des Jahres 2024 über das geeignete Ganztagesmodell für Deizisau entscheiden müssen.

Ich freue mich, dass sowohl in der Gemeinderatssitzung am 11. Dezember als auch bei der Infoveranstaltung am 24. Januar 2024 Herr Schulrat Katuric vom staatlichen Schulamt anwesend sein wird und das Thema inhaltlich vorstellen wird.

Herzlichst, Ihr
Thomas Matrohs
Bürgermeister

Herausgabe eines qualifizierten Mietspiegels für die Gemeinde Deizisau

Herausgabe eines qualifizierten Mietspiegels für die Gemeinde Deizisau

Vor etwas mehr als zwei Jahren hat die Gemeinde Deizisau zum ersten Mal einen eigenen qualifizierten Mietspiegel herausgegeben.
 
Wir sind als -relativ- kleine Gemeinde diesen Weg gegangen, weil gerade im mittleren Neckarraum die Mieten in den letzten Jahren spürbar angezogen haben.
 
Darüber hinaus möchten wir durch diesen eigenen Mietspiegel sowohl Vermieterinnen und Vermietern als auch Mieterinnen und Mietern eine verlässliche Quelle bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichs-miete an die Hand zu geben. 
 
Neben der analogen Papierform steht dieser Mietspiegel auch online auf der Internetseite der Gemeinde Deizisau unter www.deizisau.de zum Download bereit. 
 
Ihr Thomas Matrohs 
Bürgermeister 

TypNameDatumGröße
pdf Deizisau 2023 Mietspiegel.pdf (884,6 KB) 01.12.2023 884,6 KB

Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 01. Juni 2016

Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 01. Juni 2016

Der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau hat am 17.10.2023 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 01. Juni 2016 beschlossen:

§ 1
Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Gemeinde Deizisau vom 01.06.2016 wird wie folgt geändert:
I. § 16 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Gebühr für eine Unterkunft nach Abs. 1 beträgt einschließlich der Betriebskosten 166,37 Euro pro Wohnplatz und Kalendermonat.

§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Deizisau, den 18.10.2023
gez. Thomas Matrohs
Bürgermeister

Übersicht der Parkregelungen seit dem 1. Juni in Deizisau

Mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.07.2022 wurde die Erhebung von Parkgebühren und Einführung der Parkster-App in der Altbacher Straße beschlossen.
Die öffentlichen Parkplätze entlang der Altbacher Straße und der Gemeindehallenparkplatz können unentgeltlich für eine maximale Dauer von sechs Stunden genutzt werden. Hierfür können Sie – wie gewohnt – die Parkscheibe in Ihrem Fahrzeug auslegen oder die Parkster-App verwenden.
Die seit dem 01. Juni 2023 eröffnete Tiefgarage unter dem Kinderhaus Himmelblau stellt 18 kostenpflichtige Parkplätze mit einer Höchstparkdauer von max. sechs Stunden zur Verfügung. Die Parkgebühren in Höhe von 1 €/Stunde können mittels Parkschein am Automaten oder über die Parkster-App beglichen werden.
Parkster-App
Die Parkster-App kann im App Store (iOS) oder Google Play Store (Android) heruntergeladen werden und ermöglicht ein bargeldloses Lösen von Parkscheinen oder auch das digitale Stellen der Parkscheibe. Nachdem Sie die Parkster-App installiert haben, können Sie den jeweiligen Parkplatz auswählen und durch die Eingabe des amtlichen Kfz-Kennzeichens den Parkvorgang starten. In der App sehen Sie dann die Parkzeit und die voraussichtlichen Kosten, welche mit einer monatlichen Rechnung beglichen werden. Damit ist ein minutengenaues Abrechnen gewährleistet.
Die Nutzung der Parkster-App ist kostenlos und kann in über 750 Städten Deutschlands genutzt werden. Verschiedene umliegende Kommunen, wie beispielsweise Plochingen, Wernau oder Reichenbach haben die Parkster-App ebenfalls im Einsatz.
Weitere Informationen zur Parkster-App und deren Bedienung finden Sie unter https://www.parkster.com/de/for-drivers/how-it-works/.
In Deizisau benötigt der gemeindliche Vollzugsdienst keinen Nachweis darüber, dass der Parkschein mit Parkster gelöst bzw. die Parkscheibe mit der App gelöst wurde. Bei der Abfrage des Kennzeichens erhalten die Mitarbeitenden den Hinweis, dass das Parken mit der App erfolgt ist.
Es ist nicht auszuschließen, dass nach einer Erprobung auch weitere Parkflächen im Gemeindegebiet künftig zusätzlich über Parkster genutzt werden können. Diese Neuregelung stellt zunächst einen Versuch dar, den vorhandenen Parkraum sinnvoll zu bewirtschaften. Die Gemeindeverwaltung ist dabei dankbar für Hinweise und Rückmeldungen aus der Bürgerschaft, wie sich die Veränderungen auswirken. In jedem Fall soll die Neuregelung nach einer angemessenen Zeit evaluiert und bewertet werden.
 

Tauben füttern verboten!

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass Tauben auf öffentlicher Verkehrsfläche nicht gefüttert werden dürfen (§ 9 Absatz 2 der Polizeiverordnung der Gemeinde Deizisau).
Oft hinterlassen Taubenschwärme konzentriert auf engem Raum große Mengen an Kot, wenn sie gezielt gefüttert werden. Diese Taubenansammlungen auf engem Lebensraum erzeugen bei einzelnen Tieren Stress und einen erhöhten Befall / Durchseuchungsgrad. Die Sterblichkeitsrate bei Nestlingen steigt und die jungen Tiere werden durch Parasiten gequält und verenden schließlich qualvoll. Bei einem reduzierten Futterangebot lösen sich die Schwärme jedoch auf und die Tiere wandern in Randgebiete ab, wo sie natürliche Futterquellen finden. Sie sind auf keinen Fall vom Hungertod bedroht! Somit schützt das Fütterungsverbot auch die Tiere selbst.
Vor diesem Hintergrund bittet die Gemeindeverwaltung um Beachtung des Fütterungsverbots.
Damit sich die Tauben in den Randgebieten nicht weiter ausbreiten, appellieren wir an alle Hauseigentümer/-besitzer offene Lagerung von Unrat und sonstigen Abfällen zu vermeiden um keine weiteren Tiere anzulocken. Unter anderem bieten Photovoltaikanlagen auf den Dächern eine Nistmöglichkeit für Tauben. Zur Verhinderung einer Einnistung von Tauben und anderen Wildvögeln gibt es verschiedene Maßnahmen wie beispielsweise die Anbringung von Netzen, sodass ein Nisten unter den Anlagen nicht möglich ist. Bitte beachten Sie hierbei keine gefährlichen Gegenstände zu verwenden, um die Tiere nicht zu verletzen. Grundsätzlich gilt: Die Vögel dürfen nicht einfach entfernt oder gestört werden. Wenn Sie ein Taubennest auf Ihrem Grundstück haben, wenden Sie sich für die Entfernung an eine Schädlingsbekämpfungsfirma.
Ein achtsamer Umgang des Einzelnen hilft die Situation zu verbessern und eine weitere Ausbreitung der Tauben zu verhindern. Die Gemeindeverwaltung dankt für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung!

Notfalltreffpunkt im Rathaus Deizisau

Ob der Krieg in der Ukraine, ein Cyberangriff oder ein Hitzesommer mit extremen Niedrigwasser - im Falle einer möglichen Krisensituation muss die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sichergestellt sein.Dafür halten die Gemeinden und Städte in Baden-Württemberg, etwa im Falle eines großflächigen, länger andauernden Stromausfalls, Informationen, Kommunikationsmöglichkeiten sowie eine gewisse Notversorgung an einem zentralen Notfalltreffpunkt bereit.Auch in Deizisau hat die Gemeinde einen solchen Notfalltreffpunkt eingerichtet. Der Eingangsbereich des Deizisauer Rathauses dient in einer Notsituation der Bevölkerung als erste Anlaufstelle.
Hier stellt die Gemeinde sicher, dass betroffene Bürgerinnen und Bürger Informationen zur aktuellen Lage erhalten. Außerdem kann von dort aus Erste Hilfe oder die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln geleistet werden. Gleichzeitig dient der Notfalltreffpunkt auch dazu, freiwillige Helfer zu sammeln und zu koordinieren.
Die Notfalltreffpunkte hier in Deizisau, aber auch in anderen Städten und Gemeinden in ganz Baden-Württemberg, sind alle einheitlich gekennzeichnet und werden im Krisenfall aktiviert.
Die Gemeindeverwaltung  bittet die Bevölkerung hiervon Kenntnis zu nehmen.

Aufruf zur Bereitstellung von Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine

  • Der Landkreis ist als zuständiger Aufgabenträger für die vorläufige Unterbringung auf Wohnungsangebote aus der Bevölkerung angewiesen und bittet die Gemeinden, diese zu sammeln.
    Auch die Gemeinde Deizisau wird ihr Möglichstes tun, eigene Liegenschaften zur Unterbringung von Geflüchteten zur Verfügung zu stellen. Sofern Sie sich vorstellen können, Geflüchtete aufzunehmen, möchte ich Sie bitten, das auf den nächsten Seiten veröffentlichte Formular ausgefüllt an krisenstab@deizisau.de zu übersenden.
    Sie erhalten infolgedessen eine Rückmeldung seitens des Landkreises oder von der Gemeindeverwaltung.
  • Sofern Sie bereits Geflüchtete aus der Ukraine bei sich aufgenommen haben, bitten wir Sie, dies bei uns zu melden, damit im Landkreis ein Überblick über die bereits vorhandenen Personen und deren Bedarfe gewonnen werden kann.
  • Hinsichtlich möglicher Sachspenden wird aktuell seitens des Landkreises ein „Matching“ durchgeführt, damit bedarfsgerechte Spenden eingeworben werden. Die Gemeinden wurden gebeten, von der eigenständigen Anwerbung von Sachspenden abzusehen.
  • Das Justizministerium veröffentlicht auf seiner Website unter www.justiz-bw.de und unter www.migration-bw.de/ukraine Informationen zu aufkommenden Fragestellungen im Zusammenhang mit den aktuellen Flüchtlingsbewegungen. 

Sie finden diese und weitere Informationen, wie den Menschen aus der Ukraine möglichst  sinnvoll geholfen werden kann, auch auf der Website des Landratsamtes Esslingen unter

https://www.landkreis-esslingen.de/start/landkreis/ukrainehilfe.html.

Für Ihre Mithilfe und die gemeinsame Bewältigung dieser Aufgabe darf ich mich bei Ihnen
allen ganz herzlich bedanken.

Ihr
Thomas Matrohs
Bürgermeister

TypNameDatumGröße
pdf Angebot Wohnraum für Geflüchtete.pdf (416 KB) 25.03.2022 416 KB
pdf Ukraine-Krise FAQ des Justizministeriums.pdf (422,4 KB) 11.03.2022 422,4 KB

Hinweise zur Grundsteuerreform - insbesondere zu den im Jahr 2022 notwendigen Schritten

Ihre Finanzverwaltung informiert:

I. Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform

Die Festsetzung der Grundsteuer 2022 beruht auf den derzeit geltenden bundesgesetzlichen Grundlagen. Diese Regelungen gelten auch für die Berechnung der Grundsteuer in den Jahren 2023 und 2024.Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.Wir informieren Sie nachfolgend über die geplanten Umsetzungsschritte der Grundsteuerreform, die rechtlichen Verpflichtungen für Sie als Grundstückseigentümer/in und wo Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten können.

II. Steuererklärung - zeitlicher und tatsächlicher Ablauf

Für die zum Stichtag 1. Januar 2022 durchzuführende Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte sind Sie als Grundstückseigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r verpflichtet, schon in diesem Jahr (2022) eine Steuererklärung an die Finanzverwaltung des Landes/Finanzamt abzugeben, nicht an Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Dazu wird die Finanzverwaltung des Landes im Laufe des Frühjahrs 2022 aufrufen.Ergänzend dazu beabsichtigt die Finanzverwaltung des Landes, voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2022 Erläuterungen und Ausfüllhilfen zur Steuererklärung zu veröffentlichen. Erläuterungen zu der Steuererklärung werden auch auf der Internetseite www.Grundsteuer-BW.de bereitgestellt.In der Steuererklärung müssen Sie u.a. Angaben zu dem am Stichtag 1. Januar 2022 für Ihr Grundstück maßgebenden Bodenrichtwert machen. Diesen hat der für Ihre Gemeinde/Stadt zuständige Gutachterausschuss festzustellen. Die Bodenrichtwerte sollen frühestens ab Juli 2022 über www.Grundsteuer-BW.de eingesehen werden können. Sofern Ihr Bodenrichtwert noch nicht zur Verfügung steht, bitten wir Sie, das Portal zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufzurufen.

Die Steuererklärung ist elektronisch abzugeben. Dies kann zum Beispiel über das Portal ELSTER der Finanzämter vorgenommen werden. Nähere Informationen zur ELSTER-Registrierung finden Sie unter www.elster.de/
eportal/registrierung-auswahl
. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig zu registrieren, da der Anmeldeprozess einige Zeit andauert.

III. Grundsteuer-Messbescheide, Grundsteuer-bescheide, Hebesatz, Höhe der Grundsteuer

Der Steuermessbetrag wird, wie bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuer-Messbescheid festgesetzt. Er errechnet sich aus dem in der Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwert, der mit der Steuermesszahl multipliziert wird.Der Grundsteuer-Messbescheid bildet die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer.Die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt sich aus dem von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde ab dem Jahr 2025 zu erlassenden Grundsteuerbescheid.Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der in Ihrer Gemeinde/Stadt im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Der neue Hebesatz wird sich vielerorts von dem bisherigen Hebesatz teilweise deutlich unterscheiden.Die Gemeinde/Stadt kann den Hebesatz für 2025 erst festsetzen, wenn sie für die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden des Finanzamts kennt.Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraussichtlich erst im Jahr 2024 vollständig vorliegen.Vorher lässt sich daher nicht sagen, wie hoch der Hebesatz im Jahr 2025 sein wird, und in der Folge auch nicht, wie hoch die Grundsteuer 2025 für die einzelnen Grundstücke sein wird.Hinweis: Ab 2025 wird es Belastungsverschiebungen zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen geben. Das heißt: Es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 die zwangsläufige Folge der Reform. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber musste die Grundsteuer infolgedessen neu regeln.

IV. Weitere Informationen

Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de, auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter www.fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/ sowie auf der Internetseite der Gemeinde Deizisau.Für Fragen zur neuen Grundsteuer stellt die Finanzverwaltung des Landes einen virtuellen technischen Assistenten (Chatbot) unter www.steuerchatbot.de zur Verfügung. Dieser wird laufend aktualisiert und erweitert.

Bundesmeldegesetz (BMG) Stand: November 2023

Jährliche Bekanntmachung der melderechtlichen Widerspruchsrechte zur Datenübermittlung

Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen dürfen bzw. zur Übermittlung verpflichtet sind.
Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Weitergabe, der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen.

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz und § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden (§ 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG).

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium (§ 50 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz und § 9 Meldeverordnung) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift, sowie das Datum und die Art des Jubiläums (§ 9 Meldeverordnung).

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlagen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlagen (§ 50 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz, Adressbuchvorlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz, § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 14 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Haben Mitglieder einer der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
 
1. Vor- und Familiennamen
2. Geburtsdatum und Geburtsort
3. Geschlecht
3. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
4. derzeitige Anschrift
5. Auskunftssperren nach § 51 BMG, sowie
6. Sterbedatum.
 
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz). Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Für Ziff. 1. bis 5. gilt: Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Die Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 5 können jederzeit – auch getrennt voneinander – mit einer schriftlichen oder persönlichen Erklärung ausgeübt werden. Telefonisch kann die Erklärung nicht abgegeben werden. Ein Widerspruch wirkt sich dauerhaft aus, also auch für die Folgejahre, außer er wird widerrufen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann jederzeit ohne Angaben von Gründen aufgehoben werden.

Den Vordruck für den Widerspruch finden Sie als Onlineformular im Bereich "Engagierter Service / Bürgerservice" zum Download unter "Antrag auf Sperrvermerke" (241 KB).

Für Familienangehörige ist jeweils ein separates Formular auszufüllen. Bei Personen unter 16 Jahren bedarf es der Unterschrift der Sorgeberechtigten. Wer in den vergangenen Jahren mit der Veröffentlichung nicht einverstanden war und dies bereits mitgeteilt hat, braucht sich nicht mehr zu melden. Die Daten werden auch weiterhin nicht veröffentlicht. Sollten Sie nicht sicher sein, ob bei Ihnen bereits ein Sperrvermerk eingetragen ist, können Sie beim Bürgerbüro nachfragen.

Zuständig für die Eintragung der Widersprüche ist das:
Bürgermeisteramt Deizisau
Abteilung Bürgerdienste & Allgemeine Verwaltung
Sachgebiet: Bürgerservice
Marktplatz 1, 73779 Deizisau

Stand: 07.11.2023

Direkter Kontakt

Frau Anna Osdoba

Abteilungsleitung

Bild des persönlichen Kontakts "Frau Osdoba"
Am Marktplatz 1
73779 Deizisau
Telefon 07153 701319
Fax 07153 701340
Raum 1.04