Die Anerkennung gilt deutschlandweit.
Sie erlischt fristlos, wenn Sie
- gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich verzichten,
- 70 Jahre alt sind,
- öffentliche Ämter nicht mehr bekleiden können (zum Beispiel aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr)
- durch gerichtliche Anordnung beschränkt werden, über Ihr Vermögen zu verfügen.
Gründe, die zum Erlöschen der Anerkennung führen können, müssen Sie der zuständigen Stelle sofort mitteilen.
Die zuständige Stelle widerruft die Anerkennung, wenn Sie als Sachverständiger oder Sachverständige wiederholt und grob gegen Ihre Pflichten verstoßen haben.
Sie kann die Anerkennung widerrufen, wenn Sie Ihre Tätigkeit zwei Jahre lang nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt haben.