Das Vergaberecht sieht eine Bescheinigung der zuständigen Berufskammer als Nachweis der Eignung vor.
Die Auftraggeber müssen diese Bescheinigung anerkennen. Es besteht auch kein Wahlrecht des Auftraggebers, stattdessen Einzeleignungsnachweise zu verlangen, mit Ausnahme des Nachweises der Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen. Etwas anderes gilt für gesonderte, auftragsbezogene Eignungsnachweise, die nicht in der Präqualifizierung hinterlegt sind. Diese kann der Auftraggeber jederzeit fordern.
Das Unternehmen muss daher nur noch die projektspezifischen Forderungen der Vergabestelle zum Eignungsnachweis vorlegen. Gleichzeitig mit der Vorlage des Zertifikats kann ein Merkblatt für die Auftraggeber mit eingereicht werden, welches diesem das Zertifikat umfassend erläutert. Das Merkblatt kann der Vergabestelle bereits vorab zur Information dienen.
Eine Präqualifizierung nach VgV kann von Auftraggebern auch bei Aufträgen unterhalb des Schwellenwertes akzeptiert werden, wenn im jeweiligen Vergabeverfahren die Präqualifizierung nach VgV als Eignungsnachweis ausdrücklich zugelassen wird.
Die Präqualifikation wird unterstützt von:
- der staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung,
- dem Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg,
- dem Landkreistag,
- dem Städtetag,
- und dem Gemeindetag Baden-Württemberg