Als Tierärztin oder Tierarzt dürfen Sie in Baden-Württemberg tierärztlich erst tätig werden, wenn Sie die folgenden Unterlagen vorlegen können:
- eine deutsche Approbation oder
- eine durch das Regierungspräsidium Stuttgart ausgestellte Erlaubnis zur vorübergehenden oder beschränkten Ausübung des tierärztlichen Berufs.
Mit Aufnahme Ihrer tierärztlichen Tätigkeit in Baden-Württemberg oder, wenn Sie Ihren Beruf nicht ausüben, mit der Anmeldung Ihres Wohnsitzes in Baden-Württemberg, werden Sie automatisch kraft Heilberufekammergesetz Baden-Württemberg Pflichtmitglied der Landestierärztekammer.
Sie sind verpflichtet, die Mitgliedschaft bei der Landestierärztekammer anzumelden.