Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des wirksamen Rechtsgeschäfts, z.B. des notariellen Kaufvertrages.
Notare, Gerichte und Behörden bzw. die jeweiligen Vertragsparteien müssen das zuständige Finanzamt über den Grundstückskauf bzw. über andere grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge informieren.
Meistens vereinbaren die Parteien in einem Grundstückskaufvertrag, dass die kaufende Partei die Steuer zahlt. Das Finanzamt setzt daher zuerst gegenüber dieser Partei die Grunderwerbsteuer fest. Sie erhalten dazu einen Steuerbescheid mit einer Zahlungsaufforderung.
Hinweis: Zahlen die Käufer oder Käuferinnen nicht, kann sich das Finanzamt auch an die Verkaufenden wenden.