Als Arbeitgeber müssen Sie eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten als Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen. Möglich ist auch die Betreuung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Ihnen direkt unterstellt und Mitglied im Arbeitsschutzausschuss. Die Geschäftsleitung legt deren Einsatzzeit im Unternehmen fest. Diese hängt ab
- von der Anzahl der Beschäftigten und
- deren Gefährdungen
Die jeweilige Berufsgenossenschaft gibt Mindesteinsatzzeiten vor.
Zu den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören unter anderem:
- Beratung des Arbeitgebers und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, vor allem bei der
- Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln,
- Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie und
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- Sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und der technischen Arbeitsmittel, vor allem
- vor der Inbetriebnahme und
- vor der Einführung von Arbeitsverfahren
- Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
Sie müssen Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben unterstützen. Dafür müssen Sie ihr je nach Bedarf
- Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stellen und
- ihr die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.
Sie müssen ihr auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nennen, die befristet oder als Leiharbeitspersonal in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind.