Die vorstehend in Ziff. 2 bis 5 genannten erforderlichen Unterlagen sind als Kopie vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Die Notarkammer kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der Kopien oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Notarkammer Baden-Württemberg Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
Die Unterlagen Ziff. 3 und 4 sind ins Deutsche übersetzt vorzulegen. Übersetzungen sind von Dolmetschern oder Übersetzern anzufertigen, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind.
Die Nachweispflicht nach Ziff. 5 entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz.